rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfolglose Planungskosten als sofort abzugsfähige Werbungskosten. Zeitpunkt des Abzugs erfolgloser Planungskosten
Leitsatz (redaktionell)
Gab der Steuerpflichtige die Planung für ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung auf, weil das Vorhaben aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht genehmigt worden ist und plante und errichtete der Steuerpflichtige daraufhin ein Doppelhaus auf demselben Grundstück, sind die Planungskosten für das Einfamilienhaus nicht als Werbungskosten (vergebliche Planungskosten) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 7, §§ 7, 21
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist die Abzugsfähigkeit vergeblicher Planungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Die Klägerin wurde in den Streitjahren mit ihrem am 17. Dezember 1993 verstorbenen Ehemann S zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Ehegatten erwarben im Jahr 1986 ein unbebautes Grundstück in U und beauftragten im Anschluss daran den Architekten J in D mit Planungsarbeiten für ein darauf zu errichtendes Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung. Der vom Architekten gefertigte Vorentwurf wich vom Bebauungsplan der Gemeinde U hinsichtlich der Stellung der Garage ab. Am 12. Juli 1989 stellten die Ehegatten bei der Gemeinde U einen Antrag auf Änderung des Bebauungsplans mit dem Inhalt, die Garage von der Süd-Ost-Ecke in die Nord-Ost-Ecke zu verschieben. Ende 1990 lehnte der Gemeinderat die Änderung des Bebauungsplans ab. Die Klägerin nahm daraufhin von der bisherigen Planung für ein Einfamilienhaus Abstand und beauftragte einen ortsansässigen Architekten mit der Planung eines Doppelhauses (Zweifamilienhauses). Die hierfür beantragte Baugenehmigung wurde erteilt und das Bauvorhaben später entsprechend durchgeführt.
In ihren Einkommensteuererklärungen 1988 und 1989 machten die Ehegatten im Zusammenhang mit dem Grundstück in U vorweggenommene Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend.
Für das Jahr 1988 erklärten sie bei den Werbungskosten Schuldzinsen in Höhe von 9.749 DM und Grundsteuer in Höhe von 271 DM. Dies wurde vom beklagten Finanzamt (FA) im Einkommensteuerbescheid 1988 vom 5. Februar 1990, der vorläufig nach § 165 Abs. 1 S. 1 Abgabenordnung (AO) hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Objekt in U erging, anerkannt. Gegen diesen Bescheid erhoben die Ehegatten Einspruch und beantragten zusätzlich die Kosten für vergebliche Architektenbemühungen im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben U in Höhe von 6.748,75 DM (Vorauszahlung an den Architekten J 5.700 DM, im Übrigen Fahrt- und Telefonkosten) als Werbungskosten abzuziehen. Im nach § 165 Abs. 2 Satz 1 AO geänderten und nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO für endgültig erklärten Einkommensteuerbescheid 1988 vom 8. Mai 1996 wurden die negativen Einkünfte aus dem Objekt in U nicht mehr anerkannt. Nach Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1988 vom 8. Mai 1996 ergingen am 7. Januar 1998 und am 14. September 2000 Änderungsbescheide für 1988, die wiederum nach § 165 Abs. 1 S. 1 AO vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus dem Objekt in U ergingen und in denen Werbungskosten aus dem Objekt U, jedoch ohne die als Kosten für „vergeblichen Architektenbemühungen” bezeichneten Aufwendungen von 6.748,75 DM, angesetzt wurden. Die Klägerin erhob gegen diese Bescheide wiederum Einspruch.
Für das Jahr 1989 machten die Ehegatten neben Schuldzinsen in Höhe von 9.632 DM und Grundsteuer in Höhe von 264 DM als „vergebliche Planungskosten” bezeichnete Aufwendungen in Höhe von 4.493,71 DM (Abschlagszahlung an den Architekten J 3.500 DM, Fahrt- und Telefonkosten 993,71 DM) geltend. Im unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO stehenden Einkommensteuerbescheid 1989 vom 27. März 1991 erkannte das FA die erklärten Werbungskosten mit Ausnahme der Zahlung an den Architekten von 3.500 DM an. Dagegen erhoben die Ehegatten Einspruch und beantragten den Abzug der Zahlung an den Architekten in Höhe von 3.500 DM. Im Änderungsbescheid 1989 vom 13. Februar 1992, der nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus dem Objekt U erging und in dem der Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 2 AO aufgehoben wurde, blieben die bisher angesetzten Einkünfte aus diesem Objekt unverändert bestehen. Im nach § 165 Abs. 2 Satz 1 AO geänderten und nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO für endgültig erklärten Bescheid vom 8. Mai 1996 wurden die Einkünfte aus dem Objekt in U nicht mehr anerkannt. Nach Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1989 vom 8. Mai 1996 ergingen am 7. Januar 1998 und am 14. September 2000 Einkommensteueränderungsbescheide für 1989, die wiederum nach § 165 Abs. 1 S. 1 AO vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus dem Objekt in U ergingen und in denen Werbungskosten aus dem Objekt U, jedoch ohne die als „vergebliche Planungskosten” bezeichneten Aufwendungen, angesetzt wurden. Die Kläge...