rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einfuhrabgaben für einen im Drittland zugelassenen Pkw bei vorübergehender Verwendung im Gemeinschaftsgebiet
Leitsatz (redaktionell)
1. In einem Drittland zugelassene Pkw können im Zollgebiet der Gemeinschaft nur von einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person einfuhrabgabenfrei verwendet werden.
2. Maßgeblich ist der gewöhnliche Wohnsitz des Verwenders. Dies ist, wenn dieser über persönliche und berufliche Bindungen sowohl in der Gemeinschaft als auch im Drittland verfügt, der bei einer Gesamtwürdigung aller erheblichen Tatsachen ermittelte Ort, an dem sich der ständige Mittelpunkt seiner Interessen befindet. Im Zweifel ist den persönlichen Bindungen der Vorrang einzuräumen.
Normenkette
ZK Art. 4 Nr. 2, Art. 137, 202 Abs. 1 Buchst. a, Art. 215 Abs. 4; ZKDV Art. 232 Abs. 1 Buchst. b, Art. 233, 234 Abs. 2, Art. 558 Abs. 1, Art. 559 Buchst. c; RL 83/182/EWG Art. 7
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Beklagte (das Hauptzollamt – HZA) gegenüber dem Kläger zu Recht Einfuhrabgaben für einen Pkw festgesetzt hat.
Der Kläger wurde am 25. September 2007 durch die Polizei einer Verkehrskontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass der Pkw mit dem amtlichen türkischen Kennzeichen … am 6. September 2007 in der Türkei zugelassen worden war und der Kläger diesen über Ungarn bzw. Bulgarien nach Deutschland eingeführt hatte. Eine weitere Überprüfung ergab, dass der Kläger seinen Wohnsitz in X/Deutschland hatte.
Das HZA setzte deshalb mit Einfuhrabgabenbescheid vom 25. Juni 2008 gegenüber dem Kläger Zoll und Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von insgesamt 2.804,91 EUR fest, weil er den Pkw vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht habe. Dabei ging es von einem Zollwert des Pkw in Höhe von 9.077,36 EUR aus.
Nach erfolglosem Einspruch erhob der Kläger gegen die Einspruchsentscheidung vom 24. September 2008 Klage, mit der er im Wesentlichen Folgendes geltend macht:
Er habe den Pkw nur vorübergehend als Beförderungsmittel im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet. Er habe nie die Absicht gehabt, diesen nach Deutschland einzuführen. Er habe den Pkw während seines Urlaubs in der Türkei im August/September 2007 gekauft, wo er den Urlaub mit seinen Kindern verbracht habe. Es sei nur deshalb mit dem neu gekauften Pkw nach Deutschland gefahren, weil seine Tochter rechtzeitig zum Schulbeginn anwesend sein musste. Unmittelbar danach sei er wieder in die Türkei gefahren und habe den Pkw dort gelassen. In Deutschland benutze er einen in Deutschland zugelassenen anderen Pkw. Außerdem besitze er sowohl in Deutschland als auch in Z/Türkei, wo er Grund und Boden besitze, einen Hauptwohnsitz.
Der Kläger beantragt,
den Einfuhrabgabenbescheid vom 25. Juni 2008 und die Einspruchsentscheidung vom 24. September 2008 aufzuheben.
Das HZA beantragt, die Klage abzuweisen.
Es verweist auf die Einspruchsentscheidung und bringt ergänzend vor, dass es nicht darauf ankomme, ob der Kläger das Fahrzeug mittlerweile wieder in die Türkei ausgeführt habe, denn die Einfuhrabgaben seien bereits mit dem erstmaligen Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft entstanden, ohne dass es darauf ankomme, ob der Pkw wiederausgeführt werden sollte. Ausländische Fahrzeuge, die durch Gebietsansässige – wenn auch nur vorübergehend – eingeführt werden, seien einfuhrabgabenpflichtig.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die HZA-Akten und die im Verfahren eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 17. Dezember 2008 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 Finanzgerichtsordnung – FGO).
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 90 Abs. 2 FGO).
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist nicht begründet.
Das HZA hat gegenüber dem Kläger zu Recht Einfuhrabgaben in Höhe von insgesamt 2.804,91 EUR festgesetzt.
1. Die Einfuhrabgaben sind gem. Art. 202 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 Zollkodex (ZK) i.V.m.
§§ 13 Abs. 2, 21 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz in der hier maßgebenden Fassung (UStG) mit dem vorschriftswidrigen Verbringen des Fahrzeugs im September 2007 in die Gemeinschaft entstanden. Waren gelten gem. Art. 234 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex (ZK-DVO) als vorschriftswidrig verbracht, wenn sich bei einer Kontrolle ergibt, dass die Willensäußerung i.S.d. Art. 233 ZK-DVO erfolgt ist, ohne dass die verbrachten Waren die Voraussetzungen der Art. 230 bis 232 ZK-DVO erfüllen.
Dies ist vorliegend der Fall, denn der Kläger konnte für sein Fahrzeug keine Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung gem. Art. 232 Abs. 1 Buchst. b ZK-DVO durch eine Willensäußerung i.S.d. Art. 233 Abs. 1 Buchst. a Anstrich 2 ZK-DVO abgeben, weil die Voraussetzungen für eine vorübergehende Verwendung des Pkw zum privaten Gebrauch unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben gem. Art. 137 ZK i.V.m. Art. 558 Abs. 1 B...