rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Prüfung, inwieweit ein behindertes volljähriges Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. einmalige Auszahlung aus einer Lebensversicherung
Leitsatz (redaktionell)
Eine einmalige Kapitalleistung aus einer vor dem 1. Januar 2005 für das behinderte Kind abgeschlossenen Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht zählt zum Vermögen des Kindes und wird deshalb bei der Prüfung, ob das volljährige behinderte Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, nicht berücksichtigt.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Der Kindergeldaufhebungsbescheid vom 5. Juni 2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. November 2019 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
5. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Auszahlung einer Lebensversicherung bei den kindeseigenen Mitteln im Rahmen von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen ist.
I.
Die Klägerin erhielt Kindergeld für das Kind […W.], geb. am […] 1964. W. hat einen GdB von 100 und die Merkzeichen G und H […]. Die Klägerin ist als Betreuerin von W. bestellt […].
Mit Datum vom 25. März 2019 gab die Klägerin in einer Erklärung zur Überprüfung der Verhältnisse zur Kinderfestsetzung u.a. für das laufende Jahr 2019 an, dass W. Einnahmen aus Kapitalvermögen i.H.v. 75.057,85 EUR haben werde. Auf Nachfrage der Familienkasse, legte die Klägerin eine Bescheinigung der […Versicherung X] vom 21. Februar 2019 vor, aus der sich ergibt, dass die Kapitalleistung aus der Rentenversicherung mit Gewinnbeteiligung i.H.v. 75.057,85 EUR bei Wahl der einmaligen Kapitalleistung zum 1. Juni 2019 erfolgen sollte […]. Außerdem teilte die Klägerin der Familienkasse mit, dass das Kapital in einer Summe ausbezahlt werde.
Mit Bescheid vom 5. Juni 2019 hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes für W. ab dem Monat Juli 2019 gemäß § 70 Abs. 2 EStG auf. Begründet wurde die Aufhebung damit, dass das Kind durch die Kapitalauszahlung über eigene verfügbare finanzielle Mittel verfüge und in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.
Dagegen legte die Prozessbevollmächtigte für die Klägerin Einspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Auszahlung der Lebens-/Rentenversicherung sei nicht steuerbar, da die Lebensversicherung bereits am 1. Juni 1983 abgeschlossen worden sei. Eine Berücksichtigung der Auszahlung bei den kindeseigenen Mitteln scheide ebenso aus, da das Vermögen des Kindes nicht zu den kindeseigenen Mitteln gehöre. Außerdem legte die Klägerin einen Abrechnungsbescheid der Versicherung X vom 28. Mai 2019 ([…]: Garantierte Kapitalabfindung 55.020,00 EUR zuzüglich Überschussbeteiligung 20.037,85 EUR zuzüglich Leistung aus Bewertungsreserven 2.640,69 EUR, Gesamtleistung: 77.698,54 EUR) und den Versicherungsschein […] vor. Aus dem Versicherungsschein ergibt sich, dass der Beginn der Rentenzahlung der 1. Juni 2019 sein sollte.
Mit Einspruchsentscheidung vom 13. November 2019 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Für Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen.
Dagegen erhob die Prozessbevollmächtigte für die Klägerin Klage. Zur Begründung wird vorgetragen, die Klägerin habe die Lebensversicherung für das Kind W. abgeschlossen, um Vorsorge für seinen Verbleib nach dem Tod der Klägerin zu treffen und ihm einen Heimaufenthalt so lange wie möglich zu ersparen. Der Auszahlungsbetrag werde dementsprechend nicht verbraucht, sondern zurückgelegt. Beim Auszahlungsbetrag der Lebensversicherung handele es sich um Vermögen des W..
Die Klägerin beantragt,
den Kindergeldaufhebungsbescheid vom 5. Juni 2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. November 2019 aufzuheben, sowie
die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, sowie
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Einspruchsentscheidung.
Auf den richterlichen Hinweis gemäß § 79 Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 12. Februar 2020 und die Anordnung gemäß § 79 b Abs. 2 FGO vom 31. März 2020 und den darauf eingereichten Schriftsatz der Klägerin vom 4. Mai 2020 […] wird Bezug genommen.
Ergänzend wird auf die ausgetauschten Schriftsätze und die vorgelegte Kindergeldakte verwiesen.
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist begründet.
1. Der Kindergeldaufhebungsbescheid vom 5. Juni 2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidu...