Entscheidungsstichwort (Thema)
ESt/VermSt: Anerkennungsvoraussetzungen eines partiarischen Darlehens unter nahen Verwandten. Einkommensteuer 1986 – 1988. Gewerbesteuermeßbetrag 1986 – 1988. Vermögensteuer auf den 1.1.1986 und 1.1.1989
Leitsatz (amtlich)
1. Wendet ein Steuerpflichtiger nahen Angehörigen Geldbeträge zu, die sie ihm sogleich wieder als Darlehen zur Verfügung zu stellen haben, sind die Zinsen bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht abziehbare Zuwendungen i.S.d. § 12 Nr. 2 EStG, da in diesem Fall – unabhängig von der Beachtung der Fremdvergleichsgrundsätze – eine endgültige Vermögensverschiebung zwischen Schenker und Beschenktem nicht stattfindet. Diese ertragsteuerlichen Grundsätze gelten auch für partiarische Darlehen, bei denen der Darlehensgeber nicht an einem etwaigen Verlust des Darlehensnehmers teilnimmt.
2. Abweichend von der ertragsteuerlichen Betrachtungsweise hindert die unmittelbare Abfolge von Schenkung und Darlehensgewährung nicht die Anerkennung des Darlehens als Verbindlichkeit für Vermögenssteuerzwecke.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 2; GewStG § 7; BGB §§ 516, 518 Abs. 1-2
Nachgehend
Tenor
1. Die Vermögensteuer auf den 1.1.1986 wird unter Abänderung des Vermögensteuer-Bescheids des Beklagten vom 10.7.1990 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.1.1994 auf 1.045 DM herabgesetzt.
2. Die Vermögensteuer auf den 1.1.1989 wird unter Abänderung des Vermögensteuer-Bescheids des Beklagten vom 10.7.1990 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.1.1994 auf 1.045 DM herabgesetzt.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 87 v.H., der Beklagte zu 13 v.H. zu tragen.
5. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
6. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger wurden in den Streitjahren (1986 bis 1988) als Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Sie wurden ferner auf den 1. Januar 1986 und 1. Januar 1989 zur Vermögensteuer zusammenveranlagt.
Der Kläger betrieb seit Jahrzehnten eine Gärtnerei. Sein 1961 geborener Sohn …… war bereits seit 1980 als Arbeitnehmer in dem Betrieb tätig. Im Jahr 1985 trat der Kläger an die jetzige Prozeßbevollmächtigte, eine Steuerberatungsgesellschaft, heran, um sich über Möglichkeiten einer Beteiligung des Sohnes im Hinblick auf eine baldige Geschäftsübergabe beraten zu lassen. Dabei wurden verschiedene Gestaltungen, wie die Gründung einer GmbH oder eine stille Beteiligung, durchdacht. Letztlich entschieden sich der Kläger und sein Sohn für ein vom Sohn zu gewährendes partiarisches Darlehen. Dabei sollte der Kläger dem Sohn den Darlehensbetrag schenken.
Der Kläger überwies am 16. Dezember 1985 aus seinem Betriebsvermögen einen Betrag von 90.000 DM auf das Privatkonto des Sohnes. Am 24. Dezember 1985 schlossen der Kläger und sein Sohn einen schriftlichen Vertrag über die Schenkung und das partiarische Darlehen. Im einzelnen vereinbarten die Parteien, daß der Kläger seinem Sohn am 31. Dezember 1985 einen Betrag von 90.000 DM schenke. Der Sohn nahm die Schenkung an und erklärte, daß dieser Betrag auf sein Erbteil anzurechnen sei. Ferner verpflichtete er sich, den Betrag von 90.000 DM der Firma des Klägers als partiarisches Darlehen zur Verfügung zu stellen. Nach § 2 des Vertrags konnte der Darlehensgeber den Vertrag erstmals zum Ende des Geschäftsjahres kündigen, das im Jahre 1990 endet, und zwar mit einer Frist von einem Jahr. Der Kläger seinerseits konnte das Darlehen ganz oder teilweise mit gesetzlicher Frist kündigen. Der Darlehensgeber sollte am steuerlichen Einkommen des Gärtnereibetriebs vor Gewerbesteuer mit 15 v.H. beteiligt sein. Am Verlust war er nicht beteiligt (§ 3 des Vertrags). Der Darlehensgeber konnte nach § 4 des Vertrags seinen jeweiligen jährlichen Gewinnanteil nach Feststellung des Jahresabschlusses und Mitteilung des Ergebnisses ausbezahlt verlangen. Nicht ausbezahlte Gewinnanteile sollten das partiarische Darlehen und damit die künftige Gewinnbeteiligung erhöhen. Bei Beendigung des Vertrages sollte dem Darlehensgeber ein dem Nominalwert seiner Vermögenseinlage sowie etwaiger stehengelassener Gewinnanteile abzüglich etwaiger Verbindlichkeiten entsprechendes Abfindungsguthaben zustehen. Alle anderen Werte sollten beim Abfindungsguthaben unberücksichtigt bleiben. Das jeweilige Abfindungsguthaben sollte in drei gleichen Jahresraten auszuzahlen sein, beginnend mit dem Schluß des Jahres, mit dem die Kündigung wirksam wird. Der offene Betrag sollte mit 6 v.H. jährlich verzinst werden. Der Kläger konnte jedoch ganz oder teilweise eine frühere Auszahlung vornehmen (§ 5 des Vertrags). Sicherheiten wurden nicht bestellt.
Aufgrund des Vertrags fielen Gewinnbeteiligungen von 20.368 DM im Jahr 1986, 13.09...