rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Lohnsteuerhaftung bei behaupteter Strohmannstellung. Ermessen bei Haftungsinanspruchnahme durch das FA
Leitsatz (redaktionell)
1. Der eingetragene Geschäftsführer haftet für die angemeldeten LSt der insolventen GmbH. Die Haftung des nominell bestellten Geschäftsführers einer GmbH entfällt nicht deswegen, weil er nur „Strohmann” war und ein anderer faktisch die Geschäfte der GmbH bestimmte.
2. Die Haftungsinanspruchnahme des FA war ermessensfehlerfrei: Ausgehend von den im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung bekannten Umständen ist das FA auch zutreffend davon ausgegangen, dass weitere Personen nicht in Anspruch genommen werden konnten. Der Konkursantrag der GmbH war bereits mangels Masse abgelehnt worden. Eine Heranziehung der Arbeitnehmer als Steuerschuldner für die einbehaltene, aber nicht an das FA abgeführte Lohnsteuerabzugsbeträge war rechtlich nicht möglich.
Normenkette
AO §§ 69, 34, 191
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Kläger als Geschäftsführer für nicht abgeführte Lohnsteuern (LSt) einer GmbH haftet.
Der Kläger gründete mit notarieller Urkunde vom 5. August 2003 die A GmbH (im Folgenden: GmbH, Eingetragen am … September 2003 unter HRB … im Handelsregister des Amtsgerichts München) mit Sitz in O. Er übernahm das gesamte Stammkapital und bestellte sich zum alleinigen Geschäftsführer.
Für den streitigen Zeitraum Dezember 2004 bis März 2005 wurden im Namen der GmbH beim Beklagten – dem Finanzamt (FA) – Lohnsteuerabzugsbeträge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchenlohnsteuern) in Höhe von insgesamt 3.665,66 EUR angemeldet, jedoch nicht abgeführt. Als diese Schuld nach Zurückweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse und Löschung der GmbH im September 2006 noch offen war, nahm das FA den Kläger nach Anhörung mit Haftungsbescheid vom 6. August 2007 (auf den wegen des genauen Inhaltes verwiesen wird) gem. § 69 i. V. m. § 34 der Abgabenordnung (AO) in Haftung. Der Einspruch des Klägers hatte in der Einspruchsentscheidung vom 11. Juli 2008 (EE) nur insoweit Erfolg, als das FA auf die Inanspruchnahme für den Zeitraum März 2005 verzichtete und die Haftungsschuld auf 2.651,80 EUR herabsetzte.
Seinen Einspruch und insbesondere die Klage begründet der Kläger im Wesentlichen damit, er habe seit 1995 für die B GmbH des K in Hamburg als PC-Techniker, später Abteilungsleiter PC-Technik und seit 1999 als Niederlassungsleiter der Werkstatt in N, später O, gearbeitet. Zur Gründung der GmbH habe ihn K im Juli 2003 unter genauen Vorgaben bewegt. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass er weiterhin von der Firma K Gehalt beziehen könne, wenn er die GmbH gründe, wobei der Kläger sinngemäß vorträgt, es sei beabsichtigt gewesen, dass er selbst nur Minderheitsgesellschafter mit 24,99% werde, während die B die übrigen Anteile halten solle. Auch sollte der Kläger von der B einen Arbeitsvertrag mit fest vereinbarten Konditionen erhalten.
Ergänzend trägt der Kläger (im Klageverfahren) vor, er habe die GmbH nach den Vorgaben des „Herrn K” gegründet und auch einen Arbeitsvertrag von der B erhalten. Er habe dann nach außen hin die Geschäftsführerstellung wahrgenommen, tatsächlich jedoch keinerlei Entscheidungsbefugnis und Kompetenzen gehabt. Sämtliche Anweisungen hinsichtlich der GmbH seien von der B gekommen. Urlaub habe er sich genehmigen lassen müssen. Arbeitsberichte – auch von sich selbst als Geschäftsführer – hätten nach Hamburg (B) gesandt werden müssen. Zwar habe die GmbH Werkleistungen gegenüber Kunden erbracht. Jedoch seien Geschäftsunterlagen stetig an die B gegeben worden, die die Rechnungen gegenüber den Kunden erstellt habe und die Zahlungen auf eigenen Konten vereinnahmt habe. Auch die bearbeiteten Buchhaltungsunterlagen seien wöchentlich an B gesandt worden, die sodann die Buchhaltung der GmbH durchgeführt und Lohnabrechnungen bzw. Abführungen an die Sozialversicherungsträger vorgenommen habe. „Über alles was mit Geld zu tun hatte”, sei er von der B, die dies alleine erledigt habe, in keiner Weise informiert worden. Er habe von dieser auch keine Unterlagen erhalten. Zahlungen der GmbH habe die B von ihren Konten vorgenommen. Über das eigene Konto der GmbH seien nur vereinzelte Kundenzahlungen vereinnahmt worden. Er, der Kläger, sei letztlich nur Strohmann des K gewesen.
Sinngemäß trägt der Kläger weiter vor, dass die Lohnsteueranmeldungen von Mitarbeitern der Firma B von Hamburg aus erfolgt seien.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Haftungsbescheid über Lohnsteuern vom 6. August 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Juli 2008 aufzuheben.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es bezieht sich im Wesentlichen auf die EE, auf die wegen der dortigen Rechtsausführungen im Einzelnen verwiesen wird.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Klage ist nicht begründet.
Der angefochtene Haftungsbescheid verletzt den ...