Entscheidungsstichwort (Thema)

Biersteuer. Für einen Kunden gebrautes Bier als Fremdbier oder als Eigenbier

 

Leitsatz (redaktionell)

Von einer Brauerei auf eigene Rechnung im Rahmen eines Werkvertrages für einen Kunden gebrautes und an diesen bzw. von ihm benannte Empfänger geliefertes Bier ist von der Brauerei als Eigenbier zu versteuern.

 

Normenkette

BierStG § 2 Abs. 2 Sätze 1-2, 7, 6, Abs. 3; BGB §§ 631, 633

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 10.11.2004; Aktenzeichen VII B 3/04)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob das von der Klägerin im Jahre 1997 unter dem Namen Bräu hergestellte Bier als Eigen- oder als Fremdbier zu versteuern ist.

Die Klägerin schloss am 2. Mai 1990 mit der Bräu Gebr. M OHG, H. (K), einen Lohnbrauvertrag hinsichtlich der Herstellung der Biersorten Pilsener und Spezial ab. Danach hatte die Klägerin das Bier nach den Qualitäts- und Herstellungsvorschriften des Auftraggebers herzustellen und die zur Herstellung erforderlichen Rohstoffe zur Verfügung zu stellen. K war für die Gestaltung der Etiketten verantwortlich und hatte die Fässer, Flaschen, Kästen und Paletten zur Verfügung zu stellen. Der Lohnbrausatz war auf 80,– DM zzgl. Mehrwertsteuer pro hl festgelegt. Hierin waren die Kosten für die Rohstoffe, Kronenkorken und Etiketten enthalten. In einer Zusatzvereinbarung vom 22. Mai 1990 erklärte sich die Klägerin bereit, die Kosten für 20.000 Neukästen mit Flaschen sowie 3.564 Altkästen mit Flaschen in Form eines zinslosen Darlehens zu übernehmen. K hatte dieses Darlehen mit einem Aufschlag von 10,– DM/hl zu tilgen. K verpflichtete sich, auf Dauer 10.000 hl pro Jahr zu beziehen. Mit Vereinbarung vom 22. Dezember 1992 wurde o.g. Lohnbrauvertrag aufgelöst und vereinbart, dass es sich bei den Lieferungen der Klägerin künftig um normale Bierlieferungen unter dem Handelsnamen Bräu handeln solle und der Bierpreis um 7,– DM/hl erhöht werde.

Im Streitjahr stellte die Klägerin 11.496 hl Bräu Pilsener und Bräu Export bzw. X-Bier her. Hierbei wurden beim Sudverfahren keine Unterscheidungen zwischen X-Bräu- und Bräu-Bier gemacht. Eine Trennung zwischen den beiden Biermarken erfolgte erst auf der Produktionsstufe Gärung (vgl. Anlage 6 zur Klagebegründung), wo beide Biere mit unterschiedlichen Hefen vergoren werden. Aufgrund der Aufzeichnungen im Gärkellerund Gärtankbuch ist jederzeit nachweisbar bzw. ersichtlich, wo die verschiedenen Bräubiere gelagert werden. Zudem ist auch das jeweilige Verschneideverhältnis der Bräubiere im Gärkellerbuch aufgezeichnet. Die Abfüllberichte liegen bei der Klägerin vor.

Lieferung und Rechnungsstellung des Bräu-Biers erfolgten ausschließlich an die Firmen C M Getränke-Vertriebs GmbH in J und D in D, die von K gegründet worden waren. Lieferungen an K selbst erfolgten nicht. Am 3. Februar 1998 setzte das Hauptzollamt, Zentralstelle Biersteuer, mit Bescheid Nr. 9802 für das Kalenderjahr 1997 aufgrund der von der Klägerin insgesamt gemeldeten Bierabsätze die Biersteuer i.H.v. 2.366.735,97 DM für insgesamt 147.385,69 hl unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 10. Februar 1998 Einspruch ein. Aufgrund von Fehlmengen wurde dieser Bescheid mit Bescheid Nr. 9804 vom 4. März 1998 geändert und die Steuer für insgesamt 147.453,22 hl auf 2.367.931,09 DM festgesetzt. Der Berec hnung der Steuer wurde für die gesamte Menge der ermäßigte Steuersatz nach § 2 Abs. 2 Biersteuergesetz (BierStG) zu Grunde gelegt. Mit Einspruchsentscheidung des Beklagten (Hauptzollamt-HZA) vom 28. Dezember 2000 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der dagegen erhobenen Klage bringt die Klägerin im Wesentlichen Folgendes vor: Das für K hergestellte Bräu-Bier werde direkt an deren Kunden in den neuen Bundesländern verkauft. Die Vermarktung erfolge ausschließlich durch den Inhaber der Marke Bräu. Sie dürfe das Bräu-Bier nur an die beiden von K benannten Kunden liefern. Ebenso wenig könne sie die Preise für das Bräu-Bier festsetzen, diese könnten nur nach Vo rgaben der K abgerechnet werden.

Außerdem werde das streitgegenständliche Bier nach einer Rezeptur der K hergestellt, die sich aus der Anlage 1 zum Lohnbrauvertrag vom 2. Mai 1990 ergebe. Diese Rezeptur werde bis heute beibehalten und lasse sich auch durch sensorische Untersuchungen jederzeit nachvollziehen. Weiter spiegle sich dies auch in einem von der Herstellung der X-Bräu-Biere getrennten Brauverfahren wieder, in dem sich der Brauvorgang der Bräu-Biere von dem der X-Bräu-Biere unterscheide.

In Braustufe 1 würden im Sudhaus die unterschiedlichen Würzen hergestellt und noch keine Unterscheidung zwischen dem Bräu- und dem X-Bräu-Bier vorgenommen. Dies sei aber für die Besteuerung unschädlich, denn bei der Herstellung der Würzen entstehe noch kein Alkohol. In Braustufe 2, dem Gärkeller, entstehe erst nach der Versetzung mit verschiedenen Hefen durch die einsetzende Gärung der Alkohol. Erst in diesem Stadium entstehe dann Bier, das ...

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