rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Umsatzsteuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen hochpreisiger Markenuhren bei unzureichender Warenbezeichnung bzw. fehlendem Verweis auf erläuternde Dokumente in den Ausfuhrbelegen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Kann das FA aufgrund der für hochpreisige Automatikuhren vorgelegten Ausfuhrbelege weder erkennen noch überprüfen, welche und ob überhaupt Uhren aus dem Inland in das Drittlandsgebiet ausgeführt wurden, ist keine steuerfreie Ausfuhrlieferung anzunehmen.

2. Mit im Zeitpunkt der Ausfuhr bestehenden (Excel-)Listen, welche die Referenz- und Seriennummern der Uhren enthalten, lässt sich der Belegnachweis nicht führen, wenn in den Ausfuhrbelegen keine Bezugnahme auf die Listen erfolgt.

 

Normenkette

UStG 1999/2005 § 4 Nr. 1 Buchst. a; UStG 1999/2005 § 6 Abs. 4; UStDV 1999/2005 § 8; UStDV 1999/2005 § 17; EWGRL 388/77 Art. 15

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Umsatzsteuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen.

Der Kläger erzielte im streitgegenständlichen Zeitraum steuerpflichtige Umsätze aus dem selbständigen Betrieb eines Juweliergeschäfts. Er bezog von der Fa. X Deutschland GmbH hochwertige Uhren und führte diese nach seinen Angaben überwiegend an einen Großkunden nach H aus, der diese Uhren bei ihm abholen ließ.

Im Rahmen von beim Kläger durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfungen (vgl. Prüfungsberichte vom 17. August 2007 für die Prüfungszeiträume Juli 2006 und März 2007) wurde festgestellt, dass auf den vom Zoll abgestempelten Ausfuhrbelegen (Exemplare Nr. 3) in Feld Nr. 31 als Warenbezeichnung nur jeweils Automatik-Uhren ohne Herstellerangabe angegeben waren und in Feld Nr. 7 weder eine Bezugsnummer eingetragen noch eine sonstige Bezugnahme auf Belege (Rechnungen) mit genauerer Warenbezeichnung erfolgt war. Erstmals für die Voranmeldungszeiträume ab März 2007 legte der Kläger nachträglich berichtigte Rechnungen vor, aus denen die Referenz- und Seriennummern der Uhren ersichtlich sind. Eine Bezugnahme hierauf ist erstmals in der Ausfuhrerklärung für Juli 2007 erfolgt.

Da auch aus den beim Kläger in der Buchhaltung vorhandenen Ausgangsrechnungen keine Zuordnung zu den von ihm bezogenen Uhren möglich war, erließ der Beklagte (das Finanzamt) für die Jahre 2004, 2005, 2006 und die Voranmeldungszeiträume 01/07 bis 06/07 am 4. September 2007 nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung geänderte Umsatzsteuerjahresbzw. Vorauszahlungsbescheide. Dabei versagte das Finanzamt für die an den Kunden in H erklärten Ausfuhrlieferungen, unter Berücksichtigung eines Abschlags von 10 %, die Umsatzsteuerfreiheit und forderte bereits ausgezahlte Erstattungsbeträge vom Kläger zurück. Die hiergegen eingelegten Einsprüche wies das Finanzamt jeweils mit Einspruchsentscheidung vom 13. April 2010 als unbegründet zurück.

Mit seiner Klage bringt der Kläger im Wesentlichen folgendes vor:

Für die Voranmeldungszeiträume März bis Juni 2007 habe er sowohl den Buch- als auch den Belegnachweis geführt. Er habe hierfür berichtigte Rechnungen vorgelegt, die an das jeweilige Einheitspapier geheftet worden seien. Die darin gewählte Bezeichnung der ausgeführten Uhren als „Automatik-Uhren” unter Angabe der zugehörigen Waren- und Seriennummern sei handelsüblich. Der Zoll habe in diesen Monaten für jede einzelne Lieferung die Ausfuhr bestätigt, so dass das Finanzamt aus den abgestempelten Einheitspapieren in Verbindung mit den Lieferscheinen jeweils habe schließen können, wie viele Uhren mit welchen Gattungsmerkmalen und welcher Seriennummer ausgeführt worden seien.

Für die übrigen Ausfuhrlieferungen habe er den Ausfuhrnachweis geführt, indem er die Einheitspapiere nebst Rechnungen und die Excel-Listen vorgelegt habe, die die Abnehmerin bei jedem Uhrenkauf auf ihren USB-Stick kopiert habe. Im Übrigen stünde aufgrund der objektiven Beweislage fest, dass die Uhren das Inland verlassen hätten.

Der Kläger beantragt,

die Umsatzsteuerbescheide für 2004, 2005 und 2006 vom 4. September 2007 und die Einspruchsentscheidung vom 13. April 2010 aufzuheben und unter Aufhebung der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für Januar bis Juni 2007 vom 4. September 2007 und der Einspruchsentscheidung vom 13. April 2010 die Umsatzsteuervorauszahlungen für Januar 2007 um … EUR, Februar 2007 um … EUR, März 2007 um … EUR, April 2007 um … EUR, Mai 2007 um … EUR und Juni 2007 um … EUR herabzusetzen.

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.

Es bringt vor, dass weder aus den Ausgangsrechnungen noch aus den Ausfuhrbelegen eindeutig und leicht nachprüfbar festgestellt werden könne, welche Gegenstände tatsächlich ausgeführt worden seien, weil in diesen Unterlagen lediglich die Stückzahl der gelieferten Gegenstände und die Bezeichnung „Automatikuhren” festgehalten worden sei. Eine Spezifizierung der Gegenstände durch Angabe des Herstellers sowie von Waren- oder Seriennummern liege nicht vor. Auch sei den Zollbelegen keine Anlage oder Auflistung beigefügt gewesen, aus der sich diese Angaben...

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