rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewinnverteilung in einer Partnerschaft
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Partnerschaft ist eine typische Form der Mitunternehmerschaft.
2. Dass eine Partnerschaft entgegen § 3 Abs. 1 PartGG über keinen schriftlichen Partnerschaftsvertrag verfügt, steht der Annahme der Mitunternehmerschaft nicht entgegen.
3. Ein Verstoß gegen § 3 PartGG führt nicht dazu, dass ein nur mündlich geschlossener Partnerschaftsgesellschaftsvertrag gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig ist.
4. Der gesellschaftsvertraglich festgelegten Gewinnverteilung – die auch mündlich zulässig ist – ist grundsätzlich steuerrechtlich zu folgen.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 41; PartGG § 3; BGB § 125
Tenor
1. Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2010 vom 24. März 2014 und für 2011 vom 22. Mai 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Oktober 2017 werden dahingehend geändert, dass der Anteil des Klägers an den Einkünften aus selbstständiger Arbeit für 2010 um 39,48 EUR und für 2011 um 35,51 EUR vermindert wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Den Beigeladenen werden keine Kosten auferlegt.
3. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1, 3 und 4 werden erstattet.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Höhe von als Betriebsausgaben abziehbaren Raumkosten und die Aufteilung von Vorsteuern auf Fachliteratur zwischen Gesellschaftern.
Der Kläger war vom […] Juni 2010 bis zum […] Mai 2011 an der [… XX] Partnerschaft beteiligt. Die zum 1. Juni 2010 gegründete Partnerschaft hat ihren Namen geändert und führt aktuell den Namen […] (in der Folge: Partnerschaft) und ist seit […] im Partnerschaftsregister des Amtsgerichts [… L-Stadt] (PR [… 333]) eingetragen. Die Partnerschaft erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die vom Beklagten – dem Finanzamt – gesondert und einheitlich festgestellt werden; Partner in den Streitjahren waren der Kläger, […] (XT), […] (TH) und […] (NU). Nach fristloser Kündigung ist der Kläger am […] Mai 2011 aus der Partnerschaft ausgeschieden (Tag der Eintragung im Partnerschaftsregister am […]). NU trat im Laufe des Jahres 2010 in die Partnerschaft ein und ist im Jahr 2014 wieder ausgeschieden (Einträge im Partnerschaftsregister zum […]).
In den Streitjahren existierte kein schriftlicher Partnerschaftsvertrag und nur eine mündliche Gewinnverteilungsabrede. Die Gewinne werden nach Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben werden den Partnern nach Kostenstellen zugeordnet. Hinsichtlich der Kostenverteilung wurde – zwischen allen Beteiligten unstreitig – mündlich vereinbart, dass die Kosten zu je einem Drittel zwischen XT, dem Kläger und TH aufgeteilt werden. Für die gemeinsam angeschaffte Fachliteratur war – ebenfalls unstreitig – die Ausnahme vereinbart, dass die Aufwendungen je zur Hälfte nur auf XT und den Kläger verteilt werden. Die Partnerschaft betrieb in den Streitjahren ihre Kanzlei in angemieteten Räumen in der [… S-Straße 99] in L-Stadt. Die Büroräume hatte XT bereits im Jahr 1996 aufgrund eines schriftlichen Vertrages vom 21. März 1996 angemietet. Nach der Gründung der Partnerschaft wurden von XT die Büroräume an die Partnerschaft aufgrund eines mündlichen Mietvertrages untervermietet; eine vertragliche Beziehung zwischen der Partnerschaft und dem Hauptvermieter bestand zu keiner Zeit des Streitzeitraumes. Bis zum […] Mai 2010 – vor der Gründung der Partnerschaft – waren die Büroräume von XT, dem Kläger und TH als Bürogemeinschaft genutzt worden; XT hatte Räume an den Kläger und TH untervermietet. In der Partnerschaft wurde außerdem mündlich vereinbart, dass die drei Partner, der Kläger, XT und TH einen monatlichen Kostenvorschuss an die Partnerschaft in Höhe von jeweils 2.700,00 EUR bezahlten; diese Vereinbarung galt ab dem Monat Juni 2010.
In der Feststellungserklärung für 2010 vom 3. April 2012 erklärte die Partnerschaft für das Jahr 2010 einen Gewinn in Höhe von 190.365 EUR, der mit Anteilen von 49.406 EUR auf XT, mit 79.072 EUR auf den Kläger, mit 48.495 EUR auf TH und mit 13.392 EUR auf NU aufgeteilt wurde. In der Einnahmenüberschussrechnung für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 31. Dezember 2010 waren Raumkosten in Höhe von 26.179,29 EUR als Betriebsausgaben ausgewiesen, die sich in die Miete für die Geschäftsräume mit 22.612,37 EUR (Sachkonten 06305 und 06310) und die sonstigen Aufwendungen (unter anderem für Energie; Sachkonten 06325 und 06345) mit 3.566,92 EUR unterteilten. Aufwendungen für Fachliteratur waren in Höhe von 5.345,19 EUR als Betriebsausgaben geltend gemacht, wovon Aufwendungen in Höhe von 3.362,68 EUR als Fachliteratur TEH (Sachkonto 06829) bezeichnet waren, sowie weitere Beträge von 1.157,75 EUR als Fachliteratur XT und 824,76 EUR als Fachliteratur des Klägers. Die abziehbare Vorsteuer in Höhe von 7 % (insgesamt) war mit 520,33 EUR (Sachkonto 01401) ...