Entscheidungsstichwort (Thema)
Mindeststeuersatz. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ist bei beschränkt Steuerpflichtigen
Leitsatz (redaktionell)
Der Mindeststeuersatz gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG von 25 v.H. des Einkommens eines beschränkt Steuerpflichtigen mit gewerblichen Einkünften verstößt weder gegen Gemeinschafts- noch gegen Verfassungsrecht, sofern er nicht höher ist als der Steuersatz, der sich für den betroffenen Steuerpflichtigen tatsächlich aus der Anwendung des progressiven Steuertarifs auf die Nettoeinkünfte zuzüglich eines Betrages in Höhe des Grundfreibetrages ergeben würde.
Normenkette
EStG § 1 Abs. 4, § 49 Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 50 Abs. 3 Sätze 1-2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, in welcher Höhe die Mindeststeuer gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) festgesetzt wird.
I.
Der Kläger ist österreichischer Staatsangehöriger und wohnt in Österreich. Er arbeitete im Streitjahr als Elektromeister und erzielte aus seiner Beteiligung an der Fa. […] S & atypisch Still im Streitjahr 2005 in Deutschland Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 2.189,00 EUR (lt. Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb vom 30. Januar 2007).
Der Beklagte – das Finanzamt (FA) – setzte mit Einkommensteuerbescheid 2005 vom 27. November 2006 die Einkommensteuer 2005 in Höhe von 370,00 EUR fest. In den Erläuterungen zur Festsetzung führte das FA aus, dass die Steuer gem. § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG unter Berücksichtigung des Grundfreibetrages in Höhe von 7.664,00 EUR zu Gunsten des Klägers nach dem Grundtarif ermittelt worden sei.
Dagegen richtet sich die nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 7. Februar 2007) erhobene Klage. Der Kläger begründet seine Klage damit, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und auch sein zu versteuerndes Einkommen 2.189,00 EUR betrage. Nach § 50 Abs. 3 Satz 1 EStG bemesse sich die Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 32a Abs. 1 EStG. Nach § 32a Abs. 1 EStG bemisst sich aber die Einkommensteuer nach dem zu versteuernden Einkommen. Damit sei eindeutig bestimmt, dass der Steuersatz sich nur auf ein zu versteuerndes Einkommen und nicht auf den zusätzlich hinzugerechneten Grundfreibetrag beziehen dürfe. Satz 2 des Absatzes 3, der eine Mindeststeuer von 25 vom Hundert (v.H.) vom Einkommen anordne, sei durch Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) und des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) eingeschränkt worden. Zur Berechnung des Steuersatzes sei nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. November 2003 (I R 34/02, BStBl II 2004, 773) und nach dem Urteil des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 12. Juni 2003 (Rs. C-234/01, BStBl II 2003, 859, „Gerritse”) dem zu versteuernden Einkommen ein Grundfreibetrag hinzuzurechnen und daraus der Steuersatz zu berechnen. Aus den beiden Entscheidungen könne nicht abgeleitet werden, dass die festgesetzte Steuer aus dem zu versteuernden Einkommen zuzüglich des Grundfreibetrages zu berechnen sei. Die beiden Entscheidungen würden nur aussagen, dass aus der Summe beider Beträge der Steuersatz festzustellen sei. Das FA interpretiere die genannten Entscheidungen falsch. Das FA unterstelle, dass die auf § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG beruhende Steuer nicht höher sein dürfe als die Steuer, die sich aus der Anwendung des Steuertarifs auf das zu versteuernde Einkommen beschränkt Steuerpflichtiger zuzüglich eines Betrages in Höhe des Grundfreibetrages ergeben würde. Die Entscheidung des FA beruhe auf dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 10. September 2004 (IV A 5 – S 2301 – 10/04, BStBl I 2004, 860). Dies besage, dass der Mindeststeuersatz von 25 v.H. nach § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG nur noch Anwendung finde, wenn die sich dadurch ergebende Steuer nicht höher sei als die Steuer, die sich aus der Anwendung des progressiven Steuersatzes auf das Einkommen des beschränkt Steuerpflichtigen zuzüglich eines Betrages in Höhe des Grundfreibetrages ergebe. Diese Verwaltungsanweisung widerspreche aber der Rechtsprechung des BFH und des EuGH, denn sowohl der BFH wie auch der EuGH hätten eindeutig den Steuersatz und nicht die Steuer beschränkt.
Der Kläger ist der Auffassung, dass sich im Streitfall ein Steuersatz von 3,77 v.H. ergeben würde. Würde man die Nettoeinkünfte in Höhe von 2.189,00 EUR und den Grundfreibetrag in Höhe von 7.664,00 EUR addieren, ergebe sich ein Betrag von 9.853,00 EUR. Daraus resultiere eine Einkommensteuer nach der Grundtabelle in Höhe von 370,00 EUR. Dies entspräche einem Steuersatz von 3,77 v.H.. Bei diesem Steuersatz und einem zu versteuernden Einkommen von 2.189,00 EUR ergäbe sich somit eine festzusetzende Einkommensteuer in Höhe von 82,52 EUR. Durch die Anwendung des ermittelten Steuersatzes von 3,77 v.H. auf das zu versteuernde Einkommen des beschränkt steuerpfli...