Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 BranntwMonG kann mit Auflagen versehen werden

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Frage der zollamtlichen Überwachung und einer daraus resultierenden Genehmigungspflicht kommt es nicht darauf an, von wem oder wie die nach individuellem Kundenwunsch gefertigten, zumindest eingeschränkt objektiv zur Herstellung von Branntwein geeigneten Apparaturen für die Destillation (Rektifikation), Extraktion, Absorption/ Desorption und Reaktion für den Labor- und Halbtechnischen Maßstab nach der Veräußerung konkret verwendet werden.

2. Bei der Zulassung einer Ausnahme von dem grundsätzlichen Veräußerungsverbot i. S. d. § 46 Abs. 1 BranntwMonG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung „kann”), die gem. § 120 Abs. 2 Nr. 4 AO mit Auflagen versehen werden kann, soweit diese nicht dem Zweck des Verwaltungsakts zuwiderlaufen (§ 120 Abs. 3 AO).

3. Als „Brenngeräte” i. S. d. § 226 BO (Brennereiordnung) werden alle Geräte verstanden, die nach Einrichtung und Beschaffenheit zur Branntweingewinnung oder -reinigung benutzt werden können.

4. Die amtliche Überwachung beschränkt sich nicht auf Anlagen aus bestimmten Materialien.

5. Die Ausfuhr ist zu überwachen, wenn ein Brenngerät ins Zollausland verbracht werden soll.

 

Normenkette

BranntwMonG § 46 Abs. 1-2, § 43 Nr. 2; BO §§ 71, 75, 226-227; AO § 120 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 18.08.2015; Aktenzeichen VII R 60/13)

BFH (Beschluss vom 18.08.2015; Aktenzeichen VII R 60/13)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 des Gesetzes über das Branntweinmonopol – Branntweinmonopolgesetz – in der hier maßgeblichen Fassung (BranntwMonG) ohne Auflagen hat.

Die A ist als Anlagenbauer für die Thermische Verfahrenstechnik tätig. Bei ihren Produkten handelt sich dabei um Apparaturen für die Destillation (Rektifikation), Extraktion, Absorption/Desorption und Reaktion für den Labor- und Halbtechnischen Maßstab. Diese Anlagen dienen ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken bzw. sind für die Lösungsmittelrückgewinnung sowie die Rohölanalyse konzipiert und werden in der Chemie, an Universitäten und Fachhochschulen eingesetzt. Die Anlagen werden aus Borosilikatglas 3.3 nach individuellem Kundenwunsch gefertigt.

Die Klägerin ist ein Tochterunternehmen der A und als reine Ingenieur-Marketing- und Vertriebseinheit tätig. Sie bedient fast ausschließlich die Petrochemie.

Mit Schreiben vom 2. April 2012 beantragte die Klägerin auf Anweisung der Zollverwaltung die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 BranntwMonG.

Mit Bescheid vom 19. Juli 2012 erteilte die Bundesfinanzdirektion (BFD) im Auftrag und im Namen des Bundesministeriums der Klägerin unter Widerrufsvorbehalt eine in Bezug auf den Kundenkreis sowie den Verwendungszweck beschränkte Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 BranntwMonG für das Anbieten, Anpreisen und den Verkauf der von der Firma A gefertigten Destillationsanlagen mit einem Raumgehalt von über 0,5 bis zu 5 Litern im Monopolgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Ausnahmegenehmigung wurde mit mehreren Auflagen verbunden. Danach dürfen die Destillationsanlagen nur an Chemieunternehmen, Universitäten, Fachhochschulen oder ähnliche Unternehmen und Einrichtungen abgegeben werden. Weiterhin wurde der Klägerin auferlegt, im Angebot und auf der Rechnung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Branntweinherstellung mittels dieser Geräte verboten sei und straf- bzw. bußgeldrechtlich geahndet werden könne, dass die Anlagen nicht privat in Betrieb genommen werden dürften, dass die Inbetriebnahme außerhalb der gewerblich genutzten Räumlichkeiten und die Überlassung der Anlagen an Privatpersonen (z. B. Vermietung, Verkauf) unzulässig sei. Außerdem sollte sie darauf hinweisen, dass der Erwerb der Anlage von dem Erwerber binnen drei Tagen nach Empfang unter Angabe des Aufstellungsorts und des Verwendungszwecks bei dem örtlich zuständigen Hauptzollamt schriftlich anzumelden sei, es sei denn, die Anlagen dienten in öffentlichen Lehr-, Forschungs- oder Krankenanstalten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken. Der Bescheid enthielt auch den Hinweis, dass die Anzeigepflicht seitens der Klägerin bei der Abgabe der Kleindestillationsanlagen gem. § 45 Abs. 2 BranntwMonG von dieser Ausnahmegenehmigung unberührt bleibe.

Hiergegen erhob die Klägerin Klage, die sie im Wesentlichen folgendermaßen begründet: Die Anlagen seien regelmäßig für wissenschaftliche Zwecke bzw. für die Lösungsmittelrückgewinnung sowie die Rohölanalyse konstruiert und gebaut und würden ganz bzw. überwiegend aus Borosilikatglas 3.3 gefertigt. Die gesetzlichen Vorschriften seien auf Anlagen zugeschnitten, die aus Metall gefertigt seien und über weitere spezifische Ausstattungsdetails zu verfügen hätten. Es sei zudem unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit be...

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