Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdeckte Gewinnausschüttung bei Gewinntantieme
Leitsatz (redaktionell)
Es besteht eine besondere Treuepflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers in einer Krisensituation dahingehend, seine Vergütungsvereinbarung in angemessener Weise den wirtschaftlichen Gegebenheiten anzupassen.
Besteht für einen Verzicht auf ein Festgehalt keine wirtschaftliche Notwendigkeit, so liegt in einer Nur-Gewinntantieme eine verdeckte Gewinnausschüttung.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob für das Streitjahr 1999 eine Gewinntantieme als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen ist.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine 1996 gegründete GmbH, deren Gegenstand die Aufbereitung von nicht mit Schadstoffen belasteten Baustoffen aus dem Hoch- und Tiefbau sowie der Handel mit diesem Material ist.
1996 schloss die Klägerin mit ihrem Alleingesellschafter, Herrn W, einen Geschäftsführervertrag, von dem sich in den Dauerunterlagen der Beklagten zwei leicht abweichende Ausführungen, jeweils mit dem selben Datum, befinden. Nach § 4 Abs. 2 dieses Vertrages erhält er eine Gewinntantieme in Höhe von 20 % des Jahresgewinnes der Gesellschaft vor sämtlichen Ertrags- und Vermögenssteuern, sowie vor sämtlichen Tantiemezahlungen an die weiteren Geschäftsführer der Gesellschaft, maximal in Höhe von 25 % des Jahresbruttogehaltes gemäß § 4 Abs. 1 des Geschäftsführervertrages. Nach § 4 Abs. 1 dieses Vertrages erhält W ab dem Monat der Aufnahme der tatsächlichen Recyclingtätigkeit ein Monatsgehalt, das in der einen Vertragsvariante mit brutto 2.000 DM beziffert wird; nach der zweiten Vertragsvariante war die Höhe des Gehalts noch festzusetzen. Nach § 12 Abs. 2 dieses Vertrages bedürfen Änderungen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Das Geschäftsjahr 1997 schloss die Gesellschaft mit einem Jahresfehlbetrag nach Steuern in Höhe von 82.380,24 DM und die Geschäftsjahre 1998 und 1999 mit einem Jahresgewinn nach Steuern in Höhe von 134.376,38 DM (für 1998) bzw. in Höhe von 23.831,21 DM (für 1999) ab. Seit dem Jahr 1998 erzielt die Gesellschaft Umsatzerlöse und zwar (netto) im Jahr 1998 in Höhe von 134.371,68 DM und im Jahr 1999 in Höhe von 1.248.527,20 DM.
In den Jahren 1998 und 1999 wurde ausschließlich eine Gewinntantieme, jedoch kein Grundgehalt geleistet. Diese betrug im Streitjahr 22.514 DM; ausbezahlt wurde der Betrag nicht, er wurde unter Verbindlichkeit „Lohn + Gehalt” in die Bilanz zum 31. Dezember 1999 eingestellt.
Der bestandskräftige Bescheid für 1998 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag vom 25. April 2000 wertete die Tantiemenzahlung für 1998 in Höhe von 43.413 DM als verdeckte Gewinnausschüttung.
Für 1999 veranlagte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) entsprechend der eingereichten Erklärung und wich lediglich bei der Gewinntantieme ab. Diese Tantieme wurde in Höhe von 22.514 DM als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert, eine Ausschüttungsbelastung wurde nicht hergestellt, da eine Zahlung noch nicht abgeflossen war. Die Gewerbesteuerrückstellung wurde dabei nicht geändert.
Im Einzelnen wurde wie folgt veranlagt (Beträge alle in DM):
▪ Körperschaftsteuerbescheid für 1999 vom 19. Januar 2001:
Steuerbilanzgewinn/-verlust: |
23.831 |
verdeckte Gewinnausschüttung: |
22.516 |
Zwischensumme: |
46.347 |
Hinzurechnungen: |
49.792 |
Gesamtbetrag der Einkünfte = Einkommen / zu versteuerndes Einkommen |
96.139 |
|
|
Tarifbelastung (40 v.H.): |
38.455 |
./. KSt-Minderungsbetrag auf Ausschüttungen |
-9.303 |
festgesetzte Körperschaftsteuer |
29.152 |
Der dagegen eingelegte Einspruch vom 7. Februar 2001 wurde mit Einspruchsentscheidung vom 27. Juli 2001 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit Klage vom 29. August 2001 begehrt die Klägerin weiterhin, die Gewinntantieme nicht als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln.
Wegen der Aufbauphase habe der Geschäftsführer auf eine laufende monatliche Gehaltszahlung verzichtet. Seit dem 1. Januar 2000 würden laufende Gehaltzahlungen vorgenommen.
Die Höhe der anzusetzenden Tantieme könne als angemessen betrachtet werden. Der BFH bringe in seinem Urteil vom 25. Oktober 1995 I R 9/95 zum Ausdruck, dass die Zahlung einer Tantieme ohne entsprechende Gehaltszahlung möglich wäre; mit seinem Urteil vom 20. September 1995 I R 130/94 führe der BFH aus, Umsatztantiemen in der Aufbauphase seien möglich und nicht als vGA zu behandeln.
Im Übrigen seien Vereinbarungen, die eine Kapitalgesellschaft mit ihrem beherrschenden Geschäftsführer abschließe, auslegungsfähig. Es sei auch nicht erforderlich, eine Änderung des ursprünglich abgeschlossenen Geschäftsführervertrages schriftlich zu fixieren, sie trete durch die tatsächliche Übung nach außen ein. Der Geschäftsführer der Klägerin habe durch den Abschluss des Geschäftsführervertrages zum Ausdruck gebracht, dass er nur gegen Entgelt tätig sein werde. Es bestünden also keine Anhaltspunkte, die die Ernsthaftigkeit der tatsächlich abgeschlossenen Entgeltvereinbarung in Zweifel ziehen würden.
Auch der BMF habe in seinem Schreiben vom 1. Februar 2002 (IV A 2 – s 2742 – 4/0...