Entscheidungsstichwort (Thema)
Vom Zivilrecht abweichende Aufteilung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Leitsatz (redaktionell)
Miteigentümer können bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eine von dem Beteiligungsverhältnis abweichende Vereinbarung hinsichtlich der Verteilung von Einnahmen und Ausgaben treffen. Steuerrechtlich ist eine solche Vereinbarung anzuerkennen, soweit in ihr keine Verwendung des Einkommens zu sehen ist, sondern sie ihren Grund im Gemeinschaftsverhältnis hat.
Normenkette
AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 21
Tatbestand
I.
Streitig ist die Verteilung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Grundstücksgemeinschaft XY. Die Höhe der Einnahmen sowie die Höhe der Werbungskosten sind jeweils unstreitig.
Der Kläger und seine ab September 1996 getrennt von ihm lebende Ehefrau, die zu diesem Verfahren notwendig beigeladen wurde, sind je hälftig Eigentümer einer 1994 angeschafften Eigentumswohnung in NN. Nach Angaben des Klägers wurde zwischen ihm und der Beigeladen – mündlich – vereinbart, dass er ab 1 Januar 1997 für sämtliche Kosten und Lasten der Immobilie aufzukommen habe, er die Verwaltung der Immobilie alleine übernommen habe und ihm das alleinige Nutzungsrecht zustehe. Grund dafür war – nach Angaben des Klägers – das geringe Einkommen der Beigeladenen als Halbtagsbeschäftigte im öffentlichen Dienst. Die Beigeladene bestätigte, dass der Kläger die Schuldzinsen seit 1. Januar 1997 alleine trägt. Die Mieten und die Schuldzinsen wurden zwar im Streitjahr über ein Konto abgewickelt, das auf die Beigeladene umgeschrieben war, der Kläger habe aber der Beigeladenen den Differenzbetrag voll erstattet. Schuldner des bis 30. April 1999 bei der Kreissparkasse A abgeschlossenen Darlehens waren der Kläger und die Beigeladene. Dieses Darlehen wurde durch zwei Darlehen B-Bank per 30. April 1999 abgelöst, Schuldner war nun ausschließlich der Kläger.
Mit Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung vom 27. November 1998 teilten der Kläger und die Beigeladene die Einnahmen und die Werbungskosten aus dem Objekt wie folgt auf:
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Kläger |
Beigeladene |
Einnahmen: |
4.815 |
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4.815 |
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Schuldzinsen: |
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15.889 |
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./. |
AfA m. sonderabschreibung: |
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18.255 |
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18.255 |
Grundsteuer: |
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91 |
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91 |
Verwaltergebühr: |
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420 |
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420 |
Mitgliedsbeitrag BEW: |
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72 |
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0 |
Fahrtkosten (insges. 3 Fahrten): |
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1.404 |
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702 |
spesen: |
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184 |
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92 |
Summe der Werbungskosten: |
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36.315 |
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19.560 |
Verlust aus VuV: |
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31.500 |
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14.745 |
alle Beträge in DM |
Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) erkannte im Bescheid zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1997 vom 18. Januar 1999 statt 3 nur 2 Fahrten an, berücksichtigte als Verpflegungsmehraufwand jedoch insgesamt statt 276 DM (184 DM + 92 DM) 368 DM (je 2 Personen, á 2 Tage zu 46 DM, 2 Termine) und teilte die Einkünfte hälftig auf. Im Einzelnen:
erklärte einnahmen: |
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9.630 |
erklärte Werbungskosten: |
55.875 |
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./. Kürzung um 1 Fahrt + zus. Verpflegungsmehraufwand: |
-610 |
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- |
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davon Kläger: |
-22.818 |
davon Beigeladene: |
-22.817 |
alle Beträge in DM |
Der Einspruch des Klägers vom 12. Februar 1999 wurde mit Einspruchsentscheidung vom 13. März 2000 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit Klage vom 13. April 2000 begehrt der Kläger die Zurechnung des Verlustes in voller Höhe (45.635 DM), mindestens jedoch in Höhe von 31.500 DM auf ihn.
Der Kläger beruft sich dabei auf eine Auskunft der für seine Steuerangelegenheiten zuständigen Sachbearbeiterin des Finanzamtes, die Schuldzinsen könnten von ihm zu 100% übernommen werden, die AfA und Sonderabschreibungen müssten allerdings im Verhältnis 50: 50 aufgeteilt werden. Dementsprechend habe er seine Steuererklärung erstellt. Dies sei bescheidmäßig zunächst auch so umgesetzt worden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 1997 der Grundstücksgemeinschaft XY, in der Fassung der Einspruchsentscheidung, insoweit abzuändern, dass der Verlust in Höhe von 45.635 DM = 23.332,81, mindestens jedoch in Höhe von 31.500 DM = 16.105,69, dem Kläger zugerechnet wird.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag
Das FA beantragt,
unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung, die Klage abzuweisen.
Die Einkünfte seien den Teilhabern grundsätzlich nach dem Verhältnis ihrer Anteile zuzurechnen. Eine grundsätzlich mögliche anderweitige Vereinbarung, müsse tatsächlich neu geregelt sein und wie unter Fremden üblich, auch durchgeführt werden. Vorliegend müsse das FA davon ausgehen, dass die Beigeladene weiterhin hälftig die Verwaltung und Nutzung der Wohnung hatte, zudem sie auch weiterhin Schuldnerin der Finanzierungskosten war. Die vom Kläger getragenen Aufwendungen seien als Zuwendungen an die Beigeladene, als getrennt lebende Ehefrau, steuerlich nicht zu berücksichtigen.
Mit Beschluss vom 22. Juli 2002 im ursprünglichen Verfahren 6 K 1805/00 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit weiterem Beschluss vom 23. Ju...