Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1994, 1995
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
(Teilweise Kurzurteil gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).
I.
Die Klägerin wird mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und sonstigen Einkünften einzeln zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Außerdem erzielt sie land- und forstwirtschaftliche Einkünfte aus dem Betrieb in Inchenhofen, Klosterberg 4 (I).
Mit Bescheiden vom 02.04.1997 setzte der Beklagte (das Finanzamt –FA–) die ESt 1994 auf 78.701 DM und die ESt 1995 auf 78.415 DM fest. Die Bescheide ergingen gem. § 165 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden teilweise vorläufig und gem. § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Von den eingereichten Steuererklärungen wich das FA nicht ab. Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 1994 und 1995 wurden nach Durchschnittssätzen ermittelt und mit 186.393 bzw. 185.373 DM angesetzt. Darin enthalten sind auch Entnahmegewinne i.H.v. jeweils 185.634,50 DM (50 % von 371.269 DM) für die Grundstücke FlNr. 610 (Wald zu 4.904 qm) FlNr. … (Acker zu 2.410 qm; siehe zu diesem Flurstück den Lageplan und den Entwurf eines Bebauungsplans für die Grundstücke jenseits des … wegs, Bl. 35 f. FG-Akte) und FlNr. 1659 (Wald zu 2.390 qm), die die Klägerin ihrem Bruder mit notarieller Urkunde vom 28.12.1994 schenkweise zur Privatnutzung überlassen hatte.
Lt. Gutachterausschuß beträgt der Bodenrichtwert für baureifes (voll erschlossenes) Land in diesem Gebiet 200 DM/qm (Bl. 5 Rücks. St-Akte 1994).
Mit Schreiben vom 27.06.1996 und 28.04.1997 erhob die Klägerin gegen die o.g. Bescheide Einspruch. Sie wandte sich gegen den überhöhten Wertansatz für die FlNr. 1405 von 157,33 DM/qm und beantragte den Teilwert auf 8 DM/qm herabzusetzen. Entnahmezeitpunkt sei der 28.12.1994 gewesen. Allein dieser Tag sei für die Wertermittlung maßgebend. Zu diesem Zeitpunkt habe es sich lediglich um eine reine landwirtschaftliche Fläche gehandelt. Ein rechtskräftiger Flächennutzungsplan habe erst am 14.02.1995 vorgelegen und auch ab diesem Zeitpunkt könne man nicht von einer Wohnbaufläche sprechen. Selbst der Begriff Bauerwartungsland sei zu hoch gegriffen. Ein Baurecht könne nur begründet werden, wenn die Gemeinde in der Lage sei, einen entsprechenden Bebauungsplan aufzustellen. Dies sei für die Grundstücke FlNr. 1402, 1405, 1406 und 1407 nicht der Fall, weil die Eigentümer nicht bereit wären, die erforderlichen Grundstücksflächen zur Verfügung zu stellen. Zwar seien die gegenüberliegenden Grundstücke FlNr. 1409/1 und 1410 von der Gemeinde mit 70 DM/qm entschädigt worden, aber erst nachdem der Aufstellungsbeschluß für den Bebauungsplan „Süd-Ost” gefaßt worden sei. Dagegen sei für das benachbarte Grundstück FlNr. 1403 bei einer Testamentsvollstreckung nur ein Preis von 20 DM/qm erzielt worden. Hinzu komme, daß die Entwicklung der Grundstückspreise sich künftig sicherlich nach unten bewegen werden. Auch in diesem Baugebiet sei bereits ein rückläufiges Interesse erkennbar, sowie es auch bundesweit der Trend sei. Der Preis von 70 DM sei wohl ein Spitzenbetrag gewesen. Die Nachbargemeinde Hollenbach zahle für derartige Grundstücke 39 DM. Als Anhaltspunkte für die Bewertung könnten aber die Grundlagen der notariellen Gebührenrechnung i.H.v. 48.250 DM und der Gebühr des Amtsgerichts i.H.v. 42.576 DM dienen. Dies seien akzeptable Werte, über die man sprechen könne. Das Grundstück FlNr. 1405 sei deshalb weiterhin als landwirtschaftliches Grundstück anzusehen.
Auch der Vergleichswert für Bauland sei mit 200 DM/qm zu hoch angesetzt. Diesen Preis könne ein Grundstückseigentümer nie erlösen, denn die Gemeinde kaufe die Grundstücke und habe im Jahre 1994 in einem etwa 500 m entfernten Gebiet 55 DM/qm gezahlt. Somit könne nur ein Verhältnis von 8 DM/qm für landwirtschaftliche Grundstücke und 55 DM/qm für Bauland zugrunde gelegt werden.
Während des Einspruchsverfahrens ermittelte der Amtliche Landwirtschaftliche Sachverständige (ALS) den Verkehrswert des Grundstücks FlNr. 1410 zunächst mit 60,66 DM/qm (s. Berechnung vom 29.07.1996, Bl. 17 Dauerunterlagen –DU–). Zum Schreiben der Klägerin vom 25.07.1996 gab er die „Gutachtliche Stellungnahme” vom 05.09.1996 (Bl. 18 DU-Akte) ab.
Das weitere Schreiben der Klägerin vom 29.01.1997 beantwortete er mit der „Gutachtlichen Stellungnahme” vom 27.03.1997, der eine Neuberechnung des Verkehrswerts (nunmehr: 40,7 DM/qm) beigefügt war (Bl. 64 f, 67 f St-Akte 1995).
Dieser Wertermittlung folge das FA. Da es aber vom Entnahmegewinn, vom ALS fälschlich als Entnahmewert bezeichnet, den Buchwert des Grundstücks nochmals absetzte (7.904 DM) kam es auf einen qm-Preis von 37,41 DM/qm. Diesen setzte es in den Einspruchsentscheidungen –EE– vom 16.09.1997 an (Bl. 77–86, 87–96 ESt-Akte).
Der Verkehrswert (= Entnahmewert) wurde nach folgender Methode errechnet:
Das entnommene Grundstück wird nach seinem jeweiligen Zustand versc...