Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Ableitung des gemeinen Werts von geschenkten Kommanditanteilen aus gescheiterten, zeitlich vor der Schenkung liegenden Verkaufsverhandlungen mit fremden Dritten oder aus der erst über ein Jahr nach der Schenkung tatsächlich erfolgten Weiterveräußerung der Anteile
Leitsatz (redaktionell)
1. Werden einem bereits bisher an einer KG beteiligten Steuerpflichtigen weitere Kommanditanteile unentgeltlich zugewendet, kann deren gemeiner Wert nicht nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG aus der erst 14 Monate nach der Schenkung erfolgten Weiterveräußerung aller Kommanditanteile an einen fremden Dritten abgeleitet werden. Das gilt insbesondere dann, wenn die Verkaufsverhandlungen erst ein halbes Jahr nach der Schenkung begonnen haben und der später vereinbarte Kaufpreis nicht für einen innerhalb der Jahresfrist des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG liegenden Stichtag bestimmt worden ist (Abgrenzung zu FG Nürnberg, Urteil v. 2.12.2010, 4 K 715/2009, EFG 2011 S. 1345; BFH, Urteil v. 16.5.2013, II R 4/11, BFH/NV 2013 S. 1223).
2. Der gemeine Wert der Kommanditanteile kann auch nicht aus letztendlich gescheiterten, zeitlich kurz vor der streitigen Anteilsschenkung liegenden Verkaufsverhandlungen mit fremden Dritten abgeleitet werden.
3. Gemäß § 12 Abs. 5 ErbStG ist inländisches Betriebsvermögen, für das ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG festzustellen ist, mit dem auf den Bewertungsstichtag (§ 11 ErbStG) festgestellten Wert anzusetzen. Aus diesem Grund sind bei der Bewertung grundsätzlich nur Ereignisse zu berücksichtigen, die bis zum Bewertungsstichtag eingetreten sind. Aufgrund des Wortlauts des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG ist es nicht möglich, wie z. B. im Rahmen des Nachweises des niedrigeren gemeinen Wertes nach § 198 BewG Veräußerungen heranzuziehen, die in dem Zeitraum von einem Jahr vor und nach dem Stichtag erfolgt sind.
Normenkette
BewG § 11 Abs. 2 Sätze 1-3, § 97 Abs. 1a Nr. 1, § 109 Abs. 2 S. 2, § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 157 Abs. 5
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Feststellungsbescheides.
Der Kläger und Frau M waren als Kommanditisten an der X GmbH & Co. KG zu 93% (Kläger) bzw. zu 7% (M) beteiligt. Der Kläger war zudem an der Komplementärin – der Y Verwaltungs GmbH – zu 100% beteiligt. Im Betriebsvermögen der X GmbH & Co. KG befand sich u.a. ein Grundstück in A, X-Str.
Mit Vertrag vom X. Juni 2011 übertrug die M ihren Anteil an der X GmbH & Co. KG i.H.v. 7% unentgeltlich auf den Kläger, so dass der Kläger anschließend über sämtliche Anteile an der X GmbH & Co. KG verfügte. Unter dem Datum des 9. Februar 2012 reichte der Kläger eine Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts bei dem seinerzeit zuständigen Finanzamt X ein. Darin bezifferte der Kläger den Wert des o.g. Grundstücks mit 3.xxx.xxx EUR und den Wert des erworbenen Anteils an der X GmbH & Co. KG mit 1.xxx.xxx EUR.
Mit Bescheid vom 13. Juli 2012 über die gesonderte Feststellung des Werts des Betriebsvermögens auf den X. Juni 2011 für Zwecke der Schenkungsteuer nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) stellte das Finanzamt X den Wert des Anteils am Betriebsvermögen erklärungsgemäß auf 1.xxx.xxx EUR fest. Der Bescheid erging gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
In der Mitteilung des Finanzamts X vom 14. Juni 2012 über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts auf den X. Juni 2011 für Zwecke der Schenkungsteuer wurde der Grundbesitzwert des o.g. Grundstücks auf 6.xxx.xxx EUR festgestellt.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom X. August 2012 (URNr. PW …) veräußerte der Kläger von seiner Beteiligung an der X GmbH & Co. KG einen Anteil i.H.v. 80% an die Y für einen Kaufpreis von 2.xxx.xxx EUR. Anschließend wurde die X GmbH & Co. KG in eine GmbH umgewandelt und ihr Sitz im Juli 2014 von A nach B verlegt.
Mit Bescheid vom 21. Oktober 2015 über die gesonderte Feststellung des Werts des Betriebsvermögens auf den X. Juni 2011 für Zwecke der Schenkungsteuer nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG (im Folgenden Feststellungsbescheid) änderte das Finanzamt X den o.g. Bescheid vom 13. Juli 2012 und stellte den Wert des Anteils am Betriebsvermögen auf 1.xxx.xxx EUR fest. Die Änderung erfolgte aufgrund der Mitteilung des Finanzamts X vom 14. Juni 2012. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 24. November 2015 Einspruch beim Finanzamt X ein.
Aufgrund der Verlegung des Sitzes der inzwischen in eine GmbH (… GmbH) umgewandelten X GmbH & Co. KG von A nach B wurde der Vorgang an den Beklagten als das nunmehr örtlich zuständige Finanzamt zu weiteren Bearbeitung abgegeben, was dem Kläger mit Schreiben des Beklagten vom 1. September 2016 mitgeteilt wurde.
Mit Einspruchsentscheidung vom 8. Mai 2020 wies der Beklagte den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Hiergegen erhob der Kläger mit Schrift...