rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umgriff bei Entnahme einer Wohnung aus dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen
Leitsatz (redaktionell)
1. Werden einzelne Gebäudeteile zu privaten Zwecken verwendet und damit entnommen, erstreckt sich die Entnahme auch auf einen entsprechenden Teil des Grund und Bodens.
2. Der Gebäudeteil und der darauf entfallende Grund und Boden sind auch dann ins Privatvermögen entnommen, wenn – wie im Streitfall – die Entnahme nur bezüglich der bebauten Grundfläche des Gebäudeteils gebucht worden ist.
3. Geht es um die Bewertung bebauter Grundstücke, so sind die Teilwerte für Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits jeweils gesondert zu ermitteln.
4. Der vom FA im Wege der Schätzung angesetzte Entnahmewert hinsichtlich des auf die Wohnung entfallenden Grund und Bodens von insgesamt nur 97 m² ist im unteren Bereich angesiedelt.
5. Der Umfang des in das Privatvermögen entnommenen anteiligen Grund und Bodens bestimmt sich nach den für die künftige Wohnungsnutzung erforderlichen und üblichen Zubehörflächen
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1 S. 2, § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 S. 1, § 13 Abs. 5
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt –FA–) zu Recht im Zusammenhang mit der Entnahme eines bis dahin im Betriebsvermögen befindlichen Gebäudeteils neben der überbauten Grundfläche von 47 m² zusätzlich eine weitere Grundfläche von 50 m² mit dem Teilwert angesetzt hat.
Die Kläger sind verheiratet und wurden vom FA zusammen in den Streitjahren 2006 und 2007 zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung.
Der Kläger betrieb im Streitzeitraum lediglich noch den forstwirtschaftlichen Betrieb. Die landwirtschaftlichen Flächen hatte er verpachtet. Er ermittelte seinen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr lief jeweils vom 1. Juli eines jeden Kalenderjahres und endete jeweils am 30. Juni des Folgejahres.
Mit Kaufvertrag vom 14. Dezember 2006 erwarb der Kläger eine Photovoltaikanlage (vgl. ESt-Akte 2006, Bl. 32) und machte im Rahmen einer Überschussermittlung Verluste aus Gewerbebetrieb in Höhe von 16.000 EUR wegen Bildung einer Ansparrücklage geltend. Ein Lieferzeitpunkt im Jahr 2008 war nicht vereinbart.
Am 5. März 2007 erklärte der Kläger gegenüber dem FA die Entnahme der Grundstücksteilfläche lt. beigefügtem Lageplan. Er beabsichtige in sein landwirtschaftliches Betriebsgebäude in der H-Straße 7 in F (Scheune) eine Mietwohnung einzubauen. Im Erdgeschoss (EG) befinde sich die Werkstatt des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Im Obergeschoss solle die Wohnung mit dem Ausmaß 11,50 m × 8 m = 92 m² entstehen, anteilig 1/2 für das EG 45 m²; für das zu entnehmende OG inkl. Treppenhaus setze er 47 m² zu einem Quadratmeterpreis von 67,50 EUR/m² an (vgl. Dauerunterlagen, Bl. 30 f.).
Nach dem Bestands- und Flurstücksnachweis aus dem Liegenschaftskataster des Vermessungsamts … ergibt sich für das Flurstück 9 der Gemarkung F mit der Lagebezeichnung H-Str. 7, 9 mit einer amtlichen Fläche von 11.869 m² für die tatsächliche Nutzung Folgendes:
6.800 m² Gebäude- und Freifläche, Mischnutzung mit Wohnen, Wohngebäude, Wirtschaftsgebäude; und
5.069 m² Grünland allgemein (vgl. Dauerunterlagen, Bl. 45).
Zum 1. Januar 1996 wurde daraus das Wohnhaus (alt, Gesamtwohnfläche 161 m²) mit einer Grundfläche von 420 m² entnommen (vgl. Dauerunterlagen, Bl. 1 f.). Ende 1996 wurde auf dem Grundstück ein neugebautes Haus mit Hausnummer H-Str. 9 bezugsfertig, dem eine Teilfläche von 1.145 m² am Grund und Boden zugewiesen wurde. 1997 betrug die Gesamtwohnfläche dieses Zuhauses 240 m² (vgl. Bewertungsakte, Bl. 113, 127).
Der zur Vermietung entnommene Gebäudeteil im OG befindet sich zwischen dem bäuerlichen Wohnhaus und dem direkt angrenzenden Heuboden/Scheune und ist noch nicht fertiggestellt. Vor der Umgestaltung war der entsprechende Gebäudeteil ein Teil der Scheune bzw. eines Heubodens und wurde im Rahmen eines Umbaus durch festes Mauerwerk von der restlichen Scheune getrennt. Das Erdgeschoss dieses Gebäudeteils wurde aus festem Mauerwerk errichtet und der Dachstuhl besteht aus einer sehr schönen Fachwerkkonstruktion. Die Werkstatt unterhalb der Wohnung verblieb im land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen (vgl. Dauerunterlagen, Bl. 31, 53; FG-Akte, Bl. 25).
In der Bilanz für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 zum 30. Juni 2007 wurde dafür ein außerordentlicher Ertrag aus Abgängen von Sachanlagen in Höhe von 3.173,50 EUR sowie ein außerordentlicher Aufwand von Sachanlagen in Höhe von 240,17 EUR ausgewiesen (vgl. Bilanzakte, Seite 5).
In den Steuererklärungen der Streitjahre erklärten die Kläger die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft –wie folgt–
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Kalenderjahr 2006 |
Kalenderjahr 2007 |
Anteil aus dem Wirtschaftsjahr 2005... |