Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1989, 1990 und 1993

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Für die Streitjahre 1989 und 1990 begehren die Kläger die steuerliche Berücksichtigung einer errechneten Wertminderung eines privaten PKW über die sogenannte Leistungs-AfA (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG) und für 1993 den weiteren Werbungskostenabzug von 546,– DM für – geschätzte – Aufwendungen zur Wäsche und Reinigung bürgerlicher Kleidung.

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Der … geborene Kläger ist mit einem Grad von 70 v.H. körperbehindert. Im Haupfberuf ist er …. Seit Anfang 1985 hat er im Nebenerwerb ein Einzelunternehmen zur Erstellung von Software und dessen Vertrieb unterhalten; das Unternehmen ist zum 31. Dezember 1991 eingestellt worden. Außerdem war er in den Streitjahren als Prüfer im Prüfungsausschuß der IHK … für die Prüfung zum Bankfachwirt und als Lehrgangseiter und Referent bei der Kreisvolkshochschulde … freiberuflich tätig. Des weiteren erzielt der Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Gebäudes …. Seine 1962 geborene Ehefrau – die Klägerin – ist als … tätig.

Die Dienstreisen als Verbandsprüfer und die Fahrten im Zusammenhang mit seiner beruflichen Weiterbildung, die Geschäftsreisen im Rahmen seiner nebenberuflichen Tätigkeiten als Gewerbetreibender und Freiberufler sowie Fahrten im Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung werden mit eigenen PKW durchgeführt. Die diesbezüglichen Aufwendungen hat der Kläger in tatsächlicher Höhe abgesetzt. Hierfür errechnete er unter Zugrundelegung geltend gemachter Jahresfahrleistungen von insgesamt 44.288 km in 1988, 44.194 km in 1989 und insgesamt 50.635 km in 1990 Kilometersätze für 1988 und 1989 von jeweils 0,57 DM sowie für 1990 von 0,66 DM, die er zur Ermittlung seiner Aufwendungen für die einkünftebedingten Fahrtkilometer ansetzte. Im Rahmen seiner Kostenermittlungen (hier: AfA) legte er für seine PKW – jeweils unter Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung des Abschnitts 43 Abs. 7 Satz 3 EStR 1984 bzw. Absatz 8 Satz 3 EStR 1987 bzw. Abschnitt 44 Abs. 2 Satz 2 EStR 1990 – jeweils eine voraussichtliche Nutzungsdauer von drei Jahren zugrunde.

Bis zur Veräußerung am 6. Mai 1988 hatte der Kläger einen am 3. Oktober 1984 für 33.980,– DM erworbenen PKW (PKW I) genutzt, der zum 31. Dezember 1987 bei einem Gesamtkilometerstand von 116.558 auf 0,– DM abgeschrieben war. Von der für 1988 errechneten Jahresfahrleistung von 44.288 km entfielen auf diesen PKW 13.788 km. Am 6. Mai 1988 erwarb der Kläger den streitbefangenen PKW … mit dem amtlichen Kennzeichen: … (PKW II) zu einem Kaufpreis von (brutto) 41.991,33 DM, für den er in seinen Kostenermittlungen AfA-Jahresbeträge von 13.857,33 DM für 1988 und – nach Abzug anteiliger Vorsteuern von 422,34 DM bei der Bemessungsgrundlage – von 13.718,– DM für 1989 sowie 12.574,99 DM für 1990 (bis einschließlich November 1990; vgl. Ermittlung, Bl. 18 ESt-Akte 1990) ansetzte. In der Kostenermittlung für 1990 zog er des weiteren – ebenfalls unter Zugrundelegung einer dreijährigen Nutzungsdauer und unter Inanspruchnahme der vorgenannten Vereinfachungsregelung – mit einem Betrag von 6.657,30 DM die 1/2-Jahres-AfA für den am 11. Dezember 1990 zu einem Kaufpreis von 40.344,30 DM erworbenen – neuen – PKW (PKW III) ein. Am 13. Dezember 1990 legte der Kläger den PKW II still und veräußerte ihn am 6. April 1991 für 10.500,– DM privat. Unter Abzug dargelegter Veräußerungskosten von 673,61 DM beziffert der Kläger den „Veräußerungserlös” auf 9.826,39 DM (vgl. Bl. 58 ESt-Akte 1989).

Das Finanzamt folgte der klägerischen Ermittlung der tatsächlichen PKW-Kosten für 1988 nicht, errechnete unter Zugrundelegung einer vierjährigen Nutzungsdauer für PKW II einen Jahres-AfA-Betrag von 10.392,– DM und gelangte so auf einen Kilometersatz von 0,50 DM. Für die Jahre 1989 und 1990 setzte es die Einkommensteuer unter Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO zunächst erklärungsgemäß fest (Einkommensteuerbescheide; für 1989 vom 9. Oktober 1991. Bl. 38, für 1990 vom 15. April 1992, Bl. 37 ESt-Akte 1989 bzw. 1990). Hinsichtlich des Jahres 1988 kam es vor dem erkennenden Senat u. a. betreffend die klägerischen Fahrtaufwendungen zu einem Finanzrechtsstreit (1 K 1917/91). In seiner die Klage insoweit abweisenden Entscheidung vom 16. März 1994 (rechtskräftig) hat der Senat die Höhe der vom Finanzamt bei Ermittlung der klägerischen Einkünfte angesetzten PKW-Kosten von 0,50 DM/km nicht beanstandet und dargelegt, daß sich selbst bei Annahme einer dreijährigen Nutzungsdauer, aber unter Beachtung einer zeitanteiligen AfA für PKW II (acht Monate), kein höherer AfA-Betrag ergeben könne, als derjenige, den das Finanzamt zugrunde gelegt habe (im einzelnen: Seite 7 des vorgenannten Urteils). Im übrigen zeige auch der Umstand, daß der Kläger nach Ablauf von ca. drei Jahren seit Erwerb noch einen Kaufpreis von 10.500,– DM (ca. 1/4 der Anschaffungskosten...

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