Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdeckte Gewinnausschüttung bei Nachtarbeits-, Sonn- und Feiertagszuschlägen. Körperschaftsteuer 1998 und 1999. Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1998 und 31.12.1999. Gewerbesteuermessbetrag 1998 und 1999
Leitsatz (amtlich)
Gewährt eine GmbH dem Gesellschafter-Geschäftsführer Zuschläge für Nachtarbeit sowie für Arbeit an Sonn- und Feiertagen, sind diese in der Regel als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln. Ein Ruhen finanzgerichtlicher Verfahren im Hinblick auf anhängige verfassungsgerichtliche Verfahren ist nicht angezeigt, nachdem das BVerfG die Verfassungsbeschwerde gegen den BFH-Beschluss vom 19.7.2001 I B 14/00 (BFH/NV 2001, 1608) nicht zur Entscheidung angenommen hat (Az. I BvR 1725/01).
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wurde mit notariellem Vertrag vom 13. Januar 1994 gegründet. Unternehmensgegenstand ist die Durchführung von …Konzepten sowie die …-Beratung. Alleiniger Anteilseigner und einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin ist Herr K.
Am 30. Dezember 1993 schloss die Klägerin mit Herrn K einen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag, nach dem der Geschäftsführer ab dem 1. Oktober 1994 seine ganze Arbeitskraft der Klägerin zu widmen habe. Des weiteren wurden insbesondere folgende Regelungen zur Arbeitszeit und zu den Bezügen vereinbart:
„§ 2 Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit des Geschäftsführers beträgt 38,5 Stunden. Er ist an eine bestimmte Dienstzeit nicht gebunden.
(2) Der Geschäftsführer ist bereit, Mehrarbeit gegen Entgelt zu leisten oder seine regelmäßige Arbeitszeit auf das Wochenende, Feiertage oder die Zeit nach 20.00 Uhr zu verlegen, wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist.
§ 3 Bezüge
(1) Der Geschäftsführer erhält ein festes Monatsgehalt von brutto 10.000 DM, das jeweils am Monatsende zu zahlen ist. Mit diesem Gehalt ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden an den Wochentagen Montag bis Freitag zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr abgegolten.
(2) Als Weihnachtsgeld wird ein volles Monatsgehalt ausbezahlt.
(3) Der Geschäftsführer erhält für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit die in § 3 b EStG genannten steuerfreien Zuschläge zusätzlich zu dem in (1) genannten Gehalt. Die Voraussetzungen für die Zahlung der Zuschläge hat der Geschäftsführer anhand von Aufzeichnungen zu belegen, aus denen der Tag, die Dauer (von … bis …) und der Anlass der Arbeitsleistung ersichtlich sind. Der Arbeitgeber kann steuerfreie Abschlagszahlungen (Vorschüsse) auf steuerfreie Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags oder Nachtarbeit zahlen …”
Im Veranlagungsverfahren teilte die Klägerin mit, dass sich für 1998 das Gesamtgehalt von 160.449,40 DM wie folgt aufgliedere: Festbezüge einschließlich Weihnachtsgeld von insgesamt 130.000,00 DM und Überstundenzuschläge von 30.449,40 DM. Der Beklagte behandelte den zuletzt genannten Betrag als verdeckte Gewinnausschüttung. Die Steuerbescheide gingen am 1. März 2000 mit einfachem Brief zur Post. Entsprechend verfuhr das FA für das Streitjahr 1999. Von der Gesamtvergütung von 154.792,39 DM berücksichtigte es einen Betrag von 24.792,00 DM als verdeckte Gewinnausschüttung. Die Steuerbescheide für 1999 wurden am 3. April 2001 mit einfachem Brief zur Post gegeben. Gegen sämtliche Bescheide wandte die Klägerin sich mit Einsprüchen.
In der zusammengefassten Einspruchsentscheidung vom 12. April 2002 gab das FA den Einsprüchen insoweit statt, als es den durch die streitigen verdeckten Gewinnausschüttungen verursachten höheren Gewerbesteueraufwand gewinnmindernd berücksichtigte. Im Übrigen wies es die Einsprüche als unbegründet zurück.
Mit der vorliegenden Klage will die Klägerin weiterhin erreichen, dass die streitigen Gehaltsanteile nicht als verdeckte Gewinnausschüttung angesetzt werden. Die Behandlung der betreffenden Zuschläge durch das FA verstoße gegen den in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz. Das werde auch der Ausgang des Verfahrens I BvR 1725/01 vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ergeben, dem der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 19. Juli 2001 I B 14/00 (BFH/NV 2001, 1608) zugrunde liege. Es gehe nicht an, dem Geschäftsführer der Klägerin die Vergünstigung des § 3 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) gleichheitswidrig vorzuenthalten. Die Klägerin habe mit ihrem Geschäftsführer im voraus eine klare, zivilrechtlich wirksame und tatsächlich durchgeführte Vereinbarung in Form des Anstellungsvertrages vom 30. Dezember 1993 getroffen. Dieser halte auch einem Fremdvergleich stand. Es spiele dabei keine Rolle, ob man den Vergleich mit einem normalen Angestellten oder einem anderen Geschäftsführer vornehme. Denn in beiden Fällen werde bei einer hohen Einsatzbereitschaft regelmäßig eine Vergütung für Überstunden vereinbart. Im vorliegenden Fall sei der...