Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1985 bis 1988

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 21.04.1999; Aktenzeichen X R 39/96)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob wiederkehrende Leistungen als Leibrentenverpflichtung nur mit dem Ertragsanteil oder als dauernde Last im vollen Umfang als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) abzugsfähig sind.

Der Kläger (Kl) hatte durch Vertrag vom 22. Dezember 1973 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von seinem 1975 verstorbenen Vater einen Anteil von 25 v.H. an der … OHG erhalten. Der Kl hatte sich in diesem Vertrag verpflichtet, für den Fall, daß sein Vater ihm seinen restlichen Anteil von 25 v.H. an der … OHG zu Lebzeiten oder durch Verfügung von Todes wegen übertragen würde, seiner Mutter nach dem Tod des Vaters auf Lebensdauer eine Leibrente in Höhe von monatlich 3.500 DM zu bezahlen. Der Vertrag enthielt die Feststellung, daß die Rente bei Vertragsabschluß 98,65 % des Gehalts eines Bundesbeamten der Besoldungsordnung A, Besoldungsgruppe 16, Dienstalterstufe 15 nach dem 2. Bundesbesoldungserhöhungsgesetz entspreche und enthielt ferner eine Wertsicherungsklausel, wonach sich die Leibrente im gleichen Ausmaß erhöhe oder vermindere, wie sich das Vergleichsgehalt erhöhe oder vermindere.

Beim Tode des Vaters erhielt der Kl im Erbwege dessen Restanteil an der … OHG. In den Streitjahren 1985 bis 1988 zahlte der Kl entsprechend dem Vertrag vom 22. Dezember 1973 72.038 DM, 73.627 DM, 76.837 DM und 78.100 DM. In den Einkommensteuer(ESt)-Erklärungen für die Streitjahre machte der Kl jeweils den Ertragsanteil von 41 v.H. als Sonderausgaben geltend. Das beklagte Finanzamt … (FA) veranlagte den Kl insoweit erklärungsgemäß und zwar für das Streitjahr 1985 endgültig mit Bescheid vom 20. April 1988 (ESt 1985: 259.742 DM) und für die übrigen Streitjahre mit gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheiden. Mit Bescheiden vom 16. Januar 1991 gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO und § 164 Abs. 2 AO änderte das FA die bestandskräftigen Veranlagungen für 1985 bzw. 1986 bis 1988. Mit Bescheid vom 1. März 1991 wurde die ESt 1986 nochmals geändert. Die Einsprüche gegen diese Bescheide, mit denen der Kl geltend machte, daß es sich bei den Zahlungen an seine Mutter um eine dauernde Last handle, wurden mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 20. Juli 1992 als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Klage. Zur Begründung macht der Kl im wesentlichen geltend, daß nach der Rechtsprechung des 10. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) wiederkehrende Leistungen aufgrund einer Übertragung von existenzsichernden Vermögen gegen Versorgungsleistungen vertragstypisch eine dauernde Last darstellten.

Der Kl beantragt sinngemäß,

unter Änderung der Bescheide vom 16. Januar 1991, bzw. 1. März 1991 jeweils in der Gestalt der EE vom 20. Juli 1992 die ESt 1985 bis 1988 unter Berücksichtigung von weiteren Sonderausgaben in Höhe von 42.502 DM (1985), 43.440 DM (1986), 45.334 DM (1987) und 46.079 DM (1988) herabzusetzen und im Falle der Klageabweisung die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung macht das FA geltend, daß hinsichtlich des Betrags der Versorgungsleistungen nicht auf die Leistungsfähigkeit oder die Bedürfnisse der Vertragspartner abgestellt worden sei. Im Urteil vom 23. Januar 1992 XI R 6/87, BStBl II 1992, 526, habe der BFH entschieden, daß bei Vermögensübertragungen mit Wertsicherungsklausel eine Versorgungsleibrente vorliege, die nur mit dem Ertragsanteil abzugsfähig sei.

Mit Beschluß vom 21. Dezember 1993 hat das Gericht auf Antrag des FA die Mutter des Kl gemäß § 174 Abs. 5 AO zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Am 24. April 1995 hat vor dem Senat mündliche Verhandlung in öffentlicher Sitzung stattgefunden. Auf die Niederschrift hierüber wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet. Das FA hat zu Recht entschieden, daß es sich bei den wiederkehrenden Leistungen des Kl an seine Mutter um eine Leibrente im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG handelt.

Die Beteiligten gehen übereinstimmend und zutreffenderweise davon aus, daß den Leistungen des Kl eine Vermögensübergabe unter dem Vorbehalt von Versorgungsleistungen zugrunde liegt. Daß die Übergabe im Erbwege erfolgt ist, ist nicht wesentlich (vgl. BFH-Urteil vom 27. Februar 1992 X R 139/88, BStBl II 1992, 612). Der Zusammenhang zwischen der Vermögensübernahme und den Versorgungsleistungen ist aufgrund des Vertrags vom 22. Dezember 1973 gegeben. Danach ist die Abzugsfähigkeit der wiederkehrenden Leistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG unzweifelhaft (vgl. BFH-Beschluß vom 15. Juli 1991, Großer Senat 1/90, BStBl II 1992, 78).

Ob es sich bei den Versorgungsleistungen um eine Leibrentenverpflichtung oder um eine im vollen Umfang als Sonderausgabe abzugsfähige dauernde Last handelt, ist davon abhängig, ob es sich um gleichbleibend...

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