Entscheidungsstichwort (Thema)
Interne Steuer des Europäischen Patentamtes gehört zum zu versteuernden Einkommen
Leitsatz (redaktionell)
Die vom Europäischen Patentamt von Mitarbeitern erhobene „Interne Steuer” ist eine Steuer vom Einkommen i. S. d. § 12 Nr. 3 EStG, die die dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfenden Einkünfte nicht mindert.
Normenkette
EStG § 32b Abs. 1 Nr. 4, § 12 Nr. 3
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob bei der Bemessung des Progressionsvorbehalts die „interne Steuer”, die von der Gehaltszahlung eines Beschäftigten des Europäischen Patentamts einbehalten wird, Einkünfte erhöhend anzusetzen ist.
Die Kläger werden vom Beklagten für das Streitjahr 2009 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Kläger war im Streitjahr beim Europäischen Patentamt (EPA). beschäftigt. Außerdem erzielte er Einkunfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitaleinkunfte.
Mit seiner Steuererklärung legte der Kläger eine Gehaltsmitteilung des EPA vor, in der dem Grundgehalt von 146.681,64 EUR mehrere (unstreitige) Gehaltsbestandteile hinzugerechnet wurden. Von der so ermittelten Zwischensumme von 184.270,98 EUR nahm das EPA diverse Abzuge vor, darunter einen Abzug fur „Interne Steuer” in Höhe von 36.646,32 EUR und einen Beitrag zum Versorgungssystem von 10.013,22 EUR, und ermittelte den Auszahlungsbetrag mit 134.063,88 EUR, den der Kläger als steuerfreie Einkunfte erklärte. Das FA setzte fur Zwecke des Progressionsvorbehalts jedoch nicht diesen Auszahlungsbetrag an, sondern einen höheren Betrag, den es wie folgt errechnete:
Bruttogehalt |
184.270,98 |
- Unterhatsberechtigtenzulage
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-7.011,36 |
- Beitrag Versorgungssystem
|
-10.013,22 |
ergibt Einkünfte EPA |
167.246,40 |
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-920,00 |
ergibt Bezüge für Zwecke des Progressionsvorbehaltes |
166.326,40 |
Mit diesem Ansatz berechnete das FA die ESt 2009 und setzte diese zunächst auf 2.944 EUR (Bescheid vom 08.11.2010) und im Einspruchsverfahren auf 2.805 EUR (Änderungsbescheid vom 29.11.2010) fest. Hinsichtlich der Einwendungen, die mit der Klage weiterverfolgt werden, blieb der Einspruch in der Einspruchsentscheidung vom 22.03.2013 (EE) ohne Erfolg.
Mit Ihrer Klage greifen die Kläger den Ansatz für Zwecke des Progressionsvorbehalts an. Die sog. „Interne Steuer” sei nur eine interne Rechnungsgröße und dürfe daher nicht beim Bruttogehalt berücksichtigt werden. Über den Abzug „Beitrag Versorgungssystem” bestehe Einverständnis mit dem FA.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des ESt-Bescheides für 2009, zuletzt vom 29.11.2010, in Gestalt der EE vom 22.03.2013, die Einkommensteuer auf 2.627 EUR vor und auf 2.355 EUR nach Anrechnung der Kapitalertragsteuer herabzusetzen; hilfsweise die Zulassung der Revision.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es verweist im Wesentlichen auf die EE.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Bl. 20 und 15 der Klageakte).
Entscheidungsgründe
II.
1. Das Gericht legt den Klageantrag dahingehend aus, dass alleine der ESt-Bescheid 2009 angefochten wird. Soweit der Kläger in der Klageschrift vom 23.03.2013 unter Tz. 2 beantragt, die Einkünfte 2010 ohne Ansatz der internen Steuer anzusetzen, misst das Gericht diesem Satz nur den Charakter eines Hinweises auf die Besteuerung des Folgejahres bei. Hierfür spricht, dass der Kläger in allen weiteren Schriftsätzen nur auf das Jahr 2009 Bezug nimmt und auch nur insoweit eine Steuerberechnung und -bezifferung vorgenommen hat. Eine Klage gegen die Steuerfestsetzung 2010 wäre auch nicht substantiiert erhoben und mangels eines vorangegangenen Einspruchsverfahrens unzulässig, so dass die gefundene Auslegung dem wohlverstandenen Interesse des Klägers entspricht.
2. Die Klage, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nicht begründet.
Die vom EPA bezogenen Einkünfte des Klägers sind von der deutschen Einkommensteuer befreit, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG; vgl. FG München, Urteil vom 24.04.2001 12 K 1814/97, EFG 2001, 1133, m.w.N.; BFH-Urteil vom 27.09.1990 I R 181/87, BStBl II 1991, 84; vgl. auch FG München, Urteil vom 04.12.2012 9 K 1741/10, EFG 2013, 446). Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
Die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte des Klägers sind gemäß § 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG nach deutschem Einkommensteuerrecht zu ermitteln. Einkünfte sind bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG). Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 zufließen (§ 8 EStG). Steuern vom Einkommen mindern die Einkünfte nicht (§ 12 Nr. 3 EStG; vgl. FG München, Urteil vom 23.09.2004 15 K 2232/02, EFG 2005, 117, m.w.N.; vom 24.04.2001 12 K 1814/97, EFG 2001, 11...