rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
verdeckte Gewinnausschüttungen
Leitsatz (redaktionell)
Im Streitfall sind die genannten Voraussetzungen für eine vGA erfüllt, weil der infolge der Zahlung der Klägerin eingetretenen Vermögensminderung in Höhe von 240.000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer keine klare und eindeutige, im Voraus getroffene, zivilrechtlich wirksame und tatsächlich durchgeführte Vereinbarung zugrunde liegt (BFH v. 23.10.2013, I R 60/12).
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 4 Abs. 1 S. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Zahlungen der Klägerin in Höhe von insgesamt 285.600 EUR (einschl. Umsatzsteuer) an die T GmbH eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellen.
Die Klägerin ist eine GmbH, die mit Gesellschaftsvertrag vom 16. April 1998 errichtet worden ist. Alleiniger Gründungsgesellschafter war Herr B. Gegenstand des Unternehmens war laut amtlichem Handelsregisterauszug vom 29. Januar 2002 die betriebswirtschaftliche Beratung von Start Up Gesellschaften, mittelständischen Unternehmen sowie deren Gesellschaftern.
Mit notarieller Urkunde vom 6. November 2007 erwarb K die Geschäftsanteile der Gesellschaft, der Name der Gesellschaft wurde geändert. Alleingesellschafter des auf 26.000 EUR erhöhten Stammkapitals sowie alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer ist seither K. Gegenstand des Unternehmens war vom 15. November 2007 bis zum 10. August 2011 die Herstellung und der Vertrieb von Werbe- und Industriefilmen und von Verkaufskassetten. Die Klägerin hat ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, das zum 30. April endet.
Im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung für den Zeitraum 2008 traf das Finanzamt folgende Feststellungen (vgl. Bericht vom 19. April 2011):
K war neben seiner Tätigkeit für die Klägerin zugleich Geschäftsführer der ABC GmbH (ABC) und seit 6. November 2007 Geschäftsführer der J GmbH (J). Geschäftsanteile an der ABC und der J hielt er nicht. Anfang Oktober 2007 nahm die … AG Kontakt mit K in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der ABC wegen der Herstellung eines Werbefilms auf. Die ABC unterbreitete der AG am 23. Oktober 2007 ein entsprechendes Angebot.
Am 5. November 2007 fand ein sogenanntes „pre-production-meeting” (ppm) von K mit den Vertretern der AG und deren Werbeagentur statt, wobei nach Aussage der Klägerin nach einem ungeschriebenem Gesetz in der Filmbranche insoweit davon ausgegangen werden konnte, dass der entsprechende Auftrag bei einer Einladung zu einem ppm auch erteilt werde, da die Vorbereitungen zur Herstellung eines Filmes zu diesem Zeitpunkt bereits weit fortgeschritten sind. Da die ABC als Vertragspartner für die AG nicht in Frage gekommen sei, habe sich K entschlossen, das Filmprojekt durch eine eigene Gesellschaft zu verwirklichen und hierzu am 6. November 2007 sämtliche Geschäftsanteile an der Klägerin erworben. Am 27. November 2007 habe K der AG ein Angebot über die Herstellung des Werbefilms unterbreitet. Die Gesamtproduktionskosten wurden von der Klägerin am 16. November 2007 mit 1.183.813 EUR beziffert. Das Angebot der Klägerin gegenüber der AG war von K als Geschäftsführer der Klägerin unterzeichnet worden. Aus dem Briefkopf des Angebotsschreibens ergab sich eindeutig, dass die angebotene Leistung nur von der Klägerin erbracht werden sollte. Am 3. Dezember 2007 nahm die AG das Angebot der Klägerin hinsichtlich der Produktion des Werbefilms für eine Gegenleistung in Höhe von 1.183.813 EUR an; der Vertrag wurde wie vereinbart durchgeführt.
Nach Erwerb der Geschäftsanteile mit notariellem Vertrag vom 6. November 2007 und der Bestellung zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer mietete K mit Mietvertrag vom 21. Dezember 2007 für die Klägerin ab 1. Januar 2008 Firmenräume von der ABC an, so dass ab diesem Zeitpunkt nicht nur die Firmen ABC und die J, sondern auch die Klägerin ihren Firmensitz in … hatten. Das Mietobjekt war der Klägerin laut Mietvertrag bereits rückwirkend zum 1. November 2007 übergeben worden.
Für die Erfüllung des Auftrages war es der Klägerin vertraglich gestattet, sich der Mitwirkung dritter Firmen zu bedienen. Mit Vertrag vom 16. November 2007 hatte die Klägerin die ABC beauftragt, Teile des Werbefilms für eine Gegenleistung in Höhe von 341.500 EUR (ohne Umsatzsteuer) zu produzieren; der Vertrag wurde von K in seiner Funktion als Geschäftsführer der Klägerin sowie der ABC unterschrieben und wie vereinbart durchgeführt. Nach den Feststellungen der Steuerfahndung hat die ABC die gegenüber der Klägerin erbrachten Leistungen mit drei Rechnungen jeweils vom 28. Dezember 2007 und vier weiteren Rechnungen jeweils vom 25. März 2008 über insgesamt 406.385 EUR abgerechnet.
Außerdem hatte die Klägerin bereits mit Schreiben vom 15. November 2007 die T GmbH mit der Bearbeitung von Film-Rohmaterial für den Werbefilm beauftragt. Am Stammkapital der T GmbH sind die Eheleute … seit 1992 zu jeweils 50 % beteiligt. Die Eheleute sind auch beide Geschäftsf...