Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbungskosten eines nebenberuflichen Skilehrers. gemischt genutztes häusliches Arbeitszimmer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Aufwendungen für gemischt genutzte Räume, die in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden sind und die sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch in mehr als nur untergeordnetem Umfang zu privaten Zwecken genutzt werden, sind insgesamt nicht abziehbar.

2. Der Kläger hat die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen nicht nachgewiesen.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1, § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger ist verheiratet und wurde im Streitjahr 2014 vom Beklagten (dem Finanzamt –FA–) zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte als Entwicklungsingenieur in der Fertigung (Haupttätigkeit) und als Skilehrer (Nebentätigkeit) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Gegen den Einkommensteuerbescheid für 2014 vom 2. September 2015 legte der Kläger Einspruch ein, dem das FA mit Änderungsbescheid vom 18. Dezember 2015 unter Festsetzung der Einkommensteuer für 2014 auf 7.695 EUR teilweise entsprach.

Am 8. April 2016 wies das FA den Kläger im Rahmen der Gesamtfallbearbeitung darauf hin, dass sich eine Steuererhöhung ergebe und damit eine verbösernde Entscheidung drohe.

Mit Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 2016 erhöhte der Beklagte (das Finanzamt –FA–) die Einkommensteuer auf 7.805 EUR. Hierbei erkannte das FA u.a. Fahrtkosten in Höhe von 562,20 EUR, Reinigungskosten für die Skibekleidung in Höhe von 84 EUR, den Skilehreranzug in Höhe von 200 EUR, Skier in Höhe von 380 EUR, den Rückenprotektor in Höhe von 95 EUR, den Skipass in Höhe von 360 EUR, den Skilehrerverbandsbeitrag in Höhe von 75 EUR, den Rechtschutzversicherungsbeitrag mit 50 % in Höhe von 205 EUR sowie Verpflegungsmehraufwand für einen Tag in Höhe von 6 EUR als Werbungskosten des Klägers an.

Im Änderungsbescheid vom 17. April 2018 hat das FA im Klageverfahren Verpflegungsmehraufwendungen für die … Skikurse im Ausland an fünf Tagen mit jeweils 24 EUR, insgesamt also 120 EUR, anerkannt und die Einkommensteuer für 2014 auf 7.771 EUR festgesetzt.

Die dagegen gerichtete Klage begründet der Kläger im Wesentlichen damit, dass Aufwendungen für beschädigte Herrenschuhe in Höhe von 130 EUR sowie für die Reinigung der im Hauptberuf getragenen bürgerlichen Kleidung (Anzug, Hemden…) aufgrund erhöhter Verschmutzung in Höhe von 84 EUR, Mehrverpflegungsaufwendungen als Skilehrer in Höhe von 318 EUR, von Aufwendungen für die Skipflege in Höhe von 65 EUR sowie für ein Arbeitszimmer in Höhe von 1.241,95 EUR, das sind insgesamt 1.838,95 EUR, als weitere Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen seien.

Sein 10 m² großes und büromäßig ausgestattetes Arbeitszimmer habe er für Vorarbeiten und Erledigungsarbeiten für die zu erstellenden Steuererklärungen mindestens 14-tägig eine Stunde, zur Führung des Schriftverkehrs mit dem FA mindestens 20 bis 30 Stunden im Jahr, im Rahmen seiner Ingenieurtätigkeit für Arbeiten zur Vorbereitung und Nacharbeitung etc. sicher weit über 100 Stunden im Jahr, zur Internetrecherche für berufliche und fachspezifische Themen mindestens 50 Stunden im Jahr, für allgemeine berufliche und fachspezifische Korrespondenz mindestens weitere 50 Stunden, zur Lagerung aller beruflichen Unterlagen, für Skilehrertätigkeit ca. 10 bis 20 Stunden im Jahr sowie für ehrenamtliche Tätigkeiten vielleicht 20 Stunden im Jahr genutzt. Die Tatsache, dass ihm im Rahmen seiner Haupttätigkeit ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden habe, stehe der Nutzung des Arbeitszimmers nicht entgegen, weil er dort auch von zuhause aus arbeite.

Die Schuhe seien beschädigt worden, weil er für einen Lieferanten seines Arbeitgebers Anti-Knarz-Mittel aus der Werkstatt habe holen müssen. Auf dem Weg zu seinem Fahrzeug sei das Anti-Knarz-Mittel auf den Boden gefallen, die Flasche sei aufgesprungen und Spritzer des Mittels wären auf seine Schuhe gelangt. Die Schuhe seien nicht mehr zu reinigen gewesen. 2014 habe er vergleichbare Schuhe für 130 EUR angeschafft. Eine Rechnung bezüglich des Erwerbs der beschädigten Schuhe könne nicht vorgelegt werden.

Hinsichtlich der Reinigungskosten seiner bürgerlichen Kleidung wäre er mit einer Pauschale von 84 EUR einverstanden. Vorsorglich weise er darauf hin, dass ihm keine Arbeitskittel zur Verfügung gestanden hätten. Als Ingenieur habe er die Produktionsstätte intern, die Lieferanten und Kunden jeweils im Anzug bzw. anzugsähnlicher Kombination aufgesucht.

Es sei zutreffend, dass die Skischule einen Skiverleih unterhalte und dass dort auch Skier gewartet würden. Diese Wartung erfolge aber nicht unentgeltlich. Die Skischule berechne einen Selbstkostenpreis in Höhe von 12 EUR pro Wartung einschließlich Kantenschleifen und Skiwachsen. Die entsprechenden Rechnungen habe er nicht aufgehoben.

Bezüglich des gel...

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