rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug aus Bewirtungs-, Benzin- und Reisekosten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat der Unternehmer zu dieser Zeit mit den Leistungsbezügen noch keine nennenswerten Verwendungsumsätze i. S. d. § 15 Abs. 2 UStG ausgeführt, ist auf die beabsichtigten Verwendungsumsätze abzustellen. Er braucht die Aufnahme des tatsächlichen Betriebs seines Unternehmens nicht abzuwarten, sondern kann den sofortigen Vorsteuerabzug aus den ersten Investitionsausgaben tätigen, wenn er die Erklärung, zu besteuerten Umsätzen führende wirtschaftliche Tätigkeiten aufnehmen zu wollen, in gutem Glauben abgegeben hat und dies durch objektive Anhaltspunkte belegt

2. Es entsteht nur dann das Recht zum Vorsteuerabzug, soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke von besteuerten Umsätze verwendet werden (vgl. EuGH v. 11.7.1991 Rs. C-97/90, Lennartz, Slg. 1991, I-3795).

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 14

 

Tenor

1. Unter Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide 2000 und 2001 jeweils vom 2. Dezember 2004 und des Umsatzsteuerbescheids 2002 vom 4. Oktober 2005 sowie der Einspruchsentscheidung vom 6. November 2006 wird das FA dazu verpflichtet, die Umsatzsteuer für diese Jahre unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen und einen Vorsteuerabzug aus Bewirtungskosten mit Ausnahme der Vorsteuer aus dem Beleg Nr. 93 für das Jahr 2000, aus dem Beleg Nr. 12 für das Jahr 2001 sowie aus den Belegen Nr. 407 und 520 für das Jahr 2002 zu berücksichtigen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist der Vorsteuerabzug des Klägers aus Bewirtungs- Benzin- und Reisekosten.

Gegenstand des Unternehmens des Klägers ist eine EDV-Beratung. In den eingereichten Umsatzsteuererklärungen errechnete er die Umsatzsteuer wie folgt:

für 1999 mit 3.340,70 DM =

1.708,07 EUR

für 2000 mit 4.262,31 DM =

2.179,28 EUR

für 2001 mit 8.647,20 DM =

4.421,24 EUR

für 2002 mit

7.918,18 EUR.

Anlässlich einer für die Streitjahre durchgeführten betriebsnahen Veranlagung traf das Finanzamt (FA) folgende Erkenntnisse: Der Kläger bewirtete in den Jahren 2000 bis 2002 mehrmals wöchentlich eine Vielzahl unterschiedlicher Personen, Umsätze wurden jedoch nur mit 8 Kunden getätigt. Die in den Tankbelegen angegebenen Aufenthaltsorte wichen von den Orten in der Reisekostenaufstellung ab, darüber hinaus legte er Tankbelege über 9 Tankvorgänge an einem Tag sowie Belege über das Tanken von unterschiedlichen Kraftstoffen vor. Seit 1999 hielt sich der Kläger mehrmals in Kroatien und Slowenien auf und machte in diesem Zusammenhang ebenfalls Aufwendungen geltend, Umsätze wurden insoweit jedoch nicht getätigt (Bericht vom 28. November 2000, Bl. 242 ff Heftung Rechtsbehelf FA).

Das FA sah den Bezug dieser Aufwendungen zu der unternehmerischen Tätigkeit des Klägers als nicht ausreichend nachgewiesen an. Im Schätzungswege berücksichtigte das FA 50 % der geltend gemachten Bewirtungsaufwendungen und Benzinkosten. Die im Zusammenhang mit Reisekosten zu seinen Kunden geltend gemachten Vorsteuern aus Taxifahrten und Übernachtungskosten im Inland ließ das FA zum Abzug zu, nicht jedoch die Vorsteuer im Zusammenhang mit den Kroatienreisen.

Mit Bescheid jeweils vom 2. Dezember 2004 wurde die Umsatzsteuer 1999 auf 2.665,88 EUR, die Umsatzsteuer 2000 auf 3.917,01 EUR, die Umsatzsteuer 2001 auf 6.486,76 EUR und die Umsatzsteuer 2002 mit Bescheid vom 4. Oktober 2005 auf 10.210,41 EUR festgesetzt.

Das dagegen gerichtete Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg. Mit Entscheidung vom 6. November 2006 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.

Mit der hiergegen eingelegten Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass die vom FA vorgenommene Schätzung zu Unrecht erfolgt sei. Entgegen der Ansicht des FA genüge es hinsichtlich des konkreten Anlasses der Bewirtung, den Namen des Kunden sowie unter dem Betreff den Namen des Firmenvertreters bzw. Kaufverhandlung zu vermerken. Aufgrund der Kompliziertheit der einzelnen EDV-Sachverhalte würde es den Rahmen des hierfür zu verwendenden Vordrucks völlig sprengen, nähere Einzelheiten Soft- oder Hardware näher zu bezeichnen.

Darüber hinaus habe er in den Streitjahren ein Pensionsverwaltungsprogramm entwickelt, das er im ehemaligen Jugoslawien vermarkten wolle. Aus diesem Umstand erkläre sich seine Tätigkeit in Kroatien und die damit verbundenen Bewirtungsaufwendungen.

Das FA werfe ihm ferner zu Unrecht mangelnde Mitwirkung an der Bestimmung der Höhe der Kfz-Kosten vor, da es nicht mitgeteilt habe, zu welchen Daten er eine entsprechende Aufklärung leisten solle. Der nunmehr vorgelegten Excel-Tabelle für den Zeitraum 4. Januar 2000 bis 4. April 2000 könnten die diversen Termine und die Namen der besuchten Kunden entnommen werden. Anhand einer weiteren Excel-Tabelle liefere er den Nachweis für die in der Zeit vom 17. Januar 2000 bis 30. Juni 2000 bewirteten Personen.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide 1999, 2000 un...

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