rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Die für den Zessionar geltenden Haftungsnorm des § 13c UStG ist gemeinschaftskonform
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Regelung des § 13c UStG ist trotz des von Art. 21 Abs. 3 Richtlinie 77/388/EWG abweichenden Wortlauts gemeinschaftskonform. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird nicht verletzt.
2. Eine Anwendung der Haftungsregelung nach § 13c UStG nur auf innergemeinschaftliche Handelsumsätze scheidet aus.
Normenkette
UStG 2005 § 13c; EWGRL 388/77 Art. 21 Abs. 3, Art. 28g; Richtlinie 2006/112/EG Art. 205, 193
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Klägerin für Umsatzsteuerschulden der Firma A-OHG nach § 13c des Umsatzsteuergesetzes in der hier maßgebenden Fassung (UStG) haftet.
Die Klägerin gewährte den Eheleuten B und C, B und der von den Eheleuten am 1. Januar 2006 gegründeten A-OHG ein Darlehen in Höhe von 355.000 EUR und Kredite in laufender Rechnung in Höhe von insgesamt 7.000 EUR. Zur Sicherung aller Ansprüche traten B und die A-OHG, als Rechtsnachfolgerin des B, mit Vertrag vom 26. Januar 2006 die Forderungen aus dem zwischen der Stadt D und B bestehenden Werkvertrag vom 7. Dezember 2005 bzw. dem noch zu schließenden Nachfolgevertrag mit der neugegründeten A-OHG über diverse Arbeiten in der städtischen Saunaanlage D in Höhe von monatlich 3.944 EUR inklusive Umsatzsteuer an die Klägerin ab. Die Klägerin hat die Abtretung gegenüber der Stadt D offengelegt und den abgetretenen Forderungsbetrag ab April 2006 vereinnahmt.
Die von der A-OHG für die Zeiträume Januar 2006 bis September 2006 angemeldete Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 4.333,27 EUR wurde nicht entrichtet. Nachdem die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen der OHG ohne Erfolg blieb, wurde die Klägerin aufgrund des Abtretungsvertrags nach erfolgter Ankündigung am 13. November 2006 mit Haftungsbescheid vom 7. Dezember 2006 für die noch rückständigen Umsatzsteuern Januar bis September 2006 in Höhe von 4.096, 67 EUR als Haftungsschuldnerin nach § 13c UStG in Anspruch genommen.
Gegen den Haftungsbescheid erhob die Klägerin Einspruch und beantragte zunächst, den Haftungsbetrag auf 2.636,60 EUR herabzusetzen, da die Forderungen von B gegenüber der Stadt D für Januar bis März 2006 nicht von ihr vereinnahmt worden seien. Später erweiterte die Klägerin ihren Antrag auf Aufhebung des Haftungsbescheids, da § 13c UStG gegen die 6. EG-Richtlinie verstoße.
Mit Verfügung vom 19. März 2007 änderte das beklagte Finanzamt den Haftungsbescheid dahingehend, dass nur die Umsatzsteuer-Voranmeldungszeiträume Mai bis September 2006 bei der Berechnung der Haftungsschuld zugrunde gelegt wurden. Der Einspruch blieb im Übrigen ohne Erfolg. Trotz Bedenken in der Literatur gegen die Gemeinschaftsrechtskonformität sei § 13c UStG auch im Hinblick auf das EuGH-Urteil in der Rechtssache Federation of Technological and Industries (C-384/04) vom 11. Mai 2006 nicht EU-rechtswidrig, wenn die Forderungsabtretung – wie vorliegend – die missbräuchliche Gefährdung der Steueransprüche des Fiskus zum Ziel habe. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Forderungsabtretung habe der Klägerin bekannt sein müssen, dass B bzw. die Rechtsnachfolgerin, die A-OHG, nicht in der Lage war, die Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Fiskus zu erfüllen. Die streitgegenständliche Forderungsabtretung habe daher eine offenkundige Gefährdung der Steueransprüche zum Ziel gehabt, die eine entsprechende Haftung rechtfertige.
Ihre hiergegen eingelegte Klage begründet die Klägerin im Wesentlichen damit, dass § 13c UStG gegen die 6. EG-Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) bzw. gegen die Neufassung der Richtlinie des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) verstoße, weil diese verschuldensunabhängige Haftungsnorm – wie die dem Urteil des EuGH vom 11. Mai 2006 zugrundeliegende britische Haftungsregelung – ein System der unbedingten Haftung zur Folge hätte, das über das hinausgehe, was erforderlich sei, um die Ansprüche des Staates zu schützen. Zu dem sei Art. 21 Abs. 3 der EG-Richtlinie, auf dem § 13c UStG basieren soll, nur bei innergemeinschaftlichen Handelsumsätzen anzuwenden. Dies ließe sich aus der systematischen Stellung von Art. 28 g im Abschnitt XVI a der EG-Richtlinie „Übergangsregelung für die Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedern”, über den Art. 21 Abs. 3 der EG-Richtlinie eingeführt worden sei, ablesen. Schließlich sei § 13c UStG auch deshalb gemeinschaftswidrig, da die deutsche Haftungsnorm nicht wie die Haftungsnorm der Richtlinie bei einer möglichen Haftung auf die Umsatzsteuer aus der jeweiligen Lieferung bzw. Dienstleistung, sondern auf die je Voranmeldungszeitraum festgesetzte Umsatzsteuer abstelle, und daher auch insofern über den Regelungsbereich des Art. 21 Abs. 3 EG-Richtlinie hinausgehe.
Die Klägerin beantragt, den Haftungsbescheid vom 7. Dezember 2006, geändert durch Verfügung vom 19. März 2007, ...