Entscheidungsstichwort (Thema)
Unechte doppelte Haushaltsführung
Leitsatz (redaktionell)
Zum Wegfall der sog. unechten doppelten Haushaltsführung Lediger durch das StÄndG 2003.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die ledige Klägerin, eine spanische Staatsangehörige, erzielt in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ab dem 12.02.2001 wurde sie für voraussichtlich drei Jahre von ihrem spanischen Arbeitgeber zur Mitarbeit in einem internationalen Luftfahrtkonsortium in U entsandt. Sie wird beim Finanzamt M, dem Beklagten, als unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige veranlagt.
In ihren Einkommensteuererklärungen 2001 und 2002 machte die Klägerin Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung geltend. Sie habe in M eine Wohnung, bestehend aus zwei Zimmern, Küche, Bad/WC, Kelleranteil und Garage angemietet und jeweils 13 Flüge in ihre Heimatstadt Madrid durchgeführt, wo sie sich in 2001 an 84 Tagen und in 2002 an 64 Tagen aufgehalten habe.
Der Beklagte lehnte in den Einkommensteuerbescheiden 2001 vom 14.10.2003 und 2002 vom 26.04.2004 jeweils den Ansatz der geltend gemachten Aufwendungen ab, da nicht nachgewiesen sei, dass die Klägerin in Spanien über einen eigenen Haushalt verfügt und diesen in den Streitjahren auch beibehalten habe. Auch sei die Anzahl der nachgewiesenen Heimfahrten zu gering.
Mit ihrem Einspruch trug die Klägerin vor, die Dauer der Entsendung sei völlig ungewiss, ein kurzfristiger Rückruf nach Spanien sei nicht ausgeschlossen. Da sie auch nur spanisch und englisch, nicht aber deutsch spreche, habe sich ihr Lebensmittelpunkt nicht nach M verlagert; sie sei in ihrem Heimatland kulturell verwurzelt geblieben. Berücksichtigt müsse auch werden, dass sie ihre Vergütung von einem spanischen Unternehmen erhalte, ihre wesentlichen Vermögenswerte in Spanien habe und sich nur befristet im Inland aufhalte. Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück. Bei alleinstehenden Arbeitnehmern befinde sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen regelmäßig am Beschäftigungsort. Diese Vermutung habe die Klägerin nicht widerlegt, insbesondere reichten die nachgewiesenen jeweils 13 Heimfahrten nicht aus. Auch habe sie bislang nicht nachgewiesen, dass sie über einen eigenen Hausstand in Spanien verfüge.
Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Eine größere Anzahl von Heimreisen sei aus Zeitgründen nicht möglich, ein Heimflug nur übers Wochenende ermögliche lediglich einen Aufenthalt in Madrid von einem halben Tag und einer Nacht und bringe keinerlei Erholungseffekt mit sich. Die hohe Zahl der in Spanien verbrachten Tage und die Sprachbarriere in Deutschland belegten, dass die Klägerin ihren Lebensmittelpunkt in Spanien habe. Die Klägerin legte eine Arbeitgeberbescheinigung vor, wonach die Dauer der Beschäftigung in M drei Jahre betragen werde, sowie eine Bescheinigung ihrer Eltern über eine seit 1992 bestehende, in den Streitjahren fortgeführte Zahlung eines Nutzungsentgelts für ein Schlaf- und Badezimmer innerhalb der elterlichen Wohnung und die Nutzung der gemeinsamen Zimmer dieser Wohnung. Die Klägerin lebe zwar auch 2005 noch in M, werde aber nach Erledigung ihrer Aufgabe bei dem Konsortium wieder nach Spanien zurückkehren. Nach neuester Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 16.12.2004 IV R 8/04) seien zumindest Fahrtkosten in Höhe der Entfernungspauschale abzugsfähig. Auch werde auf das Urteil des BFH Az. VI R 82/02 sowie auf die neue Rechtsprechung des sechsten Senats des BFH zur Auswärtstätigkeit, beginnend mit den Urteilen vom 11.05.2005, verwiesen. Ferner legte die Klägerin Mitgliedsbescheinigungen in jeweils einem spanischen Basketball-, Schwimm- und Kulturverein vor.
Die Klägerin beantragt,
die Einkommensteuerbescheide 2001 vom 14.10.2003 und 2002 vom 26.04.2004 und die Einspruchsentscheidung vom 19.11.2004 dahingehend zu ändern, dass die geltend gemachten Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zum Abzug gebracht werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Neben der zu geringen Anzahl der Heimfahrten und dem nicht geführten Nachweis des Lebensmittelpunktes in Spanien sei auch die Rechtsänderung zur sog. unechten doppelten Haushaltsführung zu beachten, zu der der BFH gerade in dem von der Klägerin zitierten Urteil VI R 8/04 Stellung genommen habe.
Im Übrigen wird auf die Steuerakten, die von den Beteiligten im Klageverfahren eingereichten Schriftsätze und den Beschluss des 5. Senats des Finanzgerichts München Az. 5 K 5470/04 vom 15.02.2005 verwiesen. Der Senat hat den Streitfall mit Beschluss vom 29. März 2006 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung auch des Einzelrichters ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet.
1. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG in der Fassung des StÄndG 2003 (BGBl I 2003, 2645, BStBl I 20...