rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitgliedsbeiträge eines Vereins als entgeltliche Leistung
Leitsatz (redaktionell)
1. Auch Jahresbeiträge der Mitglieder eines Vereins (im Streitfall ist der Zweck des Vereins die Förderung der regionalen und nationalen Entwicklung der touristischen Internetwirtschaft) stellen die Gegenleistung für die von diesem Verein erbrachten Dienstleistungen dar, da insoweit ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung des Vereins und den Mitgliedsbeiträgen besteht. Das für einen Leistungsaustausch erforderliche Rechtsverhältnis ergibt sich insoweit aus der Satzung eines Vereins.
2. Entgegen der früheren Rechtsprechung des BFH ist nunmehr nicht mehr darauf abzustellen, dass das Mitglied eines eingetragenen Vereins seine Beitragsleistung nicht erbringt, um damit eine konkrete Leistung des Vereins oder dessen Leistungsbereitschaft abzugelten, sondern weil es sich durch den Beitritt zum Verein dieser körperschaftlichen Pflicht unterwirft (BFH v. 20.12.1984, V R 25/76, BStBl II 1985, 176).
3. Auch eine Differenzierung zwischen so genannten echten – kein Entgelt darstellende – und unechten Mitgliedsbeiträgen ist nicht mehr geboten (vgl. z. B. BFH v. 20.8.1992 V R 2/88, BFH/NV 1993, 204).
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Festsetzung der Umsatzsteuer 2005.
Bei dem Kläger handelt es sich um einen eingetragenen Verein. Zweck des Vereins ist die Förderung der regionalen und nationalen Entwicklung der touristischen Internetwirtschaft (vgl. Satzung vom 18. Oktober 2004). Mitglieder des Vereins waren im Streitjahr sechs Reisebüros, die ihre Leistungen ausschließlich im Internet anboten, der jährliche Mitgliedsbeitrag betrug 30.000 EUR.
Aufgrund einer vom damals zuständigen Finanzamt durchgeführten Umsatzsteuerprüfung wurde festgestellt, dass der Kläger die vereinnahmten Mitgliedsbeiträge in steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze aufgeteilt hat und insoweit von drei Aufgabenbereichen im Rahmen seiner satzungsmäßigen Tätigkeit ausging. So behandelte er die im Zusammenhang mit der internen Organisation verbundenen Umsätze als steuerfreie Einnahmen (25 % der Beiträge). Die Erstellung von Studien für Mitglieder sowie die Öffentlichkeitsarbeit gegenüber der Presse oder im Internet wurden jedoch der Umsatzsteuer unterworfen (75 % der Beiträge). Im Zusammenhang mit den steuerpflichtigen Leistungen machte der Kläger abziehbare Vorsteuern von 1.028,58 EUR geltend.
Davon abweichend behandelte der Umsatzsteuerprüfer alle gegenüber den Mitgliedern erbrachten Leistungen als steuerfrei und versagte den Vorsteuerabzug. Er vertrat die Auffassung, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) nunmehr grundsätzlich ein Leistungsaustausch zwischen dem Kläger und seinen Mitgliedern vorliege, der allerdings nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. l der 77/388/EWG (nunmehr Art. 132 Abs. 1 Buchst. l der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 ABl EG Nr. L 347/1 vom 11. Dezember 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem –MwStSystRl–) steuerfrei sei. Da der Begriff der „gewerkschaftlichen” Ziele nicht zu eng verstanden werden dürfe, sei auch der Kläger als Berufsorganisation erfasst, da er als Interessenvertretung die Belange seiner Mitglieder repräsentiere. Dieser Ansicht folgend wurde die Umsatzsteuer für Juli 2005 mit Bescheid vom 15. März 2006 auf 0 EUR festgesetzt.
Mit Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2006 wies das aufgrund der Sitzverlegung des Klägers zuständig gewordene FA den Einspruch als unbegründet zurück. Es vertrat die Auffassung, dass die vom Kläger im ideellen Bereich des Berufsverbandes erbrachten Leistungen nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen seien, da kein Leistungsaustausch mit dem einzelnen Mitglied vorliege, soweit der Kläger zur Erfüllung seiner gegenüber allen Mitgliedern bestehenden satzungsgemäßen Gemeinschaftszwecke tätig werde. Im Ergebnis führe die nationale Regelung, nach der echte Mitgliedsbeiträge eines Vereins als Gegenleistung für nicht steuerbare Leistungen angesehen werden, zu einer fiskalischen Gleichbehandlung mit der Rechtsprechung des EuGH, nach der die Mitgliedsbeiträge Entgelt für steuerbare, aber steuerfreie Leistungen eines Vereins seien.
Mit der hiergegen eingelegten Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass man im Streitfall nicht von einem Interessenverband im Sinne einer gewerkschaftlichen Vereinigung sprechen könne. Bei seinen Mitgliedern handle es sich um Unternehmen, die ihre Reiseleistungen im Internet anböten und durch die Verbandstätigkeit in erster Linie das Vertrauen ihrer Kunden in diese spezifische Art der Reisebuchung gewinnen wollten.
Der im Gemeinschaftsrecht geregelte Steuerbefreiungstatbestand entfalte im Streitfall keine Rechtswirkung, da er vom nationalen Gesetzgeber nicht in das deutsche Umsatzsteuergesetz umgesetzt worden sei. Eine direkte Berufung auf Gemeinschaftsrech...