Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1991 und 1992

 

Tenor

I. Die geänderten Einkommensteuerbescheide für 1991 vom 7. April 1994 und für 1992 vom 11. Mai 1995, jeweils in der Fassung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 12. Oktober 1995, werden dahin geändert, daß unter Abzug weiterer Werbungskosten für Dienstreisen von 1.137,– DM für 1991 und 1.409,– DM für 1992 die Einkommensteuer für 1991 auf 9.693,– DM und für 1992 auf 12.715,– DM festgesetzt wird.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten zugunsten des Klägers vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob für dienstlich veranlaßte PKW-Fahrten des Klägers in den Streitjahren 1991 und 1992 der pauschale Kilometersatz von 0,42 DM bzw. 0,52 DM nach Abschnitt 38 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 LStR 1990 zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt bzw. ob das Finanzamt unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes gehalten war, für die geltend gemachten Dienstreisen die vorgenannten Pauschsätze zugrunde zu legen.

Der 1960 geborene Kläger (ledig) ist seit dem 1. Oktober 1985 als angestellter Versicherungsvertreter im Außendienst tätig, und zwar seit dem 1. Oktober 1990 bei der … Versicherungs-AG, … (Bruttoarbeitslohn 1991: 77.435,– DM; Bruttolohn 1992: 92.860,– DM). Ausweislich der Angaben in seinen „Reisekostennachweisen” für die Zeit bis zum 31. Dezember 1991 (für 1991: Bl. 16 bis 27 ESt-Akte II 1991) liegt der Schwerpunkt seiner Akquisition im Großraum M., F., W.. Seit dem 1. Januar 1989 weist er in seinen „Reisekostennachweisen” auch Geschäftsfahrten mit dem PKW nach und in „… T. und Umgebung” auf (Bl. 21 ESt-Akte I 1989). Diese Fahrten – so der Kläger – hätten der Erkundung der dortigen – selbständigen – „Akquisitionsfähigkeit” und dem Aufbau einer „Agentur” gedient. Den dortigen Betrieb einer selbständigen Agentur zur Vermietung, Vermittlung, An- und Verkauf von Finanzierungen, Anlagen … Versicherungen (Agentur) meldete der Kläger zum 1. Dezember 1991 an; sie werde – so die Gewerbeanmeldung (vgl. Bl. 119 ESt-Akte I 1988) – in einer angemieteten Wohnung in G./Bayern, … ausgeübt. Die dieserhalb erzielten gewerblichen Einkünfte erklärte der Kläger für 1989 mit 5.200,– DM, 1990 mit 986,– DM und 1991 mit 2.703,– DM; sie wurden vom Finanzamt … T. für 1991 mit 1.281,– DM und für 1992 mit 838,– DM gesondert festgestellt (vgl. Bl. 59 ESt-Akte I 1991; Bl. 16 ESt-Akte I 1992). Seit Anfang 1992 betreibt der Kläger des weiteren eine selbständige „Unternehmensberatung” unter der Adresse seiner M. Wohnung (vgl. Fragebogen, Bl. 5 ESt-Akte II 1992); die Einkünfte wurden für 1992 mit ./. 769,– DM erklärt. Seinen Hauptwohnsitz hat der Kläger seit dem 1. Januar 1986 in M. Er bewohnte dort – zusammen mit der bei ihm als Aushilfskraft angestellten M. (vgl. Bl. 89 ESt-Akte I) – bis einschließlich 1990 eine gemietete Drei-Zimmer-Wohnung von 76,51 m² (vgl. Mietvertrag, Bl. 4 ESt-Akte I), von der er einen Raum (11,3 m²) als steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer nutzte. Zu Beginn des Streitjahrs 1991 wechselte der Kläger in eine Zwei-Zimmer-Wohnung derselben Adresse in M.; ein dortiges Arbeitszimmer macht er seitdem nicht mehr geltend. Statt dessen will er in der Wohnung in G. (insgesamt 45 m² an Wohnfläche) einen Arbeitsraum (11 m²) der dort ausgeübten gewerblichen Vermittlungstätigkeit nutzen (vgl. Gewinnermittlung 1991, Bl. 12. ESt-Akte II 1991).

Nach seinen Angaben verfügte der Kläger in den hier maßgeblichen Streitjahren über zwei – gebraucht erworbene – PKW. Bei PKW (1) handelt es sich um einen auf den Kläger am 12. Dezember 1986 zugelassenen VW-Golf (Erstzulassung: 17. Juli 1984) mit dem amtlichen Kennzeichen: … 303. Er soll zu Anfang des Jahres 1991 einen Kilometerstand von 260.000 aufgewiesen haben. Dieses Fahrzeug sei – so der Kläger – ausschließlich für die betrieblichen Fahrten nach G., aber auch für andere berufliche Reisen sowie für private Fahrten genutzt worden.

PKW (2) ist ein Opel Omega (Erstzulassung: 28. Februar 1988; vgl. für beide PKW: Kopien aus den Fahrzeugbriefen, Bl. 48 und 49 ESt-Akte II 1992) mit dem amtlichen Kennzeichen: … 333. Das Fahrzeug wurde am 2. Mai 1991 auf den Kläger zugelassen. Der Kläger will den Erwerb über ein Darlehen der Raiffeisenbank H. (Kopie des Darlehenvertrages, Bl. 19 Prozeßakte) über 19.000,– DM mit einem Jahreszinssatz von 9,5 % finanziert haben. Mit diesem PKW sollen ausschließlich die beruflichen Fahrten des Klägers als Versicherungsvertreter durchgeführt worden sein.

Die „Reisekostennachweise” des Klägers für 1991 benennen unter Angabe des Reiseziels die gefahrenen Kilometer ohne Tachometerstand; das benutzte Fahrzeug ist nicht angegeben. Hiernach will der Kläger für berufliche Fahrten 39.340 km (davon bis zum 2. Mai: 13.407 km) und für betriebliche Fahrten (… T.) 16.244 km (in … T. und Umgebung: 2.188 km; Fahrten nach … T. 14 Fahrten × 502 km × 2 = 14.056 km) zurückgelegt haben (Fahrten nach u...

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