rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzugsberechtigung (VoSt-Abzugsberechtigung) einer Kommune als Vermieter von Ladenlokalen. Umsatzsteuer 1990, 1991, 1992, 1993, 1994, 1996
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Gemeinde unterhält in einem gemischt-genutzten Gebäude durch die Verpachtung einer Gaststätte einen Betrieb gewerblicher Art, nicht aber durch drei an private Unternehmer vermietete Läden sowie Wohnungen, da es sich insoweit um Vermögensverwaltung handelt. Die Gemeinde ist auch unter Berücksichtigung der 6. EG-Richtlinie hinsichtlich der Vermietung der drei Läden nicht eigenständig als Unternehmer anzusehen.
2. Daher steht ihr hinsichtlich der grundlegenden Sanierung des Gebäudes, bei der die Bauleistungen für die Läden und die Wohnungen einerseits und die Gaststätte andererseits getrennt bezogen werden, der Vorsteuerabzug nur bezüglich der Gaststätte zu.
3. Größere Wettbewerbsverzerrungen als Kriterium dafür, ob die unternehmerische Tätigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als hoheitlich anzusehen ist, sollen den privaten Unternehmer vor der öffentlichen Hand schützen, nicht aber die öfffentliche Hand vor dem privaten Wettbewerb.
Normenkette
UStG 1993 § 2 Abs. 3 S. 1; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4; UStG 1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1; UstG § 15 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a, § 9; EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4, Art. 13 Teil B Buchst. b; UStG § 2 Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Klägerin, eine Stadt, die auf Vermietung von Läden in einem grundlegend sanierten und umgebauten Gebäude entfallenden Vorsteuern abziehen kann.
Die Klägerin sanierte in den Jahren 1989 bis 1997 ein in ihrem Eigentum stehendes, am „Stadtplatz” gelegenes Wohn- und Geschäftsgebäude von Grund auf. Der gesamte Aufwand betrug rd. 5 Mio. DM. Das Gebäude war vorher in einem baufälligen Zustand und nicht mehr bewohnbar oder sonst nutzbar.
Nach Abschluss der Sanierung wurde das Gebäude wie folgt genutzt:
- eine verpachtete Gaststätte
- drei vermietete Läden
- drei vermietete Wohnungen
Die Sanierung war in zwei Bauabschnitten erfolgt, wobei im Bauabschnitt I die Wohnungen und Läden erstellt wurden (Flächenanteil 452 qm, davon 50,2% Läden; Fertigstellung am 1. November 1994, vgl. Bl. 63 Rbh) und im Bauabschnitt II die Gaststätte (435 qm – vgl. Schreiben der Klägerin vom 8. Oktober 1996, Bl. 52 Rbh).
Bei den Mietern der Läden handelt es sich um umsatzsteuerpflichtige Unternehmer (Blumengeschäft, Reisebüro, Kindermodengeschäft). Die Läden wurden ab Mitte 1995 mit Umsatzsteuerausweis und ohne Inventar vermietet (Mietverträge siehe „Dauerunterlagen”). Die Gaststätte wurde mit dem zum Betrieb notwendigen Inventar verpachtet (Pachtvertrag siehe „Dauerunterlagen”).
Mit Änderungsbescheiden vom 22. Dezember 1995, 12. Dezember 1996, 8. Januar 1997 und 5. Juni 1998 setzte der Beklagte (Finanzamt) die Umsatzsteuer für 1990 auf -16.445 DM, für 1991 auf -7.814 DM, für 1992 auf 6.646 DM, für 1993 auf -41.948 DM, für 1994 auf 197.701 DM und für 1996 auf -358.102 DM fest und versagte dabei insbesondere den Vorsteuerabzug auf die Kosten für die drei vermieteten Läden (sowie unstreitig für die Wohnungen) und setzte davon (bedeutsam nur für 1994 und 1996) die Umsatzsteuer auf die Mieten ab.
Die dagegen eingelegten Einsprüche wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 8. August 2000 als unbegründet zurück.
Dagegen ist die am 8. September 2000 eingegangene Klage gerichtet.
Mit Änderungsbescheid vom 22. Dezember 2000 hat das FA die Umsatzsteuer für 1991 auf -22.815 DM festgesetzt. Die Klägerin hat diesen Bescheid am 2. Januar 2001 gemäß § 68 FGO (a.F.) in das gerichtliche Verfahren übergeleitet. Mit Änderungsbescheid für 1990 vom 22. Januar 2001 hat das FA die Umsatzsteuer für 1990 auf -41.943 DM festgesetzt. Mit diesen Änderungsbescheiden hat das FA weitere Vorsteuern aus der Gaststättenverpachtung berücksichtigt.
Zur Klagebegründung trägt die Klägerin vor, da die Verpachtung der darin befindlichen Gaststätte unstreitig ein Betrieb gewerblicher Art. sei, könne sie das gesamte Gebäude ihrem Unternehmen zuordnen, da dieses ein einheitliches Wirtschaftsgut darstelle, und damit den Vorsteuerabzug für das ganze Gebäude mit Ausnahme des auf die steuerfreie Vermietung der drei Wohnungen entfallenden Anteil beanspruchen.
Im übrigen wird auf die Schriftsätze der Kläger vom 6. September 2000 und 17. Februar 2003 verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Umsatzsteuer für 1990 auf – 42.552 DM, für 1991 auf -30.588 DM, für 1992 auf 5.155 DM, für 1993 auf -117.014 DM, für 1994 auf -283.448 DM und für 1996 auf -361.812 DM festzusetzen.
Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.
Beide Beteiligten haben einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin kann die auf die drei vermieteten Läden entfallende Vorsteuer nicht abziehen. Der Abzug der auf die drei vermieteten Wohnungen entfallenden Vorsteu...