rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenständige Bedeutung eines Wettbewerbsverbots bei GmbH-Anteilskauf

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Auch bei Ausweisung eines gesonderten Entgelts für ein Wettbewerbsverbot des Verkäufers von GmbH-Anteilen hat dieses keine eigenständige Bedeutung, wenn der Kaufpreis einschließlich des für das Verbot ausgewiesenen Entgelts dem Wert der Anteile entspricht und daher nach tatrichterlicher Würdigung kein zusätzliches Entgelt für das Wettbewerbsverbot enthalten sein kann. Das Entgelt für das Wettbewerbsverbot ist dann in die einheitlichen Anschaffungskosten des Anteils einzubeziehen.

2. Dass der Anteilskäufer auch Angestellter der GmbH ist, führt nicht dazu, dass das Entgelt für das Wettbewerbsverbot als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zum Abzug zu bringen wäre.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1, §§ 19, 17

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob ein Entgelt für ein Wettbewerbsverbot des GmbH-Anteilsverkäufers beim Erwerber des Anteils als Anschaffungskosten des GmbH-Anteils oder als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit zu behandeln ist.

Der Kläger wird für die Streitjahre 1998 bis 2000 beim Beklagten – dem Finanzamt (FA) – zur Einkommensteuer (ESt) einzeln veranlagt.

Der Kläger erwarb zu notarieller Urkunde vom 16. April 1998 einen hälftigen Geschäftsanteil an der […] GmbH, […] (im Folgenden: GmbH) für einen Kaufpreis von 350.000 DM und erhielt den Anteil übertragen. Als Übernahmestichtag wurde – rückwirkend – der 1. Januar 1998 bestimmt. Von diesem Tag an sollten dem Kläger zur Ausschüttung gelangende Dividenden zustehen. Der Anteilsverkäufer sollte zum 30. April 1998 aus der Geschäftsführung der GmbH ausscheiden, und es sollten ihm aus seinem Dienstverhältnis nach dem Übernahmestichtag keine Ansprüche mehr gegen die GmbH zustehen. In § 8 des Vertrages verpflichtete sich der Verkäufer auf die Dauer von 5 Jahren zu einem Wettbewerbsverbot. Als Entgelt für die Einräumung des Wettbewerbsverbotes sagte der Kläger einen Betrag in Höhe von 150.000 DM zu. Wegen der Vertragsbestimmungen im Einzelnen wird auf die bei den Steuerakten (ESt 1998, Bl. 8 ff.) befindliche Kopie des Vertrags verwiesen.

Geschäftsgegenstand der GmbH war der Vertrieb von […]. Gesellschafter zu ebenfalls 50% und ebenso Geschäftsführer war beim Verkauf des Anteils neben dem Verkäufer des hälftigen Anteils ein weiterer Anteilseigner. Die weiteren Umstände des Geschäftsbetriebs hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2007 geschildert, auf deren Niederschrift verwiesen wird.

In seinen Steuererklärungen für die Streitjahre machte der Kläger das Entgelt für das Wettbewerbsverbot auf mehrere Jahre verteilt im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Angestellter der GmbH geltend. Das FA sah stattdessen in dem Entgelt zusätzliche Anschaffungskosten für den GmbH-Anteil und berücksichtigte die Beträge in den Veranlagungen der Streitjahre nicht.

In den einzelnen Jahren setzte der Kläger folgende Beträge an (DM, mit Datum des Steuerbescheids): Die Einsprüche des Klägers blieben erfolglos.

1998

1999

2000

beantragte Werbungskosten:

60.688

75.000

18.750

Bescheiddatum:

19.10.1999

19.02.2001

20.09.2001

07.03.2001

Mit seiner Klage trägt der Kläger vor, das Wettbewerbsverbot habe eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), weshalb der begehrte Ansatz als Werbungskosten zu gewähren sei. Wegen der Argumente im Einzelnen wird auf die Klagebegründung verwiesen (Schriftsätze vom 29. November 2004 und vom 27. April 2007, Bl. 25 ff. und 67 ff. der Akten).

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung der ESt-Bescheide für 1998 vom 19. Oktober 1999, für 1999 vom 19. Februar 2001, geändert durch Bescheid vom 7. März 2001, und für 2000 vom 20. September 2001, in Gestalt der Einspruchsentscheidung (EE) vom 20. August 2004, die ESt neu festzusetzen und dabei folgende Beträge zusätzlich als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen:

  • in 1998: 60.688 DM
  • in 1999: 75.000 DM
  • in 2000: 18.750 DM;

hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Es verweist im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung sowie auf die Stellungnahme vom 25. Januar 2005.

Der Berichterstatter hat am 16. April 2007 die Streitsache mit den Beteiligten erörtert. Der Senat hat die Bilanzakte der GmbH beigezogen. Auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2007 wird verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist nicht begründet.

Das FA hat zu Recht das bei der Anteilsveräußerung gesondert ausgewiesene Entgelt für das Wettbewerbsverbot als Teil der Anschaffungskosten des GmbH-Anteils beurteilt und einen Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgelehnt.

1. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Er...

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