Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlaß von Umsatzsteuer 1980 und 1981, sowie von Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuer 1980 und 1981

 

Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 19. März 1990 und die Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion München vom 14. April 1994 werden insoweit aufgehoben, als darin der Erlaß von Säumniszuschlägen abgelehnt wurde.

Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 72 v.H. und der Beklagte zu 28 v. H..

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist der Erlaß von Umsatzsteuer (USt) 1980 und 1981 nebst Säumniszuschlägen (SZ).

Der Kläger betreibt ein Bauunternehmen, das er zum … 1986 bei der Gemeinde … angemeldet hat. Zuvor hatte er das Bauunternehmen in … betrieben.

Schon von Beginn seiner Tätigkeit an ist der Kläger seinen steuerlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten nur unzureichend nachgekommen, so daß u. a. durch Urteil des Amtsgerichts … vom … 1984 eine Geldstrafe wegen USt-Hinterziehung festgesetzt wurde. Laufend mußten von der Vollstreckungsstelle Steuerrückstände beigetrieben werden.

In seiner am 14. September 1982 (Frühleerung) eingegangenen USt-Erklärung für das Jahr 1980, die gemäß § 168 der Abgabenordnung (AO) 1977 einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstand, errechnete der Kläger eine USt von 244.500,29 DM und eine Abschlußzahlung von 162.928,18 DM. Diese wurde am 13. Oktober 1982 zur Zahlung fällig.

In den erklärten Umsätzen des Klägers waren ausweislich der Bilanz der … (deren Geschäftsführer der Kläger war) deren Umsätze und die Umsätze des Einzelunternehmens des Klägers enthalten. Mit USt-Bescheid 1980 vom 8. März 1984 (Bl. 29 USt-Akte 1980) wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben.

Schon mit Schreiben vom 8. August 1980 (Bl. 90 FG-Akte) hatte der Kläger als Geschäftsführer der … dem damals zuständigen Finanzamt auf dessen Aufforderung zur Abgabe von USt-Voranmeldungen mitgeteilt, er sei hierzu nicht mehr verpflichtet, da zwischen der Einzelfirma … und der … Organschaft bestehe und sämtliche Umsätze der … beim Finanzamt … unter der Steuernummer (des Einzelunternehmens) 122/10132 erfaßt würden.

In der USt-Erklärung 1981 gab der Kläger nur Umsätze des Einzelunternehmens an. Nach einem Hinweis des damals zuständigen Finanzamts an den neuen Steuerberater des Klägers (die …) auf die bestehende Organschaft (USt-Akte 1981) und der Bitte um Aufgliederung der Umsätze und Vorsteuern auf die Einzelfirma und die … (Bl. 6, 7 USt-Akte 1981) im Rahmen einer zu berichtigenden USt-Erklärung 1981, reichte die … eine Umsatzverprobung der … für 1981 ein. Im USt-Bescheid 1981 vom 23. März 1984 (Bl. 12 USt-Akte 1981) berücksichtigte das Finanzamt die Umsätze des Einzelunternehmens und der … und setzte die USt für das Jahr 1981 auf 153.129 DM fest. Dieser Betrag wurde am 26. April 1984 fällig.

Gegen die beiden ÜSt-Bescheide legte der Kläger kein Rechtsmittel ein.

Mit Schreiben vom 31. Januar 1990 (Bl. 1 ff Stundungs- und Erlaßakten) beantragte der Kläger beim Beklagten (Finanzamt –FA–) „Erlaß der für das Kalenderjahr 1980 und 1981 festgesetzten Umsatzsteuerschuld sowie die hierfür festgesetzten Säumniszuschläge”.

Mit Bescheid vom 19. März 1990 (Bl. 10 ff Stundungs- und Erlaßakte) lehnte das FA den begehrten Erlaß ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde begründete der Kläger u. a. damit (Schriftsatz vom 7. Juni 1990, Bl. 20 ff Stundungs- und Erlaßakten), daß die „damaligen Umsatzsteuerbescheide” wegen eines nicht berücksichtigten Forderungsausfalls nicht rechtmäßig zustande gekommen seien und das FA deshalb „trotz der rechtskräftig abgeschlossenen Steuerfestsetzungen” eine Entscheidung darüber hätte treffen müssen, ob ein sachlicher Unbilligkeitsgrund vorliegt. Ferner werde durch die Steuerforderungen seine wirtschaftliche Existenz vernichtet. Er sehe sich nämlich noch weiteren Forderungen ausgesetzt, nämlich gegenüber der … bank … in Höhe von ursprünglich 380.000 DM zuzüglich Zinsen, und gegenüber der Firma … in Höhe von ursprünglich 30.000 DM, die er jeweils in monatlichen Raten von 400 DM abzahle (Schreiben vom 31. Mai 1991, Bl. 39 ff Stundungs- und Erlaßakten).

Mit Beschwerdeentscheidung (BE) vom 14. April 1994 (Bl. 102 ff Stundungs- und Erlaßakten) wies die Oberfinanzdirektion (OFD) München die Beschwerde zurück.

Am 5. Februar 1990 (kurz nach Eingang des Erlaßantrags) waren von der USt 1980 162.391,48 DM und von der USt 1981 80.056,62 DM sowie SZ hierzu in Höhe von 143.166 DM (1980) und 56.084 DM (1981) rückständig. Bei Erlaß der BE beliefen sich die USt-Rückstände auf 160.980,31 DM (1980) und 80.056,82 DM (1981), sowie bei den SZ auf 223.878 DM (1980) und 96.084...

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