Entscheidungsstichwort (Thema)
Private Mitbenutzung eines betrieblich genutzten Raumes. Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bei Haupttätigkeit außer Haus
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird der Heizungsraum eines Einfamilienhauses als Lagerraum für betriebliches Büromaterial genutzt, so steht § 12 Nr. 1 EStG einer Aufteilung des Raums in Betriebsvermögen und Privatvermögen entgegen.
2. Ein Steuerpflichtiger, der eine nichtselbständige Vollzeittätigkeit außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers und einen Gewerbebetrieb im häuslichen Arbeitszimmer ausübt, hat den Schwerpunkt seiner Gesamttätigkeit auch dann nicht im häuslichen Arbeitszimmer, wenn der zeitliche Umfang der für den Gewerbebetrieb und der für die nichtselbständige Arbeit aufgewendeten Arbeitszeit in etwa gleich hoch ist und die aus dem Gewerbebetrieb erzielten Einkünfte die aus der nichtselbständigen Arbeit erzielten Einkünfte weit überwiegen.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b, § 12 Nr. 1; FGO § 40 Abs. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig sind der Abzug der Kosten eines Lagerraums und die Höhe der abzugsfähigen Aufwendungen von zwei häuslichen Arbeitszimmern als Betriebsausgaben.
Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagte Ehegatten. Der Kläger erzielte in den Streitjahren als Angestellter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, daneben aus dem Betrieb eines zahnärztlichen Schreibbüros Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Die Klägerin erzielte als Zahnarzthelferin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger ermittelte den Gewinn aus seiner gewerblichen Tätigkeit durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG. Der Gewinn laut Jahresabschluss zum 31. Dezember 2000 betrug 320.012,28 DM und zum 31. Dezember 2001 339.579 DM. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte der Kläger nach Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrags in 2000 in Höhe von 66.286 DM und in 2001 in Höhe von 66.991 DM.
Die Kläger wohnen zusammen mit ihrem im Jahr 1986 geborenen Sohn in einem dem Kläger gehörenden Reihenhaus. In der Gewinnermittlung für den gewerblichen Betrieb des Klägers wurden 33,3 % der Gebäudeaufwendungen, darunter Zinsen und Abschreibung für Abnutzung (AfA) als Betriebsaugaben geltend gemacht, insgesamt 20.349,98 DM in 2000 und 41.352,25 DM in 2001.
In den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) erlassenen Einkommensteuerbescheiden vom 19. März 2002 für 2000 und von 25. Juli 2003 für 2001 sowie in den Bescheiden über Gewerbesteuermessbetrag vom 19. März 2002 für 2000 und vom 25. Juli 2003 für 2001 setzte das beklagte Finanzamt (das Finanzamt – FA –) die erklärten Einkünfte zunächst unverändert an. Mit Änderungsbescheiden vom 18. August 2003 für ESt 2000 und 2001 sowie Gewerbesteuermessbetrag 2000 und 2001 erhöhte das FA jedoch die angesetzten Gewinne aus Gewerbebetrieb, da es die Kosten der betrieblich genutzten Räume nur noch in Höhe eines Betrags von jährlich 2.400 DM berücksichtigte. Das FA vertrat die Auffassung, die betrieblich genutzten Räume seien als häusliche Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 b EStG anzusehen, die nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Klägers bildeten.
Die Kläger erhoben gegen die geänderten Bescheide Einspruch und gaben unter Vorlage der Baupläne des Hauses an, dass folgende Räume des Hauses, dessen gesamte Nutzfläche 186 qm betrage, für die gewerblichen Zwecke des Klägers genutzt würden:
Dachgeschoss: |
17 qm |
Büro im 1. Obergeschoss: |
11 qm |
Besprechungsraum im Erdgeschoss: |
24 qm |
Lager im Keller: |
10 qm |
Betrieblich genutzte Räume insgesamt |
62 qm |
Die Kläger führten weiter aus, dass der Kläger seine gewerbliche Tätigkeit ausschließlich in den Räumen im eigenen Haus ausübe. Der zeitliche Umfang dieser Tätigkeit übersteige unter Mithilfe der Klägerin bei weitem den der nichtselbständigen Tätigkeit, ferner betrage der Einkünfteanteil der selbständig ausgeübten Tätigkeit jedes Jahr ca. das 4-5 fache von dem der nichtselbständigen Tätigkeit. In den Räumen befinde sich daher der Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung. Auf Anfrage des FA teilten die Kläger mit, dass der Kläger wöchentlich 38 Stunden in angestellter Tätigkeit und weitere 40 Stunden für die gewerbliche Tätigkeit arbeite. Die Klägerin arbeite pro Woche 25 Stunden in angestellter Tätigkeit und ca. weitere 35 Stunden für die gewerbliche Tätigkeit des Klägers. Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidungen vom 16. September 2004).
Dagegen richtet sich die Klage, mit der geltend gemacht wird, die Kosten eines Lagers im Kellergeschoss mit 10 qm, eines Büros im 1. Obergeschoss mit 11 qm und eines Büros im Dachgeschoss mit 17 qm seien ohne Beschränkung als Betriebsausgaben abzugsfähig. Das Lager im Kellergeschoss falle nicht unter den Begriff des häuslichen Arbeitszimmers. In diesem Raum würden Papi...