rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erlass von Nachzahlungszinsen wegen sachlicher Unbilligkeit bei freiwilliger Zahlungen vor Wirksamkeit der Steuerfestsetzung. Berechnung des Zinslaufs für fiktive Erstattungszinsen
Leitsatz (redaktionell)
1. Nachzahlungszinsen sind aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen, soweit der Steuerpflichtige auf die sich aus der Steuerfestsetzung ergebende Steuerzahlungsforderung bereits vor Wirksamkeit der Steuerfestsetzung freiwillige Leistungen erbracht und das FA diese Leistungen angenommen und behalten hat.
2. Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung gem. Nr. 70.1.2 S. 2 AEAO zu § 233a AO, die vorsieht, dass Zinsen nur insoweit zu erlassen sind, als die freiwillige Leistung für jeweils volle Monate vor Wirksamkeit der Steuerfestsetzung erbracht worden ist, ist der Tag des Beginns des Zinslaufs der fiktiven Erstattungszinsen (der Tag der freiwilligen Zahlung) in die Berechnung der vollen Monate einzubeziehen.
Normenkette
AO § 233a Abs. 2 S. 2, §§ 163, 5, 108 Abs. 1; AEAO Nr. 70.1.2 S. 2; AO § 233a; BGB § 187 Abs. 1-2
Nachgehend
Tenor
1. Der Beklagte wird verpflichtet, die Bescheide über die abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen vom 08.07.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.02.2014 dahingehend abzuändern, dass die Zinsfestsetzung um weitere Zinsen zur Körperschaftsteuer 1998 in Höhe von … Euro, zur Körperschaftsteuer 1999 in Höhe von … Euro und zur Körperschaftsteuer 2000 in Höhe von … Euro herabgesetzt wird.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem Umfang der Beklagte (das Finanzamt) verpflichtet ist, gegenüber der Klägerin festgesetzte Nachzahlungszinsen wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen.
Die Klägerin, eine … Aktiengesellschaft …, teilte dem Finanzamt mit Schreiben vom 18.04.2007 mit, dass aufgrund einer laufenden Betriebsprüfung Körperschaftsteuernachzahlungen in Höhe von voraussichtlich … Euro zu erwarten seien und kündigte eine freiwillige Körperschaftsteuerzahlung in dieser Höhe für die Jahre 1998 bis 2000 an. Auf das Schreiben vom 18.04.2007 wird Bezug genommen. Der Betrag wurde am 30.04.2007 auf einem Konto des Finanzamts gutgeschrieben und von diesem angenommen.
Nach Abschluss der Betriebsprüfung erließ das Finanzamt unter dem Datum 26.11.2010 geänderte Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2000 und setzte Zinsen nach § 233a Abgabenordnung (AO) wie folgt fest:
Zinsen zur Körperschaftsteuer 1998: |
… Euro |
Zinsen zur Körperschaftsteuer 1999: |
… Euro |
Zinsen zur Körperschaftsteuer 2000: |
… Euro |
Mit Schreiben vom 03.12.2010 beantragte die Klägerin auf Grundlage von Nr. 70.1.1. Satz 2 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 233a AO aus sachlichen Billigkeitsgründen u.a. den Erlass von Nachzahlungszinsen zur Körperschaftsteuer 1998 bis 2000 in Höhe von insgesamt … Euro aufgrund der freiwilligen Leistung von … Euro am 30.04.2007. Dabei ging sie davon aus, dass Zinsen für 43 volle Monate im Zeitraum 30.04.2007 bis 29.11.2010 zu erlassen sind.
Unter dem Datum 08.07.2011 erließ das Finanzamt Bescheide über eine abweichende Festsetzung der Zinsen zur Körperschaftsteuer für 1998, 1999 und 2000 aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 AO. Abweichend von dem Antrag der Klägerin wurde der erlassfähige Betrag aufgrund der Zahlung am 30.04.2007 in Höhe von … Euro auf Grundlage von 42 vollen Monaten ermittelt. Statt des beantragten Erlasses in Höhe von … Euro errechnete das Finanzamt insoweit einen erlassfähigen Betrag von … Euro (Differenz: … Euro).
Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Sie brachte vor, dass aufgrund der freiwilligen Zahlung die festgesetzten Nachzahlungszinsen um fiktive Erstattungszinsen für 43 Zinsmonate an Stelle der gewährten 42 Zinsmonate zu mindern sein. Die Fristberechnung für fiktive Erstattungszinsen sei in Nr. 70.1.2 AEAO zu § 233a AO detailliert geregelt. Nach den Beispielen 14 und 15 zu Nr. 70.1.2 AEAO zu § 233a AO beginne der fiktive Zinslauf am Tag der Zahlung selbst – im Streitfall am 30.04.2007 – und nicht erst am folgenden Tag. Er endete mit der Bekanntgabe der Steuerfestsetzung am 29.11.2010.
Nach Hinweis des Finanzamts, dass mit BMF-Schreiben vom 17.01.2012 (BStBl I 2012, 83) zur Änderung des AEAO der Beginn des fiktiven Zinslaufes in den Beispielen 14 und 15 abgeändert worden sei und der Tag der Zahlung bei Berechnung des fiktiven Zinslaufs nicht mehr in die Fristberechnung einbezogen werde, brachte die Klägerin vor, dass die nachträgliche Änderung des AEAO für die Vergangenheit einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstelle.
Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsents...