Entscheidungsstichwort (Thema)
Abrechnung i.S. Einkommensteuer 1989
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
I.
Die seit 4.5.1989 verwitwete Klägerin wurde für das Kalenderjahr 1989 zusammen mit ihrem Ehemann … A. sen. (E) zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.
E wurde lt. Mitteilung des zuständigen Amtsgerichts vom 4.10.1990 von den drei Enkelkindern des vorverstorbenen Sohnes … A. jun., nämlich … N., … A. und … A. zu gleichen Teilen beerbt.
Die ESt-VZ 1989 wurde zusammen mit dem ESt-Bescheid 1987 vom 15.12.1988 i.H.v. 86.400 DM, die jeweils zu den Fälligkeitsterminen 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12.1989 zu entrichten waren, festgesetzt (s. Bl. 40 ff FG-Akte). Die Klägerin leistete diese Zahlungen pünktlich zu den festgesetzten Terminen, auch nachdem E verstorben war.
Aufgrund des ESt-Bescheids 1989 vom 2.12.1991 ergab sich eine unstreitige ESt-Erstattung i.H.v. 110.784 DM. Diese errechnete sich
a) |
aus der ESt-Festsetzung i.H.v. |
304 DM |
b) |
./. |
Lohnsteuer (LSt) E |
21.321 DM |
c) |
./. |
Kapitalertragsteuer (KapESt) der Klägerin |
3.367 DM |
d) |
./. |
der geleisteten Vorauszahlungen (VZ) für 1989 |
86.400 DM |
zusammen |
110.784 DM. |
Da die Aufteilung des o.g. Erstattungsbetrags zwischen den Beteiligten strittig ist, erließ der Beklagte (das Finanzamt) den Abrechnungsbescheid vom 8.10.1992.
Dieser wurde an die Empfangsbevollmächtigten der Klägerin und der Nacherben gerichtet; die Bescheidausfertigungen gingen am 9.10. bzw. 23.10.1992 zur Post. Im Bescheid ist die noch zu Lebzeiten des E gezahlte VZ I/1989 i.H.v. 21.600 DM je zur Hälfte auf die Klägerin und die Erbengemeinschaft aufgeteilt (Bl. 207 f. ESt-Akte 1989). Auf die Klägerin entfallen 78.926 DM, auf die Erbengemeinschaft 31.858 DM des Erstattungsbetrags.
Mit Schreiben vom 15.10.1992, eingegangen beim Finanzamt am 16.10.1992 (Frühleerung), legte die Klägerin dagegen Einspruch ein, der erfolglos blieb (s. die Einspruchsentscheidung –EE– vom 29.10.1993).
Mit ihrer Klage wiederholt die Klägerin im wesentlichen ihre im Einspruchsverfahren gemachten Ausführungen (s. die Schreiben vom 17.9.1991 und 10.8.1992). Das Erstattungsguthaben stünde der Klägerin infolge des Vergleichs vom 1.3.1991 (Bl. 129 ff. ESt-Akte 1989) in voller Höhe zu. Hilfsweise werde geltend gemacht, daß die VZ I/1989 nach dem Verhältnis der nicht dem Steuerabzug unterworfenen Einkünfte aufzuteilen sei, wie sie im VZ-Bescheid vom 15.12.1988 angesetzt worden wären. Dies seien bei E 53.700 DM (= 26 %) und bei der Klägerin 153.063 DM (= 74 %) gewesen. Der Senat verweist auf den Schriftsatz vom 29.6.1994.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung der EE vom 29.10.1993 den Abrechnungsbescheid vom 8.10.1992 dahingehend zu ändern, daß das ESt-Guthaben 1983 i.H.v. 110.784 DM allein ihr zusteht; hilfsweise,
a) das ESt-Guthaben unter Berücksichtigung der erbrechtlichen Stellung der Klägerin und der ihres Sohnes aus zweiter Ehe R. A. jun. (II.) neu aufzuteilen;
b) die VZ I/89 zu 74 % auf die Klägerin und zu 26 % auf die Beigeladenen aufzuteilen, so daß ihr von dem Guthaben 84.151 DM und der Beigeladenen 26.633 DM zustehen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Senat hat mit Beschluß vom 16.6.1998 die drei Erben gem. § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Verfahren beigeladen. Sie haben keine Anträge gestellt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet.
1. Zu Recht hat das Finanzamt die VZ I/1989 je zur Hälfte auf die Klägerin und die Erben nach ihrem Ehemann (Beigeladene) aufgeteilt.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) wird bei zusammenveranlagten Eheleuten und intakter Ehe vermutet, daß der auf eine ESt-Schuld zahlende Ehepartner sowohl seine eigene Schuld als auch diejenige des anderen Ehegatten tilgen will (s. Urteile vom 25.7.1989 VII R 118/87, BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41, und vom 4.4.1995 VII R 82/94, BFHE 177, 224, BStBl II 1995, 492, 494). Denn Eheleute schulden im Falle der Zusammenveranlagung die festgesetzten Steuern als Gesamtschuldner (§ 44 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung –AO–). Dabei kommt es nicht darauf an, welcher Ehepartner den tatsächlichen Zahlungsvorgang bewirkt hat. Ein sich ergebender Erstattungsbetrag ist daher nach Köpfen aufzuteilen (d.h. auf jeden zu 1/2). Im Schrifttum hat diese Rechtsprechung weitgehend Anerkennung gefunden (s. z.B. Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 37 RdNr. 44; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 37 RdNr. 20 b; Klein, Abgabenordnung, 6. Aufl., § 37 Anm. 5).
Demgegenüber ist bei Steuerabzugsbeträgen derjenige Ehepartner erstattungsberechtigt, bei dessen Einkünften der Steuerabzug vorgenommen wurde (s. für die LSt BFH-Urteil vom 19.10.1982 VII R 55/80, BFHE 137, 146, BStBl II 1983, 162). D.h. die zu erstattende LSt steht E bzw. den Beigeladenen, die KapESt der Klägerin zu.
Bei den VZ nach Ableben des E i.H.v. 64.800 DM ist zu vermuten, daß die Klägerin damit nur noch ihre ESt-Schuld tilgen wollte. Die VZ I/1989 vom 2.3.1989 ...