Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzugsfähigkeit der Kosten einer Haushaltshilfe
Leitsatz (redaktionell)
Kosten für eine Haushaltshilfe sind nach § 12 Nr. 1 EStG auch dann nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn deren Beschäftigung Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sein sollte. Die Nichtabzugsfähigkeit der Aufwendungen verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1; EStG 1997 § 10 Abs. 1 Nr. 8; EStG 2002 § 33c; EStG 2003 § 35a; EStG 2006 § 4f; GG Art. 3 Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger erzielt als Notar Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Die Einkünfte für die Streitjahre 1999 bis 2001 wurden vom beklagten Finanzamt (FA) nach §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Nr. 2 b Abgabenordnung (AO) gesondert festgestellt.
Nach einer beim Kläger durchgeführten Betriebsprüfung erließ das FA mit Datum vom 12. August 2003 nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Gewinnfeststellungsbescheide, in denen Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 1.861.532 DM (1999), 1.714.610 DM (2000) und 231.548 DM (2001) festgestellt wurden.
Der Kläger legte gegen die Gewinnfeststellungsbescheide vom 12. August 2003 Einspruch ein und beantragte, die Kosten für eine Haushaltshilfe als Betriebsausgaben abzuziehen. Die Beschäftigung einer Haushaltshilfe sei erforderlich, um trotz betreuungsbedürftiger Kinder die angegebenen Einnahmen zu erzielen, da diese Einnahmeerzielung einen Arbeitseinsatz voraussetze, der beim Steuerpflichtigen und seiner ebenfalls berufstätigen Ehefrau die übliche Stundenzahl eines Arbeitnehmers deutlich übersteige. Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 3. März 2004). Nach Auffassung des FA entstehen die Aufwendungen im Bereich der privaten Lebensführung, auch wenn sie mittelbar die Erzielung von Einnahmen förderten. Eine Aufteilung der Kosten in einen privaten und beruflichen Teil sei nicht nach objektiven und leicht nachprüfbaren Merkmalen möglich. Die Regelung des § 12 Nr. 1 EStG sei für das FA bindend. Ein Verstoß gegen das Grundgesetz (GG) liege durch die Versagung des Betriebsausgabenabzugs nicht vor.
Dagegen richtet sich die Klage, mit der der Kläger weiterhin den Abzug der Kosten für eine Haushaltshilfe als Betriebsausgaben begehrt. Er trägt vor, der Wandel der wirtschaftlichen Verhältnisse, der z.B. schon zu einer Änderung der Rechtsprechung bei der Abgrenzung zwischen Aus- und Fortbildungskosten geführt habe, erfordere, die Grenzlinie zwischen den Kosten der Lebensführung und den Betriebsausgaben/Werbungskosten auch bei den haushaltsnahen Dienstleistungen neu zu ziehen. Die Abgrenzung könne so gezogen werden, dass Betriebsausgaben/Werbungskosten dann vorlägen, wenn es dem Steuerpflichtigen, z.B. wegen der zeitlichen Beanspruchung durch seinen Beruf oder wegen betreuungsbedürftiger Kinder oder sonstiger Angehöriger, nicht zugemutet werden könne, die in seinem Haushalt anfallenden Arbeiten in vollem Umfang selbst zu erledigen. Auf der Ebene des Verfassungsrechts verstoße die Klassifizierung der Aufwendungen für ein hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis als nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), denn es sei für einen Unternehmer ein „Kinderspiel”, aus den Kosten für eine Haushaltshilfe steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben „zu machen”, indem die Haushaltshilfe als betriebliche Angestellte deklariert werde. Diese Abgabenverkürzung bleibe in der Praxis sanktionslos, da dieser Tatbestand von der Finanzverwaltung nicht aufgegriffen werde. Damit liege ein strukturelles Vollzugsdefizit vor, welches seine Ursache in den gesetzlichen Regelungen des Erhebungsverfahrens und in den Verwaltungsvorschriften habe, die der Gesetzgeber bewusst und gewollt bei seiner Regelung hingenommen habe. Die dadurch bewirkte Gleichheitswidrigkeit führe nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Zinsbesteuerung (BVerfG-Urteil vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, Bundessteuerblatt – BStBl – II 1991, 652) zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Norm des § 12 Nr. 1 EStG.
Daneben verstoße die Nichtabzugsfähigkeit der Kosten von Haushaltshilfen gegen Art. 3 Abs. 2 Satz 2 und Art. 6 GG, da sie sich im Ergebnis frauen-, familien- und kinderfeindlich auswirke und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie entgegen wirke. Das BVerfG habe in der Entscheidung zur Gleichstellung von Familien- und Erwerbsarbeit (BVerfG-Beschluss vom 5. Februar 2002 1 BvR 105/95 u.a., BVerfGE 105, 1) letztlich auch verfassungsrechtliche Vorgaben für § 12 Nr. 1 EStG aufgestellt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
in Änderung der Gewinnfeststellungsbescheide 1999 bis 2001 vom 12. August 2003 und der hierzu erlassenen Einspruchsentscheidung vom 3. März 2004 den Gewinn aus selbständiger Arbeit um 66.676,44 DM in 1999, 67.278,35 DM in 2000 und 65.923,05 DM in 2001 herabzusetzen.
Das FA beantragt Klageabweisu...