Entscheidungsstichwort (Thema)
Spendenquittung als materiell-rechtliche Abzugsvoraussetzung. Einkommensteuer 1999
Leitsatz (redaktionell)
Lassen sich keine Spendenquittungen beibringen (z. B. bei Haus- Straßen- und Kirchensammlungen), sind die Aufwendungen auch dann nicht abzugsfähig, wenn der Gesamtaufwand 200 DM nicht übersteigt.
Normenkette
EStG § 10b
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist im Wesentlichen die Abzugsfähigkeit von Spenden.
Der Kläger (Kl) ist bei der Fa. … als Einkaufsingenieur beschäftigt. Er wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr 1999 bezog er insbesondere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
In der Einkommensteuererklärung 1999 machte er u. a. folgende Spenden als Sonderausgaben geltend:
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DM |
– |
SOS-Kinderdorf |
35 |
– |
Aktion Sorgenkind |
36 |
– |
Rotes Kreuz |
25 |
– |
kath. Kirche |
120 |
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216 |
Im Einkommensteuerbescheid 1999 vom 2.2.2001 (Einkommensteuer: 69.624 DM) ließ der Beklagte (Finanzamt –FA–) lediglich die Spenden an das SOS Kinderdorf zum Abzug zu. Insoweit war ein Nachweis vorgelegt worden. Die restlichen Spenden wurden mangels Nachweises nicht berücksichtigt.
Im Einspruchsverfahren wies der Kl hinsichtlich der folgenden Aufwendungen noch Zahlungen (Überweisungen) nach:
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DM |
– |
SOS Kinderdorf |
8 |
– |
Rotes Kreuz |
25 |
– |
Aktion Sorgenkind |
36 |
Die übrigen geltend gemachten Spendenbeträge (kath. Kirche) teilte er wie folgt auf:
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DM |
– |
Sternsinger Haussammlung |
20 |
– |
Caritas Haussammlung |
20 |
– |
Müttergenesungswerk Straßensammlung |
20 |
– |
Adveniat Kirchensammlung |
20 |
– |
wöchentliche Gottesdienstsammlung an Sonntagen |
40 |
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120 |
Für diese Spenden habe der Kl keine Spendenquittungen bekommen. In diesem Zusammenhang verwies er auf die Verfügung der OFD-Köln vom 9.2.1987 (FR 1987, 312), wonach Spenden bis zum Betrag von 200 DM p.a. bei Glaubhaftmachung ohne Vorlage von Belegen abzugsfähig seien.
Mit Schreiben vom 11.12.2001 reichte der Kl noch einen Kontoauszug hinsichtlich einer Überweisung an das SOS-Kinderdorf in Höhe von 35 DM nach.
Im Einkommensteuerbescheid 1999 vom 2.2.2001 hatte das FA ferner pauschal geltend gemachte Steuerberatungskosten in Höhe von 50 DM (bezeichnet als „Telefon- und Fahrtkosten Fa. Riederer”) in Abzug gebracht. Nach einem Hinweis des FA (Schreiben vom 5.11.2001), wonach die Steuerberatungskosten im Rahmen der Einspruchsentscheidung (EE) nicht mehr anerkannt würden, schlüsselte der Kl (Schreiben vom 11.12.2001) den Betrag wie folgt auf:
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DM |
– |
Fahrtkosten zum Steuerberater 10 km a 0,52 DM |
5,20 |
– |
Fahrtkosten zum Finanzamt wegen Abgabe der Steuererklärung (48 km a 0,52 DM) |
24,96 |
– |
Fotokopien, Telefon, Briefmarken |
19,84 |
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50,00 |
In den Vorjahren hatte der Kl ebenfalls Steuerberatungskosten in Höhe von jeweils 50 DM geltend gemacht, die vom FA jeweils berücksichtigt worden waren. Wie sich den Steuerakten entnehmen lässt, hatte der Kl das letzte Mal im Jahr 1994 eine Rechnung des Steuerberaters Riederer (über 178 DM) vorgelegt.
Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung –EE– vom 17.12.2001). Im Rahmen der EE ergab sich deshalb keine Änderung, weil der vom FA ins Auge gefasste Erhöhungsbetrag (50 DM zu streichende Steuerberatungskosten ./. 33 DM anzuerkennende Spenden = + 17 DM) wegen der Tabellenstufe beim zu versteuernden Einkommen keine Auswirkung auf die Steuerfestsetzung hatte.
Mit der Klage wurde vorgetragen, dass die 36 DM-Spende fälschlicherweise als Spende für die Aktion Sorgenkind angegeben worden sei. Tatsächlich sei sie der „Aktion Mensch Deutsche Behindertenhilfe e.V.” gewährt worden. In den vergangen Jahren sei diese Spende vom FA immer berücksichtigt worden. Des Weiteren sei noch eine zusätzliche Spende an das SOS-Kinderdorf in Höhe von 35 DM in Abzug zu bringen. Von der Geltendmachung dieser beiden Spenden nahm der Kl in der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2002 wieder Abstand. Er wollte lediglich noch den Betrag für die Sammlungen (120 DM) und den vom FA in der EE als abzugsfähig angesehenen Spendenbetrag (33 DM) berücksichtigt wissen.
Mit Beschluss vom 28.10.2002 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Der Kl beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 2.2.2001 in Gestalt der EE in der Weise zu ändern, dass zusätzliche Spenden in Höhe von 153 DM als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden. Außerdem möchte der Kl sichergestellt wissen, dass auch die geltend gemachten Steuerberatungskosten in Höhe von 50 DM als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20.11.2002 wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist nicht begründet.
1. Der Einzelrichter folgt der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf und sieht gem. § 105 Abs. 5 Finanzgerichtsordnung (FGO) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
2. Hinsichtlich der Spenden wird ergänzend darauf hingewiesen, dass die Vorlage einer Spendenquittung nach ständiger Rechtsprechung eine unve...