rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermietungsabsicht. Selbstnutzung
Leitsatz (redaktionell)
1. Beabsichtigt der Steuerpflichtige, die von ihm selbstgenutzte Wohnung zu vermieten, können auch in diesem Fall vorweggenommene Werbungskosten, z. B. infolge der Wohnungsrenovierung, anfallen. Ein Werbungskostenabzug ist jedoch nur möglich, wenn die Aufwendungen nach Beendigung der Selbstnutzung anfallen.
2. Ein Werbungskostenabzug kommt nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige sich endgültig zur Einkünfteerzielung entschlossen hat. Bei einer indifferenten Entschlusslage kann noch nicht von einer den Werbungskostenabzug eröffnenden Vermietungsabsicht ausgegangen werden.
3. Der kostenintensive Aus- und Umbau ist nicht lediglich für VuV-Zwecke erfolgt, sondern nach den Vorstellungen des Klägers zur Selbstnutzung.
Normenkette
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 S. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die seit 17. Dezember 2011 verheirateten Kläger wurden im Streitjahr 2011 beim Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger erzielte im Streitjahr als einziger Gesellschafter-Geschäftsführer der „… GmbH” in G, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Die Klägerin erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung, da sie seit 1. Dezember 2009 an … GmbH eine Dreizimmerwohnung in A vermietete, die dem Kläger zur Wohnungsnutzung überlassen wurde (vgl. Mietvertrag vom 3. November 2009).
Ab der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2009 begann der Kläger die im Alleineigentum seines Vaters stehende streitgegenständliche Doppelhaushälfte (Baujahr 1961, Wohnfläche 90 m²; siehe Übergabevertrag vom 29. September 2011) in D zu entkernen, um 32 m² im Erdgeschoss zu erweitern und zu renovieren. Die vorgelegten Rechnungen über die Sanierungs- und Erweiterungskosten im Streitjahr richteten sich an den Vater des Klägers und wiesen den Ort des Bauvorhabens größtenteils nicht aus.
In der angrenzenden Doppelhaushälfte wohnen die Eltern des Klägers (vgl. Foto).
Am 25. November 2009 meldete sich der Kläger in D mit einziger Wohnung/Hauptwohnung an und vereinbarte am 30. November 2009 mit seinem Vater, die Doppelhaushälfte ab 1. Dezember 2009 auf unbestimmte Zeit für eine Gesamtmiete von monatlich 250 EUR zu mieten (vgl. Mietvertrag).
Im Jahr 2009 stellte der Kläger ein Zimmer für den Wohn- und Arbeitsbereich und ein Duschbad im Dachgeschoss sowie ein Schlafzimmer im Obergeschoss für sich zur Nutzung in der streitgegenständlichen Doppelhaushälfte fertig.
Am 27. September 2011 übertrug der Vater dem Kläger mit sofortiger Wirkung die an ihm vermietete Doppelhaushälfte mit Grund und Boden sowie mit einer Garage unentgeltlich (vgl. Notarvertrag vom 29. September 2011).
Am 4. Oktober 2011 erwarben die Kläger das bebaute Grundstück in A und zogen dort am 10. November 2011 ein.
Im November 2011 waren die Küche, das Wohn- und Speisezimmer im Erdgeschoss der Doppelhaushälfte noch nicht fertiggestellt.
Mit sog. Mietvertrag vom 29. Januar 2012 überließ der Kläger M, der seine Wohnung in F… beibehielt, zwei Zimmer und ein Duschbad mit WC im Obergeschoss und Dachgeschoss der noch im Um-/Ausbau befindlichen Doppelhaushälfte für eine monatliche Gesamtmiete von 580 EUR auf unbestimmte Zeit. Die Miete sollte bar bezahlt werden. Zudem sollte der Vermieter/Vater des Vermieters und deren Handwerker jederzeit die Räume des Hauses betreten und ihre Arbeit verrichten können, weil der Ausbau der Doppelhaushälfte mit Ausnahme der vermieteten Räume nicht fertiggestellt war (vgl. § 12 der Vereinbarung,).
Die Um-/Ausbauarbeiten dauerten im Jahr 2012 an (vgl. Aufstellung über die Aufwendungen für 2012; Erläuterungen zur Anlage V für 2012 bis zum 31. Januar 2014).
In ihrer beim Finanzamt München am 9. April 2013 eingegangenen Einkommensteuererklärung für 2011 machte der Kläger einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 41.750 EUR als vorabentstandene Werbungskosten geltend (vgl. Aufstellung).
Im Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 6. März 2014 ließ der mittlerweile durch den Umzug der Kläger nach A zuständige Beklagte diesen Verlust unberücksichtigt, weil der Kläger das ganze Jahr unter der Adresse in D gemeldet gewesen sei und die Doppelhaushälfte zu 100 % eigengenutzt habe, und setzte die Einkommensteuer für 2011 auf 48.834 EUR fest.
Dagegen legten die Kläger Einspruch ein. Der Lebensmittelpunkt des Klägers liege in München. Er habe sich öfters in D aufgehalten, um die Doppelhaushälfte zum Zwecke der Vermietung in Eigenleistung zu renovieren. Ein Teil des Gebäudes, der 2012 bereits fertig renoviert gewesen sei, sei seit 1. Februar 2012 vermietet worden.
Am 1. September 2015 nahm die Betriebsprüfungsstelle des Finanzamts L die Doppelhaushälfte in Augenschein (vgl. Aktenvermerk über die Einnahme des Augenscheins im Sinne des § 98 der Abgabenordnung nebst Anlagen). Der Kläger erläuterte dabei, dass er die vorgenommene Kernsanierung zunäc...