Entscheidungsstichwort (Thema)
Hinterziehungszinsen
Leitsatz (redaktionell)
Zur Berechnung von Hinterziehungszinsen
Normenkette
ZK Art. 201; AO § 169 Abs. 3 S. 2, §§ 235, 239, 370 Abs. 1 Nr. 1
Tenor
1. Unter Änderung des Zinsbescheids vom 15. Dezember 1997 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 15. Januar 1999 und der Einspruchsentscheidung werden die Hinterziehungszinsen auf 325,95 EUR herabgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte 3/8 und der Kläger 5/8.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der dem Kläger zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob und in welcher Höhe der Kläger Hinterziehungszinsen schuldet.
Der Kläger beantragte am 18. Juli 1989, vertreten durch die Firma R. beim Hauptzollamt … – ZA – die Überführung eines gebrauchten Pkw der Marke Chevrolet Corvette (Baujahr 1989) der Warennummer 8703 2490 0000 in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr. Als Zollwert wurde der im Kaufvertrag genannte Kaufpreis von 15.000 US$ (= 28.729,50 DM) angegeben. Das ZA entsprach diesem Antrag mit Zollbeleg F 437 vom 18. Juli 1989 und setzte die Einfuhrabgaben auf 2.872,95 DM Zoll, 4.424,90 DM Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) und 4 DM Leuchtmittelsteuer fest.
Nach Ermittlungen des Zollfahndungsamts … wurden von … M. dem deutschen Verkäufer des str. Pkw, an den amerikanischen Verkäufer 23.500 US$ (= 45.009,55 DM) überwiesen. Daraufhin forderte der Beklagte (HZA) mit Steuerbescheid vom 28. August 1996 1.628,01 DM Zoll und 2.507,13 DM EUSt nach sowie mit Zinsbescheid vom 15. Dezember 1997 Hinterziehungszinsen in Höhe von 1.742,50 DM an.
Nachdem dem deutschen Verkäufer nicht widerlegt werden konnte, dass er für den str. Pkw nur 18.325 US$ überwiesen hatte, wurden die Einfuhrabgaben mit Steueränderungsbescheid vom 14. Januar 1999 auf 3.509,78 DM Zoll, 5.405,63 DM EUSt und 4 DM Leuchtmittelsteuer sowie die Hinterziehungszinsen mit Zinsbescheid vom 15. Januar 1999 auf 1.020,– DM herabgesetzt.
Nach erfolglosem Einspruch gegen die Zinsbescheide erhob der Kläger gegen die Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 2000 Klage, mit der er geltend macht, dass dem Kläger zu Unrecht vorsätzliches Fehlverhalten vorgeworfen werde. Zu seinem Vorteil seien Steuern nicht vorenthalten, geschweige denn hinterzogen worden, weil er den Kaufpreis von 63.000 DM entrichtet habe. Außerdem seien die Forderungen verjährt.
Der Kläger beantragt,
den Zinsbescheid vom 15. Dezember 1997 in der Gestalt des Zinsbescheids vom 15. Januar 1999 und die EE aufzuheben.
Das Hauptzollamt beantragt
Klageabweisung
und bezieht sich im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die HZA-Akten und die gewechselten Schriftsätze hingewiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage hat teilweise Erfolg.
Das Hauptzollamt hat zu Recht vom Kläger mit Zinsbescheid vom 15. Dezember 1997 in der Gestalt des Zinsbescheids vom 15. Januar 1999 Hinterziehungszinsen angefordert.
Gemäß § 235 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) sind hinterzogene Steuern zu verzinsen. Es ist unstrittig, dass Zoll und EUSt anlässlich der Einfuhr des str. Pkw in der Höhe hinterzogen wurden, in der Zoll und EUSt wegen der unzutreffend Anmeldung des Kaufpreises zu niedrig festgesetzt wurden (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO). Die Differenz zwischen ursprünglicher Erhebung von 2.872,95 DM Zoll und 4.424,90 DM EUSt und der nachträglichen Festsetzung von 3.509,78 DM Zoll und 5.405,63 DM EUSt beträgt 636,83 DM Zoll und 980,73 DM EUSt.
Die Hinterziehungszinsen aus diesen verkürzten Steuerbeträgen belaufen sich für 85 Monate nicht wie in dem angefochtenen Zinsbescheid auf 382,50 DM und 637,50 DM, zusammen 1.020,– DM, sondern nur auf 255,– DM für hinterzogenen Zoll und 382,50 DM für hinterzogene EUSt, insgesamt daher auf 637,50 DM = 325,95 EUR.
Zinsschuldner ist gem. § 235 Abs. 1 Satz 2 AO derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind. Danach ist der Kläger Schuldner der festgesetzten Hinterziehungszinsen; denn er ist auch Schuldner der Einfuhrabgaben für den str. Pkw ist (Art. 201 Abs. 3 Zollkodex – ZK –), deren zu niedrige Festsetzung sich zu seinen Gunsten ausgewirkt hat.
Die Hinterziehungszinsen sind nicht verjährt, weil sie innerhalb der Festsetzungsfrist angefordert wurden. Die Festsetzungsfrist für Hinterziehungszinsen beträgt 1 Jahr (§ 239 Abs. 1 Satz 1 AO). Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist (§ 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO). Im Zeitpunkt der Festsetzung der Hinterziehungszinsen waren die hinterzogenen Steuern noch nicht unanfechtbar.
Auch die hinterzogenen Steuern wurden innerhalb der Festsetzungsfrist, nämlich von 10 Jahren seit der Anmeldung des str. Pkw zur Überführung in den...