rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten
Leitsatz (redaktionell)
Mit dem Nachweis der Behinderung ist jedoch noch nicht nachgewiesen, dass das Kind wegen der Behinderung außerstande war, sich selbst zu unterhalten, da bei ihm weder die in DA-FamEStG 63.3.6.3. Abs. 2 S. 1 genannten Umstände vorliegen, noch sonst aufgrund des Sachvortrags der Klägerin und der von ihr vorgelegten Nachweise von einer behinderungsbedingten Unfähigkeit zum Selbstunterhalt ausgegangen werden kann.
Normenkette
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Klägerin für ihre Tochter K, geboren am 2. Dezember 1994, im Zeitraum Februar 2013 bis Juli 2013 einen Anspruch auf Kindergeld hat.
Die Klägerin bezog für K laufend Kindergeld. Nachdem K die 10. Klasse im Juli 2011 mit dem Erwerb des Mittleren Bildungsabschlusses abgeschlossen hatte, war sie laut Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit seit 19. September 2012 als ratsuchend gemeldet. Laut Attest ihres Hausarztes begann K im September 2011 eine Ausbildungserprobung zur Tierpflegerin, die sie im November 2011 wegen fehlender Ausbildungsreife nicht fortgesetzt hat. Weitere Ausbildungsschritte wurden nicht unternommen (Attest vom 23. April 2012). Mit Wirkung vom 22. Januar 2013 war sie wegen fehlender Mitwirkung nicht mehr als Ausbildungsplatzsuchende registriert. Mit Bescheid vom 29. Januar 2013 hob die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld ab Februar 2013 auf.
Im dagegen gerichteten Einspruchsverfahren wandte die Klägerin im Wesentlichen ein, dass ihre Tochter aufgrund einer seelischen Behinderung außerstande sei, sich selbst zu unterhalten. K sei vom 18. Juli 2012 bis zum 19. Oktober 2012 stationär behandelt worden, der Abschlussbericht vom 23. Oktober 2012 attestiere eine mittelgradige depressive Episode, eine Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung sowie Dyskalkulie. Auf Anfrage der Familienkasse teilte das Team Reha/Schwerbehinderte der Agentur für Arbeit am 26. März 2012 mit, dass die Voraussetzungen für eine Mehrfachanrechnung gemäß § 76 Abs. 1 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IX) nicht erfüllt seien. K sei in der Lage, an einer Maßnahme der Agentur teilzunehmen, habe dies jedoch abgelehnt, da sie weiter die Schule besuchen wollte. Daher sei sie am 22. Januar 2013 aus der Berufsberatung abgemeldet worden.
Mit Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2013 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Auch wenn bei K eine Behinderung vorliege, sei diese nicht ursächlich dafür, das sich K nicht selbst unterhalten könne.
Mit der am 29. Juli 2013 beim Finanzgericht eingegangenen Klage trägt die Klägerin weiterhin vor, dass ihre Tochter zum Personenkreis des § 35a des Achten Buchs Sozialgesetzbuch SGB (SGB VIII) bzw. des § 2 SGB IX zähle. Die seelische Behinderung bestehe bis heute, da auch Klinikaufenthalte nicht zum Erfolg geführt hätten. Aufgrund der psychischen Instabilität sei K bis auf weiteres nicht in der Lage, sich um einen Ausbildungsplatz, eine Arbeitsstelle oder eine schulische Weiterbildung zu kümmern. Auch Termine beim Jugend-, Arbeits- oder Sozialamt könnten nicht wahrgenommen werden. Ursache für die Behinderung sei der schlechte Unterricht ihrer Tochter gewesen, die unter einer massiven Teilleistungsstörung in Form einer Dyskalkulie leide. K sei ab der 3. Klasse durch ihre Mathematiklehrer gemobbt worden. Im November 2011 und Januar 2012 habe sich K erfolglos um ein Praktikum als Tierpflegerin beworben (Bewerbungsschreiben vom 29. November 2011 und 26. Januar 2012). Nach Abschluss der stationären Behandlung am 19. Oktober 2012 sei beabsichtigt gewesen, dass K ab 1. November 2013 eine Schule besucht, um das Abitur nachzuholen. Bedingt durch den Erhalt des schulischen Abschlussberichts Klinik habe K einen Rückfall erlitten und deswegen diesen Plan aufgeben müssen. Sie habe sich jedoch im April 2014 um einen Studienplatz an einer Universität in Schottland beworben, da ihre Schwester dort bereits studiere. Im September 2014 sei K nach Schottland geflogen, um ihren Aufenthalt mit ihrer Schwester in einer gemeinsamen Wohngemeinschaft zu organisieren. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie ihre 80-jährige Großmutter unterstützt und sich insbesondere um ihren 82-jährigen Großvater gekümmert, der mit Pflegestufe 3 in einem Pflegeheim im benachbarten Ort untergebracht gewesen sei. Sie habe diesem zu trinken gegeben, mit ihm gesungen und sei mit ihm spazieren gefahren, da das Pflegeheim nicht auf solche schwere Pflegefälle eingestellt und die Großmutter zu diesen Hilfeleistungen aus Altersgründen nicht in der Lage gewesen sei. Das im September 2014 begonnene Studium habe K inzwischen abbrechen müssen.
Vor Jahren sei bei ihrer Tochter eine sprachliche und musische Hochbegabung diagnostiziert worden, insbesondere verfüge s...