Entscheidungsstichwort (Thema)
Reimport von Kraftfahrzeugen ohne gültigen Präferenznachweis. Absehen von der Nacherhebung gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK wegen beachtlichen Irrtums der Zollbehörden. Zoll
Leitsatz (redaktionell)
1. Zollfreiheit aufgrund einer Präferenzbehandlung scheidet aus, wenn die vorgelegten Präferenzbescheinigungen widerrufen worden sind.
2. Von der Nacherhebung der Zollschuld ist gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK in der ab 19.12.2000 geltenden Fassung abzusehen, wenn die Zollschuld aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat. Als ein solcher Irrtum, der vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte, gilt die Ausstellung eines Ursprungsnachweises, falls sich dieser als unrichtig erweist. Der Abgabenschuldner kann in diesem Fall Gutgläubigkeit geltend machen, wenn er darlegen kann, dass er sich während der Zeit des betreffenden Handelsgeschäfts mit der gebotenen Sorgfalt vergewissert hat, dass alle Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung erfüllt worden sind. Die mit Wirkung vom 19.12.2000 erfolgte Neufassung ist auch auf bereits zurückliegende Sachverhalte anwendbar (entgegen Urteil des FG des Landes Brandenburg vom 16.5.2001 4 K 1152/00, Haufe-Index 614641).
Normenkette
ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b, Art. 201 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Unter Änderung des Steueränderungsbescheids vom 11. März 1999 und der Einspruchsentscheidung wird der Zoll auf 3.720,82 Euro (7.277,30 DM) festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu 4/5, der Kläger zu 1/5.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die von der Klägerin eingeführten Kfz präferenzberechtigt sind.
Die Klägerin ließ in der Zeit vom 13. Mai bis 15. Juni 1998 insgesamt 15 Kfz der Marke X und 3 Kfz der Marke Y zur Einfuhr abfertigen. Die Kfz waren vorher von Deutschland aus über die X-AG an den X-Importeur nach Tschechien geliefert und in Rechnung gestellt worden. Vom Importeur in Tschechien gingen die Kfz anschließend an tschechische X-Vertragshändler, von denen die Lieferanten der Klägerin die streitgegenständlichen Kfz erwarben und an die Klägerin verkauften.
Da für jedes Kfz eine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 mit Ursprungsnachweis Deutschland vorgelegt wurde, wurde nur die Einfuhrumsatzsteuer erhoben.
Die vom Beklagten (Hauptzollamt – HZA) beantragte Überprüfung der vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen bei den tschechischen Finanzbehörden ergab, dass diese Präferenzpapiere zu Unrecht ausgestellt waren.
Das HZA forderte deshalb mit Steueränderungsbescheid vom 11. März 1999 von der Klägerin 38.891,20 DM Zoll nach.
Nach erfolglosem Einspruch macht die Klägerin mit der gegen die Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 2000 erhobenen Klage im Wesentlichen Folgendes geltend:
Aus den vorgelegten Kopien der Ursprungserklärungen auf den Ausfuhrrechnungen und der Angabe der Fahrgestellnummer ergebe sich, dass Aussteller der Rechnungen die X-AG gewesen sei. Die Fahrgestellnummer sei Beleg für den Ursprung der streitgegenständlichen Fahrzeuge, da diese auch auf den in Tschechien ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen vermerkt sei. Das gelte gleichermaßen für die Kfz der Marke Y, die ebenfalls von der X-AG in Deutschland hergestellt worden seien.
Die Klägerin beantragt,
den Steueränderungsbescheid vom 11. März 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben.
Das HZA beantragt
Klageabweisung und bezieht sich auf die Einspruchsentscheidung. Ergänzend bringt es vor, dass die Ursprungserklärungen auf den Ausfuhrrechnungen keine dem Präferenzabkommen mit den MOE-Ländern entsprechenden Ursprungsnachweise für die Wiedereinfuhr der streitgegenständlichen Kfz aus der Tschechischen Republik darstellten. Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 seien für die Präferenzgewährung unentbehrlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die HZA-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung hingewiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist überwiegend begründet.
Das HZA durfte von der Klägerin mit Steueränderungsbescheid vom 11. März 1999 nur 3.720,82 Euro (7.277,30 DM) Zoll nacherheben.
Die Zollschuld ist zwar gem. Art. 201 Abs. 1 Zollkodex – ZK – aufgrund der Anmeldung der streitgegenständlichen Fahrz...