Tatbestand
Streitig ist, ob der jährliche Faschingsball eines Sportvereins ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i.S.d. § 14 Abgabenordnung –AO– oder ein Zweckbetrieb i.S.d. § 68 Nr. 7 b AO ist mit der Folge, daß die Einnahmen aus dem Faschingsball im ersten Fall dem vollen Umsatzsteuersatz, im zweiten Fall aber dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Umsatzsteuergesetz –UStG– unterliegen.
Der Kläger ist ein als gemeinnützig anerkannter, eingetragener Sportverein mit 520 Mitgliedern und 5 Abteilungen. Da die Vereinseinnahmen aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden sowie aus Eintrittsgeldern zur Deckung der Vereinsausgaben nicht ausreichen, veranstaltet der Verein zur Kostendeckung jedes Jahr einen Faschingsball. Dieser Ball wird nach Angaben des Klägers im Durchschnitt von 500 bis 700 Teilnehmern besucht. Die Karten werden im Vorverkauf an die Vereinsmitglieder abgegeben und verkauft. Zu der Veranstaltung haben auch Nichtmitglieder Zugang, darunter Freunde und Förderer des Vereins sowie andere am Verein Interessierte.
In der Umsatzsteuererklärung für 1988 erklärte der Verein Umsätze aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, darunter auch die Einnahmen aus dem Faschingsball, in Höhe von insgesamt 24.147 DM netto. Die Vorsteuer betrug 1.108,34 DM. Die Umsatzsteuer errechnete er nach Berücksichtigung des Steuerabzugsbetrages gem. § 19 Abs. 3 UStG mit 636,22 DM. Das Finanzamt setzte die Umsatzsteuer unter Einbeziehung weiterer Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen in Höhe von 293 DM und nach entsprechender Erhöhung der Vorsteuer auf 1.697,52 DM im Bescheid vom 28.03.1990 auf 477 DM fest.
Der Einspruch, mit dem sich der Kläger gegen die Annahme steuerunschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe wandte, hatte teilweisen Erfolg. Das Finanzamt unterwarf die Einnahmen aus dem Faschingsball und aus einem Christkindlmarkt weiterhin als steuerschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe dem Regelsteuersatz, erkannte aber die sportlichen und geselligen Veranstaltungen als Zweckbetriebe an. Wegen der Steuerberechnung wird auf Seite 3 der Einspruchsentscheidung vom 10.09.1990 verwiesen.
Mit seiner gegen die Einspruchsentscheidung erhobenen Klage beantragt der Kläger, den Faschingsball als steuerbegünstigten Zweckbetrieb i.S.d. § 68 Nr. 7 b AO zu behandeln und die hieraus erzielten Einnahmen von 22.571 DM (brutto) gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern.
Er vertritt die Auffassung, bei dem jährlichen Faschingsball handele es sich um die einzige gesellige Veranstaltung des Vereins und damit um den Höhepunkt im Vereinsleben. Allein durch die Teilnahme von Nichtvereinsmitgliedern werde diese gesellige Veranstaltung im Sinn des Gesetzes nicht zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, zumal jegliche gewerbliche Betätigung unterbleibe. Dies ergebe sich auch daraus, daß die Gastronomie beim Faschingsball zum Teil auf einen Gastwirt übertragen worden sei. Hierfür seien im Streitjahr 4.610 DM brutto erlöst worden. Es werde hilfsweise beantragt, diese Einnahmen bei der Besteuerung außer Betracht zu lassen, weil sie nicht für eine unternehmerische Tätigkeit zugeflossen seien; sie beträfen vielmehr den steuerbegünstigten Bereich der Vermögensverwaltung.
Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.
Nach seiner Auffassung ist der jährlich vom Kläger veranstaltete Faschingsball kein Zweckbetrieb, sondern ein steuerschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Es handele sich um keine vereinsinterne gesellige Veranstaltung, weil der Ball der Allgemeinheit zugänglich sei. Dies ergebe sich aus den Ausführungen des Klägers, wonach bei 520 Mitgliedern jeweils ca. 500 bis 700 Personen an den Veranstaltungen teilgenommen hätten. Die Tatsache, daß der Kartenvorverkauf über Mitglieder abgewickelt worden sei, führe zu keiner anderen Beurteilung. Bei einem Faschingsball, zu dem aber die Allgemeinheit Zutritt habe, gäben Musik, Tanz, Faschingstreiben, Vergnügen und Bewirtung der Veranstaltung das Gepräge. Die Pflege vereinsinterner Geselligkeit trete dabei in den Hintergrund.
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO–).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Nach der vom BFH im Urteil vom 20.12.1984 (V R 25/76, BStBl. II 1985, 176) bestätigten Sphärentheorie unterliegt der Kläger als eingetragener Verein lediglich mit seiner in Erfüllung des Satzungszweckes betriebenen Vereinstätigkeit, die mit den kraft Satzung erhobenen Mitgliederbeiträgen finanziert wird, nicht der Umsatzsteuer. Soweit der Verein dagegen entgeltliche Leistungen an Mitglieder oder Nichtmitglieder erbringt, handelt es sich um einen Leistungsaustausch i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz –UStG– und damit um eine Betätigung in der unternehmerischen Sphäre. Die Besteuerung erfolgt in der Regel gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG mit dem ermäßigten Steuersatz. Dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ausgeführt wer...