Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1993, 1994, 1995

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen bis zum Erlaß der Umsatzsteuer-Änderungsbescheide 1993 bis 1995 vom 30. April 1998 der Kläger zu 83 v.H. und der Beklagte zu 17 v.H., nach diesem Zeitpunkt der Kläger.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger schloß in den Jahren 1991 und 1992 folgende Pacht- bzw. Mietverträge als Pächter bzw. Mieter ab:

  1. Pachtvertrag vom 22. Oktober 1991 (Bl. 38 ff. FG-Akte, Anlage K 4) mit der Stadt H. über 1.520 qm,
  2. Mietvertrag vom 24. Oktober 1991 (Bl. 43 ff. FG-Akte, Anlage K 5) mit der Stadt Ba. über eine Teilfläche von ca. 1.450 qm aus Fl-Nr. 6657/1 Gemarkung Ba.

Außerdem schloß die Stadt B. als Verpächterin am 5. Februar 1992 einen Pachtvertrag mit dem Freistaat Bayern (Bl. 46 f. FG-Akte, Anlage K 6), vertreten durch die Regierung von Oberfranken, als Pächter über eine Teilfläche von ca. 1.300 qm aus der Fl-Nr. 1059 Gemarkung B. und über eine Teilfläche von ca. 1.500 qm aus Fl-Nr. 1545 Gemarkung B,

Der Senat nimmt auf den Inhalt der Verträge im einzelnen Bezug.

Der Kläger erstellte auf den Grundstücken in H. Ba. und B. ein- und zweistöckige Gebäude aus Fertigteilen, die auf einem Betonfundament stehen und deren Sockel mit armiertem Beton bewehrt ist. Der Senat verweist im einzelnen auf die Baupläne (Bl. 49 ff. FG-Akte, Anlage K 7) und auf die vorgelegten Fotos (Bl. 67 f. FG-Akte, Anlage K 8).

Der Kläger vermietete die Gebäude zur Unterbringung von Asylbewerbern, und zwar zu a) mit Mietvertrag vom 19. November 1991 (Bl. 23 ff. FG-Akte, Anlage K 1) und Änderungsvertrag vom 25./28. Februar 1992 (Bl. 32 FG-Akte) an den Freistaat Bayern, vertreten durch die Regierung von Niederbayern, zu b) mit Mietvertrag vom 9./16. Oktober 1991 (Bl. 27 ff. FG-Akte, Anlage K 2) an den Freistaat Bayern, vertreten durch die Regierung von Oberfranken und bezüglich des Objekts in B. mit Mietvertrag vom 25./28. Februar 1992 (Bl. 33 ff. FG-Akte, Anlage K 3) ebenfalls an den Freistaat Bayern, vertreten durch die Regierung von Oberfranken.

Abziehbare Vorsteuerbeträge für 1992 aus der Errichtung der Gebäude machte der Kläger nicht geltend. In seinen Umsatzsteuer(USt)-Erklärungen 1993 bis 1995 erklärte er steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Höhe von 842.634 DM für 1993, 842.433 DM für 1994 und 842.634 DM für 1995.

Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) beurteilte die Umsätze des Klägers als steuerpflichtige Vermietung von Scheinbestandteilen und setzte demgemäß (unter Berücksichtigung der Vorsteuern für das Jahr 1992) die USt mit USt-Bescheiden für 1993 vom 21. Juni 1996, für 1994 vom 9. Juli 1996 und für 1995 vom 17. Juni 1997 jeweils auf 109.908 DM fest.

Mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 19. November 1997 (Bl. 28 ff. USt-Akte 1995) wies das FA den Einspruch gegen den USt-Bescheid 1994 als unbegründet zurück und setzte u. a. unter Anerkennung weiterer Vorsteuerbeträge die USt für das Jahr 1993 auf 109.552 DM und für das Jahr 1995 auf 107.248 DM fest.

Während des Klageverfahrens hat das FA an seiner Auffassung von der USt-Pflicht des Objekts in H nicht mehr festgehalten und demgemäß mit USt-Änderungsbescheiden 1993 bis 1995, jeweils vom 30. April 1998 (Bl. 77 ff. FG-Akte), die USt für 1993 auf 91.079 DM. für 1994 auf 91.435 DM und für 1995 auf 88.775 DM herabgesetzt.

Der Kläger hat diese USt-Änderungsbescheide gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens gemacht.

Seine Klage begründet der Kläger im wesentlichen wie folgt:

Es sei zweifelhaft, ob es sich bei den massiv gebauten Fertighäusern um Scheinbestandteile im Sinne des bürgerlichen Rechts handle. Er verweise auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 5. März 1958 (Lindenmaier/Möhring, § 95 BGB Nr. 5, Bl. 57 FG-Akte), wonach bei einem im Pachtvertrag eingeräumten Recht des Verpächters zur Ablösung des Gebäudes gegen eine bestimmte Ablösesumme das Gebäude wesentlicher Bestandteil des Grundstücks werde. Demgemäß sei bei dem Objekt H. eine Ablöseregelung ausdrücklich vorgesehen worden. Im übrigen läge es in der Natur der Sache, sich bei derartigen massiven Gebäuden die Übernahme offen zu halten.

Außerdem sei die Frage der Steuerfreiheit nach Art. 13 Teil B. Buchstabe b Nr. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388/EWG) –6. RL- und nicht allein nach deutschem bürgerlichen Recht zu beurteilen. Hiernach sei davon auszugehen, daß die Vermietung massiver Gebäude für mehrere Jahre unter die Steuerbefreiung des Art. 13 der 6. RL zu subsumieren sei. Dies gelte grundsätzl...

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