Entscheidungsstichwort (Thema)

Umgehungsgeschäft zwischen Ehegatten, wenn ein Ehegatte eine Immobolie an den anderen Ehegatten veräußert und mit dem Verkaufserlös eine Ferienwohnung im Ausland erworben wird. Entscheidungszuständigkeit für die Frage, ob eine einheitliche und gesonderte Feststellung wegen geringer Bedeutung nicht durchzuführen ist

 

Leitsatz (amtlich)

1. Aus der Verwendung, bzw. aus dem Verwendungszweck des Kaufpreises kann grundsätzlich nicht auf einen Gestaltungsmissbrauch und damit auf die Unzulässigkeit des Veräußerungsgeschäftes geschlossen werden. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte zwischen Ehegatten.

2. Die Entscheidung darüber, ob eine einheitliche und gesonderte Feststellung durchgeführt wird, obliegt auschließlich dem für die Feststellung zuständigem Finanzamt, das ggf. mit einem Negativbescheid feststellt, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung nicht erforderlich ist.

Ein solcher Negativbescheid ist für das Finanzgericht im Klageverfahren gegen die Einkommensteuerfestsetzung bindend.

 

Normenkette

AO 1977 §§ 42, 157 Abs. 2, § 180 Abs. 3; EStG § 12 Nr. 2

 

Tatbestand

I.

Die Kläger sind zusammenveranlagte Ehegatten. Streitig ist, ob die Kläger weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen können.

Mit notarieller Urkunde vom 30. Mai 1996 hat die Klägerin einen Miteigentumsanteil zu einem Viertel an dem Grundstück XY zu einem Kaufpreis von 350.000 DM vom Kläger erworben.

Die Finanzierung des Kaufpreises, der auf ein Konto des Klägers mit Wertstellung zum 14. Juni 1996 überwiesen wurde, erfolgte durch ein Darlehen bei der AB-Bank in voller Höhe. Die Zins- und Tilgungsleistungen dafür wurden allein von der Klägerin getragen.

Im Rahmen einer Nutzungsordnung vereinbarten die Kläger, dass künftig die Klägerin entsprechend ihrem Miteigentumsanteil eine (Wohnung im ersten Stock rechts) und der Kläger drei der insgesamt vier Wohnung des Gebäudes bewirtschaften sollten. Die Miteinnahmen für diese Wohnung wurden ab September 1996 auf ein Konto der Klägerin überwiesen.

Mit der Einkommensteuererklärung für 1996 vom 27. August 1997 machten die Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Zusammenhang mit dem Verkauf des Miteigentumsanteils an die Klägerin weitere Werbungskosten geltend. Es handelt sich dabei um Schuldzinsen für das Darlehen bei der AB-Bank und weitere Finanzierungskosten in Höhe von 17.806 DM, sowie um zusätzliche AfA für den Anteil der Klägerin für 7 Monate in Höhe von 3.081 DM. Die AfA für den Anteil des Klägers wurde entsprechend gekürzt. Statt 4.837 DM wie in den Vorjahren machte er 4.132 DM geltend. Die zusätzlichen Werbungskosten der Ehegatten betragen damit saldiert 20.182 DM.

Diese zusätzlichen Werbungskosten erkannte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) unter Hinweis auf einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AbgabenordnungAO) im Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 19. November 1997 nicht an. Die gewählte Gestaltung sei vor allem deswegen unangemessen, weil die Kläger Schuldzinsen, die durch den Erwerb eines privat genutzten Objekts in Frankreich sich steuerlich nicht auswirken würden, durch das Veräußerungsgeschäft zwischen den Ehegatten im Werbungskostenbereich unterbrächten. Die Veräußerung im Inland sei daher nur aus Steuerersparnisgründen erfolgt.

Mit Einspruch vom 16. Dezember 1997 begehren die Kläger u.a. die Anerkennung der weiteren Werbungskosten der Klägerin bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für das Jahr 1996. Mit Änderungsbescheid für 1996 vom 13. Februar 1998 wurde der Einspruch in einem weiteren hier nicht mehr streitigen Punkt erledigt.

In der Einkommensteuererklärung für 1997, beim FA am 20. Juli 1998, Frühleerung, eingegangen, machten die Kläger ebenfalls weitere Werbungskosten bezüglich des Miteigentumsanteils der Klägerin bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Es handelt sich dabei um Schuldzinsen in Höhe von 21.067 DM, sowie um zusätzliche AfA für den Anteil der Klägerin in Höhe von 5.281 DM. Die AfA für den Anteil des Klägers wurde entsprechend gekürzt. Statt 4.837 DM wie in den Jahren bis 1995 machte er 3.628 DM geltend. Die zusätzlich geltend gemachten Werbungskosten der Ehegatten betragen damit saldiert 25.138 DM. Im Einkommensteuerbescheid für 1997 vom 29. Oktober 1998 wurden diese zusätzlichen Werbungskosten vom FA ebenfalls nicht anerkannt.

Mit Einspruch vom 3. November 1998 begehren die Kläger u.a. ebenfalls die Anerkennung dieser zusätzlichen Werbungskosten für 1997.

Das FA änderte den Einkommensteuerbescheid für 1997 mit Einspruchsentscheidung vom 6. September 1999 in einem hier nicht mehr streitigen Punkt und wies die Einsprüche im Übrigen als unbegründet zurück.

Im Einzelnen sind die Kläger für 1996 und 1997 wie folgt zur Einkommensteuer veranlagt:

1996

1997

Bescheid vom

13.2.1998

6.9.1999

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, insgesamt

18.111 DM

21.248 DM

Einkommen/zu versteuerndes Einkommen

festzusetzende Einkommensteuer

Solidaritätszu...

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