Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer 1992 Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1992 Gewerbesteuermeßbetrag 1992
Tenor
1. Unter teilweiser Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 21.11.1995 und Änderung des Körperschaftsteuer-Bescheid 1992 vom 17.8.1995 bzw. des Bescheids über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Körperschaftsteuergesetz zum 31.12.1992 vom 10.1.1995 werden die Körperschaftsteuer 1992 auf 137.831 DM festgesetzt, das zu versteuernde Einkommen auf 388.194 DM, die Tarifbelastung auf 194.097 DM, die Minderung der Körperschaftsteuer auf 56.266 DM und das Einkommen auf 388.194 DM festgestellt bzw. das verwendbare Eigenkapital zum 31.12.1992 auf 290.574 DM (EK 50) festgestellt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Beklagte (Finanzamt) Umsatzprovisionen an den Gesellschafter-Geschäftsführer, die die Klägerin zu Lasten des Gewinns 1992 gebucht hatte, zu Recht als verdeckte Gewinnausschüttungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 und andere Ausschüttungen im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz behandelt hat.
Die Klägerin, eine am 5.12.1984 gegründete und am 11.2.1985 im Handelsregister eingetragene GmbH, hat die Erbringung von Dienstleistungen aller Art auf dem Gebiet des Direktmarketing zum Gegenstand ihres Unternehmens, insbesondere die Herstellung und den Versand von Werbe- und Informationssendungen sowie die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Datenverarbeitung, insbesondere die Verwaltung und Aufbereitung von Adressen. Am Stammkapital der Klägerin ist deren alleiniger, von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch befreiter Geschäftsführer … (R.) zu 98 % beteiligt. Nach dem zwischen der Klägerin und Herrn R. abgeschlossenen Geschäftsführervertrag in der Fassung vom 23.12.1991 obliegt Herrn R. die verantwortliche Leitung des gesamten Geschäftsbetriebes (§ 1 Abs. 1 des o.g. Geschäftsführervertrags). Dafür erhält Herr R. neben einem fixen Jahresgehalt von 86.256 DM unter anderem eine Umsatzprovision von 5 % aus dem den Kunden fakturierten Nettoumsatz. Übersteigt der Nettoumsatz eines Wirtschaftsjahres den Betrag von 2 Mio. DM, ist der darüberhinausgehende Umsatz nur noch mit 2,5 % zu verprovisionieren. Die Umsatzprovision ist jeweils am Ende eines laufenden Quartals für das vorausgegangene Quartal zu errechnen (§ 4 Abs. 1 a), c) des Geschäftsführervertrags). Außerdem hat Herr R. Anspruch auf eine Erfolgsbeteiligung in Höhe von 40 % des Gewinns vor Abzug der Gewerbe- und Körperschaftsteuer sowie vor Abzug der Erfolgsbeteiligung und nach Verrechnung mit Verlustvorträgen, höchstens aber 100 % der im betreffenden Geschäftsjahr bezogenen Vergütungen (§ 5 Abs. 1 und 2 des Geschäftsführervertrags). Für 1992 errechnete sich danach eine Umsatzprovision von 156.989,49 DM, wovon ein Betrag von 27.772,60 DM die unter den sonstigen Verbindlichkeiten in der Bilanz zum 31.12.1992 ausgewiesene Umsatzprovision für das IV. Quartal 1992 betraf. Die Gewinntantieme 1992 belief sich auf 189.692 DM. Hinsichtlich des Jahresergebnisses 1992 sowie der Jahre 1990 und 1991 wird auf die vorgelegten Jahresabschlüsse Bezug genommen.
Nachdem das Finanzamt zunächst die Veranlagung 1992 entsprechend den eingereichten Erklärungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung vorgenommen hatte (Bescheide vom 11.8.1994), ergingen am 10.1.1995 bzw. 23.1.1995 unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung ein geänderter Körperschaftsteuer-Bescheid 1992 und ein geänderter Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Körperschaftsteuergesetz zum 31.12.1992 sowie ein geänderter Gewerbesteuer-Meßbescheid 1992, in denen die Umsatzprovision 1992 in der vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zunächst angegebenen Höhe von 153.713,13 DM als verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 und andere Ausschüttung im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz behandelt wurde.
Hiergegen legte die Klägerin rechtzeitig Einsprüche ein. Nach Änderung des Körperschaftsteuer-Bescheids 1992 am 17.8.1995 aus einem anderen Grunde wurde dieser nunmehr zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Die Einsprüche hatten keinen Erfolg. Nachdem die Klägerin trotz Hinweises auf eine Verböserung wegen der fehlerhaften Behandlung der Umsatzprovision für das IV. Quartal 1992 als andere Ausschüttung im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz den Einspruch in Sachen Körperschaftsteuer 1992 aufrechterhalten hatte, setzte das Finanzamt in der Einspruchsentscheidung vom 21.11.1995 die Körperschaftsteuer 1992 auf 142.246 DM und den Solidaritätszuschlag 1992 auf 5.334,22 DM herauf, stellte nach § 47 Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz die Minderung der Körperschaftsteuer in Abweichung zum Körperschaftsteuer-Bescheid vom 17.8.1995 mit 54.142 DM fest und wies die Einsprüche im übrigen als ungegründet zurück. Dabei hat das Finanzamt allerdings das Sc...