Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1992

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger, ein Ingenieur, ist Österreicher. Er war im Streitjahr 1992 als Geschäftsführer der W. F. (später: K.) GmbH (F-GmbH) in G. (G), bei der er seit dem 01. April 1990 angestellt wurde, nichtselbständig und in einem eigenen in seiner Wohnung in K. (K) befindlichen Ingenieurbüro selbständig tätig.

Er erwarb am 13. Februar 1992 ein Kfz Nissan Patrol zum Anschaffungspreis von insgesamt 48.328 DM mit Zubehör.

In der Anlage G zur Einkommensteuer(ESt)-Erklärung 1992 (Bl. 1 ESt-Akte 1992) machte er folgende Angaben:

1. Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte

3.044,00 DM

(dies entspricht einer Fahrleistung von 20 Entfernungs-km an 234 Tagen bei einem km-Satz von 0,65 DM);

2. Betriebliche Fahrten

mit „privateigenem” Pkw (3.221 km × 0,52 DM)

1.574,92 DM

mit betrieblichem Pkw (Nissan) (15.471 km × 0,62 DM)

9.562,02 DM

11.266,94 DM

Über die betrieblichen Fahrten führte der Kläger ein Fahrtenbuch, in dem aber nur die Daten, die jeweils angefahrenen Orte und die gefahrenen km vermerkt waren, nicht aber die jeweiligen km-Stände.

Lt. Kundendienstrechnungen (in Klammern die gefahrenen km lt. Fahrtenbuch) einer in A ansässigen A. S.-GmbH (S-GmbH) betrug der km-Stand zum

02. März 1992

2.880 km

(1.875 km)

23. April 1992

5.047 km

(3.263 km)

29. Juni 1992

12.800 km

(5.049 km)

Im Schreiben vom 25. Januar 1994 (Bl. 29 ESt-Akte 1992) erklärte einer der Geschäftsführer der S-GmbH, sie teilten dem Kläger die km-Stände mit, wie sie auf ihren Arbeitskarten vermerkt seien. Sie schlössen nicht aus, daß von ihren Mitarbeitern, versehentlich hin und wieder, eine falsche km-Zahl von den Autos abgelesen werde. Die Eintragungen auf den Arbeitskarten stimmten mit denjenigen auf den Rechnungen überein.

Im Schreiben an das Finanzamt vom 23. März 1994 (Bl. 31 ESt-Akte 1992) trug der Kläger hierzu vor, daß aus der Bescheinigung eindeutig der Zweifel an der Richtigkeit der Eintragungen auf den Arbeitskarten zu entnehmen sei. Aus den runden Zahlen (zweimal 800 DM) sowie aus der krassen Erhöhung des km-Standes zum 29. Juni 1992 ergebe sich eindeutig, daß es sich um „Mondfeststellungen” handle. Die Eintragungen im Fahrtenbuch seien trotz formaler Mängel korrekt, da der Nissan ausschließlich betrieblich genutzt worden sei.

Zum Nachweis seines Vorbringens legte der Kläger zwei Bestätigungen vor. Die eine seines Vaters vom 15. September 1994 (Bl. 43 ESt-Akte 1992) hat den Inhalt, daß er seinem Sohn jederzeit sein Wohnmobil oder seinen Pkw zur Verfügung gestellt habe. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil er seinem Sohn die Sonderabschreibung für seinen Pkw habe erhalten wollen. Der Vater hat die Bestätigung im Schreiben an das Gericht vom 18. Januar 1997 näher ergänzt.

Der Bestätigung der damaligen Lebensgefährtin (heute Ehefrau) des Klägers vom 28. September 1994 (Bl. 44 ESt-Akte 1992) läßt sich entnehmen, daß der Kläger für seine Privatfahrten ihren Pkw verwendet habe und mit diesem auch seine nichteheliche Tochter (T) in I. aufgesucht habe.

Der Beklagte (das Finanzamt) sah den Umfang der betrieblichen Nutzung nicht als erwiesen an. Es ging daher weder in den ESt-Bescheiden vom 13. Dezember 1993 und 14. März 1995 noch in der Einspruchsentscheidung (EE) vom 13. Dezember 1995 von einer 100 %igen betrieblichen Nutzung aus. Vielmehr setzte es den Regelprivatanteil gem. Abschn. 118 Abs. 2 Satz 3 der Einkommensteuerrichtlinien 1990 (EStR) von 35 % an. Außerdem zog es mit Zustimmung des Klägers (siehe Buchst. c des Schreibens des Finanzamts vom 24. November 1993 sowie das Schreiben des Kläger-Vertreters vom 28. Februar 1994) die Aufwendungen für die Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte (3.044 DM) von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit ab.

Der Einspruch blieb erfolglos (EE vom 13. Dezember 1995).

Aufgrund eines schlichten Änderungsantrags änderte das Finanzamt mit Bescheid vom 11. Januar 1996 die ESt-Festsetzung zugunsten des Klägers gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a i.V.m. Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO). Dabei setzte es eine degressive AfA von 30 % ab (ESt 1992 nunmehr: 24.641 DM; Bl. 47 ESt-Akte). Der Bescheid war nicht mit einem Hinweis nach § 68 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) versehen, weil dem Finanzamt die Klage vom 11. Januar 1996 noch nicht bekannt war. Mit Schriftsatz vom 26. Februar 1996 erklärte der Kläger den Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens.

Im übrigen verweist der Einzelrichter auf die klägerischen Schriftsätze vom 26. Februar, 10. Juni und 18. November 1996; ferner auf das Schreiben des Klägers an das Gericht vom 18. Januar 1997 (Bl. 77 FG-Akte).

Der Kläger beantragt,

den Änderungsbescheid vom 11. Januar 1996 dahingehend zu ändern, daß die ESt 1992 um 7.178 DM auf 17.926 DM herabgesetzt wird.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es bleibt bei seiner Rechtsansicht, daß ein niedrigerer Privatanteil als 35 % nicht ausreichend nachgewiesen sei. Im einzelnen wird auf die Schriftsätze ...

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