Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungsgröße bei doppelter Haushaltsführung
Leitsatz (redaktionell)
Eine 60qm-Wohnung ist für eine Einzelperson als Zweitwohnung am Tätigkeitsort ausreichend. Aufwendungen für eine größere Wohnung sind nur entsprechend gekürzt im Rahmen einer doppelten Haushaltführung abziehbar.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5 S. 1, § 4 Abs. 4, 5 Nr. 7
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Kläger Aufwendungen für eine Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung in voller Höhe als Sonderbetriebsausgaben abziehen darf.
Die Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit im Rahmen der beigeladenen Rechtsanwaltssozietät werden für das Streitjahr 2001 beim Beklagten – dem Finanzamt (FA) – einheitlich und gesondert festgestellt. Im Rahmen des Gewinnfeststellungsverfahrens erklärte die Beigeladene Sonderbetriebsausgaben des Klägers – Mehraufwand wegen doppelter Haushaltsführung – in Höhe von 33.816 DM. Die geltend gemachten Aufwendungen setzen sich wie folgt zusammen:
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DM |
Miete Stadtwohnung 10 Monate je 2.921 DM |
29.210 |
Miete 2 Monate je 3.621 DM |
7.242 |
Reinigung-Haushaltshilfe 12 Monate je 400 DM |
4.800 |
Familienheimfahrten Gewinnzurechnung |
–11.076 |
abzugsfähig |
3.640 |
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33.816 |
Das FA erkannte die Familienheimfahrten an, von den Mietaufwendungen für die 120 qm große Wohnung in München und den Aufwendungen für die Haushaltshilfe berücksichtigte es jedoch nur die Hälfte. Der Einspruch des Klägers blieb in der Einspruchsentscheidung (EE) vom 13. Januar 2005 ohne Erfolg. Das FA begründete seine Entscheidung damit, dass die Aufwendungen nur in der anerkannten Höhe – dem Aufwand für eine 60-qm-Wohnung – notwendig bzw. angemessen seien. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die EE verwiesen.
Mit seiner Klage trägt der Kläger vor,
das Gesetz sehe zwar in § 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) – also bei den Werbungskosten – die Prüfung der „Notwendigkeit” vor, in § 4 Abs. 4 EStG – also bei den Betriebsausgaben – werde der Begriff jedoch nicht verwendet. Selbst wenn man unterstellen würde, dass die Notwendigkeit der Aufwendungen auch bei Betriebsausgaben als Tatbestandsvoraussetzung zu prüfen ist, sei die Entscheidung über die Notwendigkeit oder Angemessenheit anhand der Wohnungsgröße – insbesondere die Festlegung des FA auf 60 qm willkürlich. Sie sei nicht durch nachvollziehbare Kriterien begründbar. Es sei nicht einzusehen, weshalb die „Erforderlichkeit” mit 60 qm und nicht mit weniger zu bemessen sei. Faktisch würde im Rahmen einer doppelten Haushaltführung auch ein möbliertes Zimmer „Studentenbude”) bzw. jede überdachte Unterkunft genügen.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit 2001 der A Gesellschaft bürgerlichen Rechts vom 13. November 2003 und der EE vom 13. Januar 2005 die Einkünfte des Klägers um zusätzliche Sonderbetriebsausgaben in Höhe von 20.626 DM (= 10.545,91 EUR) verringert festzusetzen.
Das FA beantragt
die Klage abzuweisen.
Es verweist im Wesentlichen auf die EE.
Die Rechtsanwaltsgesellschaft wurde mit Beschluss vom 11. Juni 2007 gem. § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) notwendig beigeladen. Sie hat keine eigenen Anträge gestellt.
Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2007 wird Bezug genommen; ebenso auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten im Einspruchs- und Klageverfahren.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist nicht begründet. Das FA hat zu Recht die geltend gemachten Aufwendungen nur zu einem Teil steuerlich berücksichtigt.
1. Unter den Beteiligten ist unstreitig, dass dem Grunde nach eine doppelte Haushaltführung anzuerkennen ist, weshalb sich das Gericht auf die Frage der aus rechtlichen Gründen steuermindernd zu berücksichtigenden Höhe der Aufwendungen für Wohnung und Reinigung beschränken kann.
2. Ausgaben für den Haushalt gehören grundsätzlich zu den steuerlich nicht abziehbaren Kosten der allgemeinen Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Satz 1 EStG). Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG kann der Steuerpflichtige allerdings im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung auch Kosten für eine Unterkunft am Beschäftigungsort als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Diese müssen jedoch ihrem Umfang nach notwendig sein. Die zeitliche Begrenzung auf zwei Jahre ist mit der Neufassung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG durch das Steueränderungsgesetz 2003 vom 15. Dezember 2003, BGBl I 2003, 2645, BStBl I 2003, 710, weggefallen. Diese Fassung ist auf den hier zu entscheidenden Fall nach § 52 Abs. 23b EStG i.d.F. des StÄndG 2003, jetzt Abs. 23d der Vorschrift, anzuwenden. Nach allgemeiner Meinung sind unter entsprechenden Voraussetzungen solche ...