rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bildung eines Investitionsabzugsbetrags bei alsbaldiger Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GbR
Leitsatz (redaktionell)
1. Die alsbaldige Einbringung des Betriebsvermögens eines Einzelunternehmens in eine GbR zu Buchwerten steht der Bildung eines Investitionsabzugsbetrags durch den Einzelunternehmer nicht entgegen.
2. Soweit die übrigen Voraussetzungen des § 7g EStG vorliegen, kann ein (künftiger) Gesellschafter den Investitionsabzugsbetrag im Rahmen seines Einzelunternehmens außerbilanziell oder als vorweggenommene Betriebsausgaben berücksichtigen. Dies geschieht nicht im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung für die erst noch zu gründende Personengesellschaft, sondern im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Gesellschafters.
Normenkette
EStG § 7g Abs. 1, 3, 7, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 18 Abs. 4; UmwStG § 24 Abs. 1, 2 S. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Streitjahr 2016 darüber, ob der Beklagte (das Finanzamt – FA –) zum Erlass eines Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen verpflichtet ist und ob die Voraussetzungen für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages vorgelegen haben.
Die Klägerin ist eine aus den Fachärzten für Innere Medizin und Kardiologie Dr. X. und Dr. Y. bestehende Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts (GbR), die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte. Die beiden Gesellschafter vereinbarten durch Gesellschaftsvertrag zum 2. Januar 2017 eine Berufsausübungsgemeinschaft in Form einer GbR, an der beide hälftig beteiligt waren. Zu diesem Zeitpunkt nahm die GbR ihre Tätigkeit auf. Mit Einbringungsvertrag vom 12. November 2016 brachte Dr. X. die wesentlichen Betriebsgrundlagen seiner Einzelpraxis zu Buchwerten gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in die GbR ein, während Dr. Y. eine Geldeinlage von X EUR leistete und dafür 50 % am Gesellschaftsvermögen der GbR erhielt. Der Gewinn der Einzelpraxis des Dr. X. lag im Streitjahr über X EUR.
In der Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für die GbR für das Streitjahr wurden Sonderbetriebsausgaben des Dr. Y. (Steuerberatungskosten: X EUR; Papier- und Druckkosten: X EUR und X EUR sowie ein Investitionsabzugsbetrag) angesetzt. Die Steuerberatungskosten für die Wertermittlung der Praxisanteile und Druckkosten für die Habilitationsschrift wurden ebenso wie der Investitionsabzugsbetrag in der Einkommensteuererklärung des Dr. Y. geltend gemacht, dort aber nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben zum Abzug zugelassen. Weitere Einnahmen oder Ausgaben der GbR oder des Mitgesellschafters wurden nicht erklärt. Der Investitionsabzugsbetrag wurde in der Feststellungserklärung mit X EUR angesetzt, von der Klägerin in der Klageschrift aber wie folgt ermittelt:
Anschaffungskosten des übernommenen beweglichen AV: |
X EUR |
Anschaffungskosten des in 2017 angeschafften beweglichen AV |
X EUR |
Summe |
X EUR |
Davon 40 % |
X EUR |
Mit Bescheid vom 6. Juli 2017 lehnte das FA die Durchführung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ab. Dagegen legte die Klägerin mit Fax vom 6. August 2017 Einspruch ein, der ohne Erfolg blieb.
In ihrer gegen die Einspruchsentscheidung vom 10. Oktober 2018 durch Schriftsatz vom 15. November 2018 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, dass sich durch Abschluss des Gesellschaftsvertrages der GbR am 12. November 2016 die Absicht der gemeinsamen Einkunftserzielung der GbR bereits derart konkretisiert habe, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr durchzuführen sei. Das Finanzgericht München habe im rechtskräftigen Urteil vom 9. November 2015 (Aktenzeichen: 8 K 1372/14) in einem vergleichbaren Fall die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages im Rahmen eines Feststellungsbescheides für das Jahr 2010 bejaht. Es liege bei der Einbringung eines Betriebes in eine Personengesellschaft keine Gesamtrechtsnachfolge vor. Eine Zusammenrechnung der Betriebsergebnisse des Einzelunternehmens und der GbR zur Bestimmung des Betriebsgrößenmerkmals sei unzulässig. Es seien Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit von ./. X EUR, von denen ./. X EUR auf Dr. X. und ./. X EUR auf Dr. Y. entfallen, anzusetzen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 6. Juli 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Oktober 2018 aufzuheben und das FA zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden,
sowie hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das FA vertrat die Auffassung, dass es sich bei den als Sonderbetriebsausgaben angesetzten Aufwendungen um unselbständige Besteuerungsgrundlagen handele, die in der Einkommensteuererklärung des künftigen Gesellschafters als vorweggenommene Betrie...