rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung eines kurz vor dem Termin vom Kläger von seinem 600 Kilometer entfernten Wohnort aus telefonisch gestellten, mit einer plötzlichen Erkrankung begründeten, nicht glaubhaft gemachten Terminverlegungsantrags. Tierarztkosten keine außergewöhnlichen Belastungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der kurz vor Beginn der mündlichen Verhandlung telefonisch vom Kläger gestellte, mit einer plötzlichen Erkrankung begründete Terminsvertagungsantrag darf vom Finanzgericht abgelehnt werden, wenn die behauptete Erkrankung nicht so substantiiert dargestellt wird, dass sich der Senat ein Urteil darüber bilden kann, ob der Kläger tatsächlich verhandlungsunfähig ist, und wenn die Erkrankung auch nicht etwa durch ein ausführliches ärztliches Attest glaubhaft gemacht wird.

2. Es bestehen zudem erhebliche Zweifel am Vorliegen einer plötzlichen, schweren Erkrankung des Klägers, wenn sein Wohnort rund 600 Kilometer vom Gericht entfernt liegt, er deswegen nach Auffassung des Gerichts schon am Vorabend hätte anreisen müssen, um pünktlich zur mündlichen Verhandlung zu kommen, und wenn er nunmehr kurz vor dem Termin von zu Hause aus anruft und eine krankheitsbedingte Terminverlegung beantragt. Diese Zweifel werden durch die Angabe des Klägers, er habe eigentlich am Tag der mündlichen Verhandlung um vier Uhr morgens losfahren wollen, nicht ausgeräumt, wenn die Fahrzeit für die Fahrtstrecke ohne jegliche Pause laut Routenplaner sechs Stunden beträgt und der Kläger bei einer entsprechenden Fahrtdauer nicht rechtzeitig zum Termin beim Gericht eingetroffen wäre.

3. Die Haltung von Haustieren ist nicht zwangsläufig. Hierdurch verursachte Tierarztkosten sind daher nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig (im Streitfall: Katzen).

 

Normenkette

ZPO § 227 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Abs. 2; FGO § 155; EStG § 33 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 09.11.2009; Aktenzeichen VIII B 94/09)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

 

Tatbestand

Die Klage richtet sich gegen die im Klageverfahren erlassenen Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre.

I.

Da die Kläger für die Streitjahre zunächst keine Einkommensteuererklärungen einreichten, schätzte der Beklagte (das Finanzamt) die Besteuerungsgrundlagen (Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 29. Dezember 2004 und für 2002 vom 14. Juni 2006). Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung 26. Juli 2007).

Hiergegen erhoben die Kläger Klage und reichten am 14. September 2006 beim Finanzamt für beide Streitjahre Einkommensteuererklärungen ein. Das Finanzamt hob daraufhin die Einkommensteuerschätzungsbescheide mit Bescheiden vom 19. (für 2001) bzw. 18. Oktober 2006 (für 2002) ersatzlos auf und erklärte die Hauptsache für erledigt. Außerdem erließ es am 23. Oktober 2006 Bescheide, mit denen die Durchführung der Veranlagung für beide Streitjahre abgelehnt wurde. Die Kläger gaben keine Erledigungserklärung ab.

Nach Aufhebung der Zwei-Jahres-Frist für Antragsveranlagungen durch Änderung des § 46 Einkommensteuergesetz (EStG), erließ das Finanzamt am 7. Januar 2009 Einkommensteuerbescheide, mit denen die Einkommensteuer für 2001 auf 8.364,74 EUR und für 2002 auf 4.376 EUR festgesetzt wurde. Hierbei wich es in mehreren Punkten von den Einkommensteuererklärungen ab. Insbesondere wurden die vom Kläger erklärten Verluste aus selbständiger Arbeit nicht anerkannt, weil die Gewinnerzielungsabsicht nicht nachgewiesen worden sei, ferner wurden die Schuldzinsen und sonstige Aufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mangels Zahlungsnachweises sowie Tierarztkosten bei den außergewöhnlichen Belastungen nicht berücksichtigt.

Das gerichtliche Schreiben vom 11. Februar 2009, zu diesen Punkten Stellung zu nehmen und hierzu Unterlagen vorzulegen, blieb unbeantwortet.

Die Kläger haben keinen bezifferten Klageantrag gestellt.

Das Finanzamt beantragt

Klageabweisung.

Es hat mündliche Verhandlung stattgefunden. Auf die Niederschrift über die Sitzung vom 21. April 2009 wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Der kurz vor Beginn der Verhandlung telefonisch vom Kläger gestellte Vertagungsantrag war abzulehnen.

Nach § 155 Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 227 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Nicht erheblich ist das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist (§ 227 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 ZPO). Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen glaubhaft zu machen (§ 227 Abs. 2 ZPO).

Im Streitfall wurde die Klägerin, die dem Kläger keine Prozessvollmacht für das Verfahren erteilt hatte, ebenso wie der Kläger, ausweislich der Postzustellungsurkunde am 25. März 2009 ordnungsgemäß durch Niederlegung des Ladungsschreibens geladen. Gründe für das Nichterscheinen der Klägerin zum Termin wurden nicht vorgebracht. F...

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