Entscheidungsstichwort (Thema)

Sprachtraining einer Gymnasiallehrerin im Ausland

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Aufwendungen einer Französischlehrerin für einen intensiven Lehrgang eines französischen Instituts in Zusammenarbeit mit einem Fernsehsender in Frankreich können als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abgezogen werden.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1

 

Tatbestand

I.

Die einzelveranlagte Klägerin erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Als Oberstudienrätin unterrichtete sie an einem Gymnasium unter anderem Französisch als Fremdsprache.

Streitig ist, ob Aufwendungen in Zusammenhang mit einer Lehrerfortbildung „Apprendre et enseigner avec TV5” von Montag, 13. bis Freitag, 24. Juli 1998 in Vichy, Frankreich, Werbungskosten sind. Durchgeführt wurde diese Veranstaltung vom „CENTRE AUDIO-VISUEL DE LANGUES MODERNES (CAVILAM). Es liegt eine Bescheinigung der Schule der Klägerin vor, dass diese Veranstaltung ausschließlich dienstlichen Zwecken gedient habe und die Klägerin deswegen vom Schuldienst freigestellt war.

Ziel dieser Fortbildungsveranstaltung war es, in Zusammenarbeit mit dem französischen Fernsehsender TV5 neue Wege der Arbeit mit Medien und im besonderen mit Fernsehen zu entwickeln. Nach der Bestätigung des Veranstalters handelte es sich um ein 40-stündiges Programm, mit regelmäßigen Seminarstunden von 8h – 10h, 10h30 – 12h30 und 14h – 16h. Am 14. Juli 1998 fand kein Programm statt. Auf das vorgelegte Programm im Einzelnen wird Bezug genommen. Die Teilnehmer stammten aus verschiedenen europäischen Ländern und aus Algerien. Die Anreise erfolgte am 12. Juli 1998 und die Abreise am 25. Juli 1998.

Mit der Einkommensteuererklärung für 1998 wurden in Zusammenhang mit dieser Fortbildung folgende Aufwendungen geltend gemacht:

PKW 2.000 km × 52 Pf

1.040

DM

13 Tagesspesen × 78 DM + 2 × 52 DM

1.118

DM

Übernachtung Hotel

705

DM

Telefon, Eintritt, Trinkgeld

150

DM

3.013

DM

Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) erkannte diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten an. Der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für 1998 vom 1. Dezember 1999 blieb insoweit erfolglos. Auf die Einspruchsentscheidung vom 4. Februar 2002 wird verwiesen. Bei einem zu versteuernden Einkommen von 73.585 DM wurde, unter Einbeziehung des Kindergeldes, die Einkommensteuer auf 11.276,03 EUR (= 22.054 DM) festgesetzt. Der Anlass für die Teilnahme an der Veranstaltung liege im Interesse an allgemeiner Information und beruflicher Fortbildung. Eine schulische Notwendigkeit sei nicht belegt und bestehe nicht, da der Einsatz des Mediums Fernsehen im Fremdsprachenunterricht an Gymnasien von untergeordneter Bedeutung sei. Außerdem geht das FA davon aus, dass der private Erlebniswert nicht von untergeordneter Bedeutung gewesen sei. Fraglich sei auch, ob die Klägerin an sämtlichen Veranstaltungen teilgenommen habe.

Mit Klage vom 2. März 2002 begehrt die Klägerin weiterhin die Anerkennung der Aufwendungen als Werbungskosten. An der Veranstaltung habe ein homogener Teilnehmerkreis bei einer straffen und lehrgangsmäßigen Organisation teilgenommen. Das Programm, das nach 16 Uhr durch Diskussion der Teilnehmer abgerundet worden sei, sei auf die beruflichen Bedürfnisse und Gegebenheiten der Teilnehmer zugeschnitten gewesen. Auch hätten weder Angehörige an der Reise teilgenommen, noch sei die Veranstaltung mit einem Privataufenthalt verbunden gewesen. Dass der französische Nationalfeiertag in die Lehrgangszeit gefallen sei, könne ihr nicht angelastet werden.

Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2002 reichte die Klägerin einen Beleg mit der Kursgebühr über 2.720 FF (= 811 DM) nach. Der Posten Eintritt betreffe Museen, Bibliotheken und Mediatheken.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Einkommensteuerbescheid 1998 vom 1. Dezember 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Februar 2002 dahingehend zu ändern, Aufwendungen in Höhe von 3.842 DM zusätzlich als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 4. Februar 2002, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Am 4. Mai 2004 fand ein Erörterungstermin statt. Auf die Niederschrift wird verwiesen.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO –).

 

Entscheidungsgründe

II.

1) Die Klage ist im Wesentlichen begründet.

a) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EinkommensteuergesetzEStG –). Nach der Rechtsprechung des BFH liegen Werbungskosten dann vor, wenn zwischen den Aufwendungen und der jeweiligen Einkunftsart ein Veranlassungszusammenhang besteht. Es muss objektiv ein Zusammenhang mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit bestehen und die Aufwendungen müssen subjektiv zur Förderung der Tätigkeit geeignet sein (vgl. Urteil des BFH VI R 22/01 vom 27. August 2002, BFH/NV 2003, 2...

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