Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorliegen der Voraussetzungen zur Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO
Leitsatz (redaktionell)
Hat das Finanzamt Darlehenszinsen zunächst erklärungsgemäß als Betriebsausgaben anerkannt und den Abfluss an eine vom Ehegatten des Darlehensnehmers beherrschte GmbH (nur) durch eine Kontrollmitteilung überprüft, ist es berechtigt, die Steuerfestsetzung nach Rücklauf der Kontrollmitteilung aufgrund der fehlenden Zinszahlung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern.
Normenkette
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Kläger erzielten in den Streitjahren jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung, die Klägerin zudem negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie werden vom Beklagten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.
Zusammen mit den jeweiligen Einkommensteuererklärungen legten die Kläger ebenfalls mit Hilfe eines Steuerberaters erstellte Einnahmeüberschussrechnungen für nachträgliche Betriebsausgaben des früheren, 1996 aufgegebenen Gewerbebetriebs der Klägerin vor. Diese betrugen u.a. für Zinszahlungen an die Firma C GmbH (GmbH) aufgrund gewährter Darlehen 13.766,59 DM (1999), 14.454,92 DM (2000) und 15.177,67 DM (2001). Der Kläger ist Alleingesellschafter dieser GmbH. Der Beklagte erkannte die Zinsaufwendungen in Einkommensteuerbescheiden für die Streitjahre, die bestandskräftig wurden, jeweils an.
Aufgrund einer Kontrollmitteilung, die am 28.10.2003 beim Beklagten einging, änderte dieser die Einkommensteuerfestsetzungen für die Streitjahre nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung 1977 (AO) mit Bescheiden vom jeweils 09.12.2003. Nach der Kontrollmitteilung waren die Zinsen in den Streitjahren nicht an die GmbH gezahlt und bei der GmbH lediglich den Forderungen zugeschlagen worden.
Gegen die Änderungsbescheide erhoben die Kläger Einspruch und trugen vor, der Bescheidsänderung sei keine Gewährung rechtlichen Gehörs vorangegangen, zudem lägen die Voraussetzungen des § 173 AO nicht vor. Der maßgebliche Sachverhalt sei seit mindestens 15 Jahren unverändert und mehrfach bei Betriebsprüfungen nicht beanstandet worden. Hintergrund der Änderungsbescheide sei wohl keine Tatsachenänderung, sondern das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 28.11.2000 13 K 4637/97. Zudem liege bei Forderungen in einer Einmann-GmbH ein Zahlungsabfluss bereits dann vor, wenn ein Vorgang entsprechend verbucht worden sei; entsprechendes müsse dann auch für die Zinsverpflichtung des ehemaligen Gewerbebetriebs der Klägerin gegenüber der GmbH gelten, sodass ein Zahlungsabfluss bei der Klägerin gegeben sei. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 4.5.2004 zurück, nachdem er die Kläger vergeblich aufgefordert hatte, Nachweise darüber vorzulegen, dass die strittigen Zinsen der GmbH in den Streitjahren zur Verwendung zur Verfügung gestanden hätten bzw. dass die ausstehenden Zinsen in andere Verbindlichkeiten umgewandelt worden wären.
Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Der Sachverhalt sei insbesondere identisch mit dem Sachverhalt des Veranlagungszeitraums 1998, in dem im AdV- und Einspruchsverfahren umfangreiche finanzamtliche Ermittlungen stattgefunden hätten. Der Einkommensteuer – Änderungsbescheid 1998 sei kurz vor dem Urteil des FG München vom 28.11.2000 ergangen und wohl offensichtlich hinter den Anforderungen dieses Urteils zurückgeblieben. Dies wirke auf die Streitjahre insofern fort, als nicht hinlängliche Ermittlungen zu Lasten des Beklagten gingen, auch wenn ein Steuerberater an der Erklärungserstellung mitgewirkt habe. Bei Rechtsgeschäften eines beherrschenden GmbH-Gesellschafters mit Angehörigen komme es zudem nach ständiger Rechtsprechung mit Fälligkeit zu einer Zuflussfiktion. Da die Rechtsbeziehungen jedoch wechselseitig seien, müsse dies auch für den Abfluss gelten.
Am 22.10.2004 hat der Beklagte die angefochtenen Bescheide aus hier nicht streitigen Gründen zu Gunsten der Kläger geändert. Diese Bescheide sind nunmehr Gegenstand des Verfahrens (§ 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).
Die Kläger beantragen sinngemäß,
13.766,59 DM (1999), 14.454,92 DM (2000) sowie 15.177,67 DM (2001) als weitere nachträgliche Betriebsausgaben der Klägerin aus Gewerbebetrieb abzuziehen und unter Änderung der Bescheide vom 22.10.2004 die Einkommensteuer für 1999, 2000 und 2001 entsprechend festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Übrigen wird auf die Einkommensteuerakten 1998 bis 2001, die Einspruchsentscheidung sowie die von den Beteiligten im gerichtlichen Verfahren eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet.
a) Gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO können Steuerbescheide geändert werden, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Die Änderung eines Besc...