rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1988, 1989 (bisher 14 K 2942/92)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
I.
Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Die Klägerin ist eine Gemeinde. Sie war Eigentümerin eines 3 km vom Zentrum entfernt im Ortsteil Reutern gelegenen Gebäudes (Altbau), das sie bis März 1989 zur Nutzung als Gaststätte an eine Brauerei verpachtet hatte. Danach wurde das Gebäude abgerissen.
Im Jahre 1987 hatte die Klägerin auf demselben Gelände mit dem Neubau eines Gebäudes begonnen, das im Juli 1989 bezugsfertig wurde. Keller- und Erd- sowie ein Teil des Dachgeschosses dieses Gebäudes dienen ebenfalls dem Betrieb einer Gaststätte; das Ober- sowie das restliche Dachgeschoß werden zu Wohnzwecken genutzt. Der Anteil der Gaststättennutzung beläuft sich auf 63,74 v. H. Die Klägerin ließ die für den Gaststättenbetrieb erforderlichen Abluftleitungen verlegen, die Sanitärräume ausstatten und die Leuchtreklame an der Außenwand des Gebäudes anbringen. Dagegen wurde das Gaststätteninventar (Herde, Maschinen, Dunstabzugshauben, Möblierung, Geschirr) nicht von ihr beschafft.
Im Februar 1989 schloß die Klägerin als Verpächterin mit einer Brauerei als Pächterin mit Wirkung vom Juli 1989 einen Pachtvertrag über den gesamten Neubau zum Betrieb der Gaststätte „Neuwirt” einschließlich einer Wohnung für den Wirt zu einem Pachtzins von monatlich 1.200 DM für die Gaststätte und weiteren 300 DM für die Wohnung, jeweils zuzüglich Nebenkosten und Umsatzsteuer (USt).
Die Klägerin verzichtete nach § 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 auf die Steuerbefreiung der Verpachtungsumsätze gemäß § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG 1980 und machte für die Streitjahre die auf die Kosten für die Errichtung des Neubaus entfallende USt, soweit sie die Gaststätte betraf, als Vorsteuer geltend. Außerdem war in den geltend gemachten Vorsteuern für das Jahr 1988 noch ein Betrag von 8,42 DM (Kaminkehrer) für den Altbau enthalten.
Der Beklagte (Finanzamt) folgte dem nicht. Er vertrat die Auffassung, daß die Verpachtung der Gaststätte kein Betrieb gewerblicher Art. sei, weil die Klägerin das erforderliche Inventar nicht mitverpachtet habe; sie sei deshalb nach § 2 Abs. 3 UStG 1980 nicht unternehmerisch tätig geworden. Dabei unterschied das Finanzamt nicht zwischen der alten und der neuen Gaststätte. Es setzte demgemäß u. a. wegen anderer Umsätze der Klägerin die USt mit USt-Änderungsbescheid 1988 vom 19. Januar 1990 auf 8.949 DM und die negative USt für das Jahr 1989 mit USt-Bescheid vom 14. November 1990 auf 6.028 DM fest. Dabei berücksichtigte es weder die Umsätze noch die Vorsteuerbeträge bezüglich des Altbaus und des Neubaus.
Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung –EE– vom 5. August 1992, Bl. 38 ff. USt-Akte 1988).
Während des hiergegen gerichteten Klageverfahrens gestand das Finanzamt zu, daß die Gaststättenverpachtung im Altbau als Betrieb gewerblicher Art. anzusehen sei. Mit Urteil vom 17. Februar 1994 14 K 2942/92 (Umsatzsteuer-Rundschau –UR– 1994, 315) gab das Finanzgericht München der Klage statt.
Während des dagegen gerichteten Revisionsverfahrens erließ das Finanzamt am 30. September 1994 einen USt-Änderungsbescheid 1989, mit dem es den Vorbehalt der Nachprüfung aufhob.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluß vom 21. März 1995 XI R 33/94 (Umsatz- und Verkehrsteuerrecht –UVR– 1995, 284) die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Der EuGH hat mit Urteil vom 6. Februar 1997 C-247/95 Marktgemeinde … (UVR 1997, 130) auf die ihm vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
„Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG ist so auszulegen, daß er es den Mitgliedstaaten erlaubt, die in Art. 13 dieser Richtlinie aufgezählten Tätigkeiten bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts als solche zu behandeln, die diesen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, obwohl sie sie in gleicher Weise ausüben wie private Wirtschaftsteilnehmer.”
In Randnr. 21 des Urteils führt der EuGH aus:
„Soweit eine Einrichtung des öffentlichen Rechts gemäß Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG so behandelt wird, als habe sie eine Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausgeübt, ist es Sache des nationalen Gerichts, ggf. zu beurteilen, ob die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG vorliegen.”
Daraufhin führte die Revision mit BFH-Urteil vom 11. Juni 1997 XI R 33/94 (BFHE 182, 454) zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht München.
Der BFH führte u. a. aus:
„Ob eine Behandlung der Pachtentgelte der Klägerin als nichtsteuerbar zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde, kann der Senat nicht beurteilen, da das FG – aus seiner Sicht zu Recht – dazu keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat. Das FG wird bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung die betreffenden Fest...