rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aktivierungsverbot der Kosten für die Entwicklung marktfähiger Knieimplantate und Operationswerkzeuge durch einen fremden Dritten (selbst geschaffenes immaterielles Wirschaftsgut)

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach § 5 Abs. 2 EStG liegen sofort abzugsfähige Betriebsausgaben für die Herstellung eines immateriellen Wirtschaftsguts und keine aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten für ein entgeltlich erworbenes immaterielles Wirtschaftsgut vor, wenn der Stpfl. die Entwicklung eines Wirtschaftsguts von einem Dritten vornehmen lässt, er aber weiterhin das Hertstellungsgeschehen beherrscht und das wirtschaftliche Risiko trägt. Ob das Vertragsverhältnis mit dem Dritten zivilrechtlich als Dienstvertrag oder Werkvertrag zu qualifizieren ist, ist hierbei unerheblich.

 

Normenkette

EStG § 5 Abs. 2; FGO § 40 Abs. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine GmbH, die nach ihrem satzungsgemäßem Gesellschaftszweck im Bereich der Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von künstlichen Gelenken, Prothesen, und medizinischen Geräten und Instrumentarien tätig ist und Lizenzen zur Nutzung der selbst entwickelten Patente vergibt und diese vermarktet.

Am 1. Oktober 1999 hat die Klägerin mit der … AG (A-AG) einen so genannten „Entwicklungsvertrag” abgeschlossen. Gegenstand des Vertrags ist die Entwicklung von marktfähigen Knieimplantaten und von Operationswerkzeugen für deren Einbau auf der Basis von Patenten und Patentanmeldungen, deren Inhaberin die Klägerin ist. Im Rahmen dieser Vereinbarung übernahm die A-AG sämtliche Projektierungs-, Entwicklungs-, Herstellungs- und Zulassungsarbeiten sowie die komplette Projektsteuerung dieser Arbeiten auf eigenes finanzielles und technisches Risiko. Die genaue Aufgabenstellung ist in einer dem Vertrag beigefügten Anlage mit den einzelnen Projektschritten niedergelegt. Das Gesamtvolumen des Entwicklungsauftrages betrug 3.026.336,64 EUR. Die Vergütung war in 44 Teilbeträgen jeweils nach Abnahme der in der Anlage definierten Teilarbeiten durch die Klägerin zur Zahlung fällig. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Entwicklungsvertrag vom 1. Oktober 1999 nebst Anlage und Nachtragsvereinbarung vom 20. März 2002 Bezug genommen.

In der Bilanz zum 31.12.2000 hat die Klägerin für die dem Jahr 2000 zuzurechnenden Entwicklungskosten einen Aktivposten „Aufwendungen zur Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes” in Höhe von 2.970.152 DM (= 1.518.614,60 EUR) gebildet. In der Bilanz zum 31.12.2001 sind die den Jahren 2000 und 2001 zuzurechnenden Entwicklungskosten in Höhe von 2.300.014,32 EUR im Anlagevermögen unter den immateriellen Vermögensgegenständen ausgewiesen und der Aktivposten „Aufwendungen zur Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes” aus dem Vorjahr aufgelöst worden.

Im Rahmen einer bei der Klägerin für die Jahre 1999 bis 2001 durchgeführten Betriebsprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die Aufwendungen aus dem Entwicklungsvertrag vom 1. Oktober 1999 mit der A-AG Anschaffungskosten für ein selbst geschaffenes immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens dargestellten, für die das steuerliche Aktivierungsverbot gemäß § 5 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) gelte. Das beklagte Finanzamt behandelte dementsprechend die Aufwendungen aus dem Entwicklungsvertrag entgegen der bilanziellen Behandlung durch die Klägerin in den Steuerbescheiden 2000 und 2001 als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Die Bescheide wurden bestandskräftig.

Gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2002 vom 16. Juni 2005 legte die Klägerin Einspruch ein mit der Begründung, dass eine Bilanzberichtigung zum 1. Januar 2002 vorzunehmen sei, da das Finanzamt die Kosten aus dem Entwicklungsvertrag für 2000 und 2001 zu Unrecht als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt habe. Vielmehr seien diese als immaterielles Wirtschaftsgut zu aktivieren. Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 9. August 2007).

Dagegen richtet sich die Klage. Die Klägerin ist der Auffassung, Gegenstand des Vertrags mit der A-AG vom 1. Oktober 1999 sei der Erwerb eines Vermögensgegenstandes, der in der Vermögenssphäre der A-AG entstanden sei. Zwar enthalte der Vertrag auch einige Elemente eines Dienstvertrages. Im Vordergrund habe jedoch gestanden, dass die A-AG den Auftrag erhalten habe, ein Werk herzustellen. Hierfür habe sie die komplette Projektsteuerung und alle erforderlichen Arbeiten übernommen und sei berechtigt gewesen, Dritte mit der Erledigung von Teilarbeitern zu beauftragen. Dabei habe sie die Arbeiten auf eigenes finanzielles und technisches Risiko durchgeführt und die erforderlichen Nutzungsrechte erworben. Schließlich seien Vertragsstrafen vereinbart worden, wenn zu bestimmten Zeitpunkten die Zulassung marktfähiger Knieimplantate und Operationswerkzeuge nicht erreicht worden sei. Nach dem Gesamtbild d...

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